BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(4) Behälter für brennbare Gase <strong>und</strong> Flüssigkeiten<br />
sind so aufzustellen <strong>und</strong> feste Brennstoffe sind<br />
so zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbare<br />
Belästigungen entstehen.<br />
(5) Für die Aufstellung ortsfester Verbrennungsmotoren,<br />
Blockheizkraftanlagen, Brennstoffzellen<br />
oder anderer Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie<br />
für die Ableitung der bei der Wärmeerzeugung<br />
entstehenden Gase gelten die Absätze 1 bis 4<br />
entsprechend.<br />
(4)<br />
1 Behälter <strong>und</strong> Rohrleitungen für brennbare Gase § 42 Abs. 4 Satz 1 (neu) = § 36 Abs. 1 (alt)<br />
<strong>und</strong> Flüssigkeiten müssen betriebssicher <strong>und</strong> brandsicher<br />
sein. 2 Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind § 42 Abs. 4 Satz 2 (neu) = § 36 Abs. 4 (alt)<br />
so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder<br />
unzumutbaren Belästigungen entstehen.<br />
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren,<br />
Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen <strong>und</strong><br />
Verdichtern sowie für die Ableitung ihrer Verbrennungsgase<br />
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />
Absatz 4 enthält die gr<strong>und</strong>sätzlichen Anforderungen an die<br />
Brennstofflagerung <strong>und</strong> an Rohrleitungen für brennbare<br />
Gase <strong>und</strong> Flüssigkeiten.<br />
Absatz 5 regelt die entsprechende Anwendung der Absätze<br />
1 bis 3 für die Aufstellung <strong>und</strong> die Ableitung der Verbrennungsgase<br />
von Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken<br />
usw. Die Anlagen selbst unterliegen nicht dem Bauordnungsrecht.<br />
(6) Feuerungsanlagen <strong>und</strong> ortsfeste Anlagen zur<br />
Wärmeerzeugung durch Verbrennung dürfen erst<br />
in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister<br />
schriftlich bescheinigt hat,<br />
dass sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 5<br />
<strong>und</strong> der für sie geltenden Vorschriften aufgr<strong>und</strong><br />
dieses Gesetzes entsprechen.<br />
§ 36 Abs. 6 (alt) = § 82 Abs.2 Satz 4 (neu)<br />
§ 37 § 43<br />
Wasserversorgungsanlagen<br />
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler<br />
(1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher<br />
<strong>und</strong> so angeordnet <strong>und</strong> beschaffen<br />
sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen<br />
nicht entstehen.<br />
(1) Fensterlose Bäder <strong>und</strong> Toiletten sind nur zulässig,<br />
wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />
Die Forderung wird konkretisiert durch die als Technische<br />
Baubestimmung eingeführte Bauaufsichtliche Richtlinie<br />
über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder <strong>und</strong> Toilettenräume<br />
in Wohnungen.<br />
(2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende<br />
Wassermenge zur Verfügung stehen.<br />
(2)<br />
1 Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler<br />
haben. 2 Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn<br />
die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem<br />
Mehraufwand erfüllt werden kann.<br />
Absatz 2 dient der sparsamen Verwendung von Trinkwasser,<br />
da separate Wasserzähler einen auf den tatsächlichen<br />
Verbrauch abstellende Nebenkostenabrechnung ermöglichen<br />
<strong>und</strong> dadurch einen Anreiz zum Wassersparen schaffen.