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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2)<br />

1 Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie<br />

für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 2 In<br />

den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen<br />

unzulässig.<br />

(3)<br />

1 Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare,<br />

rauchdichte <strong>und</strong> selbstschließende Abschlüsse in<br />

Rauchabschnitte zu unterteilen. 2 Die Rauchabschnitte<br />

sollen nicht länger als 30 m sein. 3 Die Abschlüsse sind<br />

bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die<br />

Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke<br />

feuerhemmend ist. 4 Notwendige Flure mit nur einer<br />

Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum<br />

führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. 5 Die Sätze 1<br />

bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.<br />

§ 36 Abs. 2 (neu) verlangt wie § 34 Abs. 5 (neu), dass die<br />

Breite des Rettungswegs (hier von Fluren) für den größten<br />

zu erwartenden Verkehr ausreicht. Jedenfalls dann, wenn<br />

die Nutzung des Flurs als Rettungsweg durch aus anschließenden<br />

Räumen kommende Personen oder in den<br />

Fluchtweg auf-schlagende Türen beeinträchtigt werden<br />

kann, muss die Breite der Flure größer sein als die Breite<br />

der Treppen.<br />

§ 36 Abs. 3 (neu) regelt die Unterteilung langer Flure durch<br />

Rauchabschlüsse in Rauchabschnitte.<br />

Um auszuschließen, dass eine Rauchausbreitung oberhalb<br />

der abgehängten Decke den Rauchabschluss „überläuft“,<br />

wird in Satz 3 zusätzlich klargestellt, dass Rauchabschlüsse<br />

bis an die Rohdecke zu führen sind. Der obere Anschluss<br />

an eine Unterdecke ist stattdessen nur dann zulässig,<br />

wenn diese feuerhemmend ist, weil dadurch ein vergleichbarer<br />

Rauchabschluss zu erwarten ist, ohne dass<br />

weitere Maßnahmen erforderlich wären.<br />

In Satz 4 wird zur Konkretisierung der allgemeinen Forderung<br />

„sicher erreichbar“ (siehe § 33 Abs. 2 Satz 3) die<br />

Flurlänge eines Flurs mit nur einer Fluchtrichtung zu einem<br />

Sicherheitstreppenraum auf 15 m begrenzt. Davon unberührt<br />

bleibt ggf. eine kürzere Länge in Sonderbauten, wie in<br />

Hochhäusern, s. Muster-Hochhausrichtlinie.<br />

Offene Gänge nach Absatz 5 sind von den Regelungen<br />

ausgenommen.

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