BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
1. als Grenzwand (§§ 16 bis 19 des Brandenburgischen<br />
Nachbarrechtsgesetzes) zum Abschluss<br />
von Gebäuden an der Grenze zu<br />
Nachbargr<strong>und</strong>stücken; bei Wohngebäuden<br />
geringer Höhe ist die Errichtung als Nachbarwand<br />
(§§ 9 bis 15 des Brandenburgischen<br />
Nachbarrechtsgesetzes) zulässig,<br />
1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von<br />
Gebäuden ohne Aufenthaltsräume <strong>und</strong> ohne<br />
Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-<br />
Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder<br />
mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber<br />
der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze errichtet werden,<br />
es sei denn, dass ein Abstand von mindestens<br />
5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen<br />
Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden<br />
gesichert ist,<br />
Nummer 1 enthält eine (unmittelbar gesetzesabhängige)<br />
Ausnahme für kleine Gebäude ohne Aufenthaltsräume <strong>und</strong><br />
ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-<br />
Rauminhalt. Dieser Ausnahme unterfallen ggf. auch Kleingaragen,<br />
unabhängig von den speziellen Erleichterungen<br />
für Gebäudeabschlusswände von Garagen in der Muster-<br />
Garagenverordnung.<br />
2. als äußere Brandwand zum Abschluss von<br />
Gebäuden, die in einem Abstand von nicht<br />
mehr als 2,50 m von der Grenze zu Nachbargr<strong>und</strong>stücken<br />
errichtet werden, es sei denn,<br />
dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden<br />
oder nach den baurechtlichen Vorschriften<br />
zulässigen künftigen Gebäuden<br />
rechtlich gesichert ist,<br />
3. als äußere Brandwand zwischen aneinandergereihten<br />
Gebäuden auf demselben Gr<strong>und</strong>stück,<br />
4. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter<br />
Gebäude in Abständen von höchstens<br />
40 m,<br />
5. als innere Brandwand zwischen Wohnungen<br />
<strong>und</strong> anderen Nutzungseinheiten in Gebäuden,<br />
wenn von den anderen Nutzungseinheiten<br />
besondere Brandgefahren ausgehen.<br />
2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter<br />
Gebäude in Abständen von nicht mehr<br />
als 40 m,<br />
3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich<br />
genutzter Gebäude in Brandabschnitte<br />
von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt,<br />
§ 26 Abs. 2 Nr. 3 (alt) entfällt. Auf die Forderung von<br />
Brandwänden in 40 m Abstand zwischen aneinander gebauten<br />
Gebäuden auf demselben Gr<strong>und</strong>stück wurde verzichtet;<br />
diese Regelung kam nur zum Zuge, wenn es sich<br />
um selbstständige Gebäude handelte. In diesen Fällen<br />
stellen die Gebäude jeweils Nutzungseinheiten dar, die<br />
voneinander durch Trennwände nach § 29 zu trennen sind;<br />
eine zusätzliche Brandwand alle 40 m ist entbehrlich.<br />
§ 30 Abs. 2 Nr. 2 (neu) enthält wie § 26 Abs. 2 Nr. 4 (alt)<br />
den größten zulässigen Abstand innerer Brandwände.<br />
§ 30 Abs. 2 Nr. 3 (neu) enthält neu eine Spezialvorschrift<br />
für die Brandabschnittsgrößen von landwirtschaftlich genutzten<br />
Gebäuden, die sachgerechter statt auf den Brandwandabstand<br />
von 40 m auf den umbauten Raum abstellt<br />
(10 000 m³).