BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 44 § 51<br />
Sonderbauten<br />
Sonderbauten<br />
(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung<br />
von baulichen Anlagen <strong>und</strong> Räumen (Sonderbauten)<br />
ihre Benutzer oder die Allgemeinheit<br />
gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt<br />
werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung<br />
der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1<br />
besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen<br />
können gestattet werden, soweit es der<br />
Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen<br />
Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder<br />
Räumen oder wegen besonderer Anforderungen<br />
nicht bedarf.<br />
1 An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung<br />
der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1<br />
besondere Anforderungen gestellt werden.<br />
2 Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der<br />
Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art<br />
oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen<br />
besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3 Die Anforderungen<br />
<strong>und</strong> Erleichterungen nach den Sätzen 1 <strong>und</strong> 2<br />
können sich insbesondere erstrecken auf<br />
§ 51 Abs. 1 (neu) = § 44 Abs. 1 (alt)<br />
Die in § 2 Abs. 4 aufgeführten Sonderbauten sind dadurch<br />
gekennzeichnet, dass bei ihnen entweder eine besondere<br />
Gefährdungssituation vorliegt oder es erforderlich ist, auch<br />
von sicherheitsrelevanten Bestimmungen der Bauordnung<br />
abzuweichen <strong>und</strong> dies gegebenenfalls durch andere Maßnahmen<br />
zu kompensieren. Diese Abweichungen „nach<br />
oben <strong>und</strong> unten“ sind gr<strong>und</strong>sätzlich für das jeweils zur<br />
Genehmigung beantragte Bauvorhaben festzulegen.<br />
(2) Sonderbauten sind insbesondere Absatz 2 (alt) = § 2 Absatz 4 (neu)<br />
1. Hochhäuser,<br />
2. Verkaufsstätten,<br />
3. Gast- <strong>und</strong> Beherbergungsstätten,<br />
4. Versammlungsstätten,<br />
5. Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude,<br />
6. Krankenhäuser, Entbindungs- <strong>und</strong> Säuglingsheime,<br />
Der bisher in § 44 Abs. 2 Nummern 1 bis 16 (alt) enthaltene<br />
Katalog der beispielhaft aufgeführten Sonderbauten<br />
wird umgestellt auf die Systematik der MBO. Zwischen<br />
Regelbau <strong>und</strong> Sonderbauten erfolgt in § 2 Abs. 4 (neu)<br />
durch Schwellenwerte eine trennscharfe Abgrenzung.