BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde<br />
eingeführten Technischen Baubestimmungen sind<br />
zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen<br />
kann abgewichen werden, wenn eine<br />
andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen<br />
Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt; § 14 Abs. 3,<br />
§ 18 <strong>und</strong> § 60 Abs. 1 bleiben unberührt.<br />
§ 3 Abs. 4 (alt) = § 3 Abs. 3 (neu)<br />
(5) Für die Beseitigung baulicher Anlagen sowie<br />
anderer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen im Sinne des §<br />
1 Abs. 1 Satz 2 oder ihrer Teile, für ihre Nutzungsänderung<br />
<strong>und</strong> für die Baustelle gelten die Absätze<br />
1, 3 <strong>und</strong> 4 entsprechend.<br />
(6) Bauprodukte, Bauarten <strong>und</strong> Prüfverfahren, die<br />
den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des<br />
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
genannten technischen Anforderungen entsprechen,<br />
dürfen verwendet oder angewendet<br />
werden, wenn das geforderte Schutzniveau in<br />
Bezug auf Sicherheit, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Gebrauchstauglichkeit<br />
gleichermaßen dauerhaft erreicht<br />
<strong>und</strong> die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.<br />
(4) Für die Beseitigung von Anlagen <strong>und</strong> für die Änderung<br />
ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 <strong>und</strong> 3 entsprechend.<br />
(5) Bauprodukte <strong>und</strong> Bauarten, die in Vorschriften<br />
anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom<br />
2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
genannten technischen Anforderungen entsprechen,<br />
dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das<br />
geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Ges<strong>und</strong>heit<br />
<strong>und</strong> Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen<br />
dauerhaft erreicht wird.<br />
§ 3 Abs. 5 (alt) = § 3 Abs. 4 (neu)<br />
Der in § 3 Abs. 5 (alt) enthaltene Hinweis auf Baustellen<br />
kann entfallen. Baustellen werden vom Arbeitsschutzrecht<br />
erfasst.<br />
§ 3 Abs. 6 (alt) = § 3 Abs. 5 (neu)<br />
Redaktionelle Anpassung an MBO<br />
Der in § 3 Abs. 6 (alt) enthaltene Hinweis auf den Nachweis<br />
der Verwendbarkeit kann als Doppelregelung entfallen,<br />
siehe § 17 (neu).