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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

1. als Grenzwand (§§ 16 bis 19 des Brandenburgischen<br />

Nachbarrechtsgesetzes) zum Abschluss<br />

von Gebäuden an der Grenze zu<br />

Nachbargr<strong>und</strong>stücken; bei Wohngebäuden<br />

geringer Höhe ist die Errichtung als Nachbarwand<br />

(§§ 9 bis 15 des Brandenburgischen<br />

Nachbarrechtsgesetzes) zulässig,<br />

1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von<br />

Gebäuden ohne Aufenthaltsräume <strong>und</strong> ohne<br />

Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-<br />

Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder<br />

mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber<br />

der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze errichtet werden,<br />

es sei denn, dass ein Abstand von mindestens<br />

5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen<br />

Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden<br />

gesichert ist,<br />

Nummer 1 enthält eine (unmittelbar gesetzesabhängige)<br />

Ausnahme für kleine Gebäude ohne Aufenthaltsräume <strong>und</strong><br />

ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-<br />

Rauminhalt. Dieser Ausnahme unterfallen ggf. auch Kleingaragen,<br />

unabhängig von den speziellen Erleichterungen<br />

für Gebäudeabschlusswände von Garagen in der Muster-<br />

Garagenverordnung.<br />

2. als äußere Brandwand zum Abschluss von<br />

Gebäuden, die in einem Abstand von nicht<br />

mehr als 2,50 m von der Grenze zu Nachbargr<strong>und</strong>stücken<br />

errichtet werden, es sei denn,<br />

dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden<br />

oder nach den baurechtlichen Vorschriften<br />

zulässigen künftigen Gebäuden<br />

rechtlich gesichert ist,<br />

3. als äußere Brandwand zwischen aneinandergereihten<br />

Gebäuden auf demselben Gr<strong>und</strong>stück,<br />

4. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter<br />

Gebäude in Abständen von höchstens<br />

40 m,<br />

5. als innere Brandwand zwischen Wohnungen<br />

<strong>und</strong> anderen Nutzungseinheiten in Gebäuden,<br />

wenn von den anderen Nutzungseinheiten<br />

besondere Brandgefahren ausgehen.<br />

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter<br />

Gebäude in Abständen von nicht mehr<br />

als 40 m,<br />

3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich<br />

genutzter Gebäude in Brandabschnitte<br />

von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt,<br />

§ 26 Abs. 2 Nr. 3 (alt) entfällt. Auf die Forderung von<br />

Brandwänden in 40 m Abstand zwischen aneinander gebauten<br />

Gebäuden auf demselben Gr<strong>und</strong>stück wurde verzichtet;<br />

diese Regelung kam nur zum Zuge, wenn es sich<br />

um selbstständige Gebäude handelte. In diesen Fällen<br />

stellen die Gebäude jeweils Nutzungseinheiten dar, die<br />

voneinander durch Trennwände nach § 29 zu trennen sind;<br />

eine zusätzliche Brandwand alle 40 m ist entbehrlich.<br />

§ 30 Abs. 2 Nr. 2 (neu) enthält wie § 26 Abs. 2 Nr. 4 (alt)<br />

den größten zulässigen Abstand innerer Brandwände.<br />

§ 30 Abs. 2 Nr. 3 (neu) enthält neu eine Spezialvorschrift<br />

für die Brandabschnittsgrößen von landwirtschaftlich genutzten<br />

Gebäuden, die sachgerechter statt auf den Brandwandabstand<br />

von 40 m auf den umbauten Raum abstellt<br />

(10 000 m³).

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