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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 44 § 51<br />

Sonderbauten<br />

Sonderbauten<br />

(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung<br />

von baulichen Anlagen <strong>und</strong> Räumen (Sonderbauten)<br />

ihre Benutzer oder die Allgemeinheit<br />

gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt<br />

werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung<br />

der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1<br />

besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen<br />

können gestattet werden, soweit es der<br />

Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen<br />

Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder<br />

Räumen oder wegen besonderer Anforderungen<br />

nicht bedarf.<br />

1 An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung<br />

der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1<br />

besondere Anforderungen gestellt werden.<br />

2 Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der<br />

Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art<br />

oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen<br />

besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3 Die Anforderungen<br />

<strong>und</strong> Erleichterungen nach den Sätzen 1 <strong>und</strong> 2<br />

können sich insbesondere erstrecken auf<br />

§ 51 Abs. 1 (neu) = § 44 Abs. 1 (alt)<br />

Die in § 2 Abs. 4 aufgeführten Sonderbauten sind dadurch<br />

gekennzeichnet, dass bei ihnen entweder eine besondere<br />

Gefährdungssituation vorliegt oder es erforderlich ist, auch<br />

von sicherheitsrelevanten Bestimmungen der Bauordnung<br />

abzuweichen <strong>und</strong> dies gegebenenfalls durch andere Maßnahmen<br />

zu kompensieren. Diese Abweichungen „nach<br />

oben <strong>und</strong> unten“ sind gr<strong>und</strong>sätzlich für das jeweils zur<br />

Genehmigung beantragte Bauvorhaben festzulegen.<br />

(2) Sonderbauten sind insbesondere Absatz 2 (alt) = § 2 Absatz 4 (neu)<br />

1. Hochhäuser,<br />

2. Verkaufsstätten,<br />

3. Gast- <strong>und</strong> Beherbergungsstätten,<br />

4. Versammlungsstätten,<br />

5. Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude,<br />

6. Krankenhäuser, Entbindungs- <strong>und</strong> Säuglingsheime,<br />

Der bisher in § 44 Abs. 2 Nummern 1 bis 16 (alt) enthaltene<br />

Katalog der beispielhaft aufgeführten Sonderbauten<br />

wird umgestellt auf die Systematik der MBO. Zwischen<br />

Regelbau <strong>und</strong> Sonderbauten erfolgt in § 2 Abs. 4 (neu)<br />

durch Schwellenwerte eine trennscharfe Abgrenzung.

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