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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(4) Behälter für brennbare Gase <strong>und</strong> Flüssigkeiten<br />

sind so aufzustellen <strong>und</strong> feste Brennstoffe sind<br />

so zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbare<br />

Belästigungen entstehen.<br />

(5) Für die Aufstellung ortsfester Verbrennungsmotoren,<br />

Blockheizkraftanlagen, Brennstoffzellen<br />

oder anderer Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie<br />

für die Ableitung der bei der Wärmeerzeugung<br />

entstehenden Gase gelten die Absätze 1 bis 4<br />

entsprechend.<br />

(4)<br />

1 Behälter <strong>und</strong> Rohrleitungen für brennbare Gase § 42 Abs. 4 Satz 1 (neu) = § 36 Abs. 1 (alt)<br />

<strong>und</strong> Flüssigkeiten müssen betriebssicher <strong>und</strong> brandsicher<br />

sein. 2 Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind § 42 Abs. 4 Satz 2 (neu) = § 36 Abs. 4 (alt)<br />

so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder<br />

unzumutbaren Belästigungen entstehen.<br />

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren,<br />

Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen <strong>und</strong><br />

Verdichtern sowie für die Ableitung ihrer Verbrennungsgase<br />

gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

Absatz 4 enthält die gr<strong>und</strong>sätzlichen Anforderungen an die<br />

Brennstofflagerung <strong>und</strong> an Rohrleitungen für brennbare<br />

Gase <strong>und</strong> Flüssigkeiten.<br />

Absatz 5 regelt die entsprechende Anwendung der Absätze<br />

1 bis 3 für die Aufstellung <strong>und</strong> die Ableitung der Verbrennungsgase<br />

von Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken<br />

usw. Die Anlagen selbst unterliegen nicht dem Bauordnungsrecht.<br />

(6) Feuerungsanlagen <strong>und</strong> ortsfeste Anlagen zur<br />

Wärmeerzeugung durch Verbrennung dürfen erst<br />

in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister<br />

schriftlich bescheinigt hat,<br />

dass sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 5<br />

<strong>und</strong> der für sie geltenden Vorschriften aufgr<strong>und</strong><br />

dieses Gesetzes entsprechen.<br />

§ 36 Abs. 6 (alt) = § 82 Abs.2 Satz 4 (neu)<br />

§ 37 § 43<br />

Wasserversorgungsanlagen<br />

Sanitäre Anlagen, Wasserzähler<br />

(1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher<br />

<strong>und</strong> so angeordnet <strong>und</strong> beschaffen<br />

sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen<br />

nicht entstehen.<br />

(1) Fensterlose Bäder <strong>und</strong> Toiletten sind nur zulässig,<br />

wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />

Die Forderung wird konkretisiert durch die als Technische<br />

Baubestimmung eingeführte Bauaufsichtliche Richtlinie<br />

über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder <strong>und</strong> Toilettenräume<br />

in Wohnungen.<br />

(2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende<br />

Wassermenge zur Verfügung stehen.<br />

(2)<br />

1 Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler<br />

haben. 2 Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn<br />

die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem<br />

Mehraufwand erfüllt werden kann.<br />

Absatz 2 dient der sparsamen Verwendung von Trinkwasser,<br />

da separate Wasserzähler einen auf den tatsächlichen<br />

Verbrauch abstellende Nebenkostenabrechnung ermöglichen<br />

<strong>und</strong> dadurch einen Anreiz zum Wassersparen schaffen.

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