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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 69<br />

Geltungsdauer der Genehmigung<br />

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung <strong>und</strong> des<br />

Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung<br />

erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb<br />

der Frist nach Satz 1 begonnen worden<br />

<strong>und</strong> spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig<br />

gestellt ist.<br />

§ 69 (alt) = § 73 (neu)<br />

§ 75<br />

Vorbescheid<br />

1 Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin<br />

oder des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung<br />

zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens<br />

ein Vorbescheid zu erteilen. 2 Soweit sich die Fragen<br />

auf behördliche Entscheidungen beziehen, die nach<br />

§ 72 Absatz 1 Satz 2 in eine Baugenehmigung eingeschlossen<br />

sind, kann die Bauaufsichtsbehörde diese<br />

Fragen im Benehmen mit den betroffenen Behörden mit<br />

Bindungswirkung auch für diese Behörden beantworten.<br />

3 Der Vorbescheid gilt sechs Jahre. 4 Im Fall des Satzes 2<br />

gilt der Vorbescheid drei Jahre. 5 §§ 58 Absatz 3, 68<br />

bis 70, 72 Absatz 1 bis 4 <strong>und</strong> 73 Absatz 2 Satz 2 gelten<br />

entsprechend.<br />

Satz 1 = Angleichung an MBO / BauOBln („kann“ wird<br />

durch „ist“ ersetzt)<br />

Satz 2 = unverändert<br />

Satz 3 = § 69 Satz 1 (alt)<br />

Satz 4 = § 59 Abs. 3 (alt)<br />

Satz 5 = MBO; bisher § 59 Abs. 2 (alt)

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