28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

20<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde<br />

eingeführten Technischen Baubestimmungen sind<br />

zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen<br />

kann abgewichen werden, wenn eine<br />

andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen<br />

Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt; § 14 Abs. 3,<br />

§ 18 <strong>und</strong> § 60 Abs. 1 bleiben unberührt.<br />

§ 3 Abs. 4 (alt) = § 3 Abs. 3 (neu)<br />

(5) Für die Beseitigung baulicher Anlagen sowie<br />

anderer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen im Sinne des §<br />

1 Abs. 1 Satz 2 oder ihrer Teile, für ihre Nutzungsänderung<br />

<strong>und</strong> für die Baustelle gelten die Absätze<br />

1, 3 <strong>und</strong> 4 entsprechend.<br />

(6) Bauprodukte, Bauarten <strong>und</strong> Prüfverfahren, die<br />

den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

genannten technischen Anforderungen entsprechen,<br />

dürfen verwendet oder angewendet<br />

werden, wenn das geforderte Schutzniveau in<br />

Bezug auf Sicherheit, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Gebrauchstauglichkeit<br />

gleichermaßen dauerhaft erreicht<br />

<strong>und</strong> die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.<br />

(4) Für die Beseitigung von Anlagen <strong>und</strong> für die Änderung<br />

ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 <strong>und</strong> 3 entsprechend.<br />

(5) Bauprodukte <strong>und</strong> Bauarten, die in Vorschriften<br />

anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom<br />

2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

genannten technischen Anforderungen entsprechen,<br />

dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das<br />

geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>und</strong> Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen<br />

dauerhaft erreicht wird.<br />

§ 3 Abs. 5 (alt) = § 3 Abs. 4 (neu)<br />

Der in § 3 Abs. 5 (alt) enthaltene Hinweis auf Baustellen<br />

kann entfallen. Baustellen werden vom Arbeitsschutzrecht<br />

erfasst.<br />

§ 3 Abs. 6 (alt) = § 3 Abs. 5 (neu)<br />

Redaktionelle Anpassung an MBO<br />

Der in § 3 Abs. 6 (alt) enthaltene Hinweis auf den Nachweis<br />

der Verwendbarkeit kann als Doppelregelung entfallen,<br />

siehe § 17 (neu).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!