BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit<br />
nicht mehr als 2,50 m² Ansichtsfläche<br />
2. Werbeanlagen an Fahrradabstellanlagen mit<br />
nicht mehr als 1 m² Ansichtsfläche,<br />
3. Werbeanlagen für Veranstaltungen von nicht<br />
mehr als zwei Monaten an der Stätte der Leistung<br />
mit nicht mehr als 10 m Höhe <strong>und</strong> insgesamt<br />
nicht mehr als 50 m² Ansichtsfläche, jedoch<br />
nur für die Dauer der Veranstaltung,<br />
4. Werbeanlagen für die unmittelbare Vermarktung<br />
landwirtschaftlicher Erzeugnisse während<br />
der Erntezeit an der Stätte der Leistung<br />
mit nicht mehr als 4 m Höhe <strong>und</strong> insgesamt<br />
nicht mehr als 10 m² Ansichtsfläche, bis zu<br />
einer Dauer von zwei Monaten,<br />
5. Werbeanlagen für Werbung zu öffentlichen<br />
Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen für die Dauer des<br />
Wahlkampfes,<br />
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu<br />
1 m², an der Stätte der Leistung bis zu<br />
2,50 m²,<br />
b) Warenautomaten,<br />
c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren<br />
Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei<br />
Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,<br />
d) Schilder, die Inhaber <strong>und</strong> Art gewerblicher Betriebe<br />
kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn<br />
sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel<br />
zusammengefasst sind,<br />
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />
Gewerbe-, Industrie- <strong>und</strong> vergleichbaren<br />
Sondergebieten an der Stätte der Leistung<br />
mit einer Höhe bis zu 10 m<br />
Abs. 8 Nr. 1 (alt)<br />
Abs. 8 Nr. 3 (alt)<br />
6. Werbeanlagen mit nicht mehr als 1,50 m²<br />
Ansichtsfläche zur Unterrichtung über Veranstaltungen<br />
7. Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m² Ansichtsfläche<br />
<strong>und</strong> nicht mehr als 10 m Bauhöhe<br />
einschließlich Unterkonstruktion im Geltungsbereich<br />
einer örtlichen Bauvorschrift, die die<br />
Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe <strong>und</strong><br />
den Anbringungsort von Werbeanlagen festsetzt,<br />
8. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte<br />
Werbeanlagen auf Baustellen,<br />
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen<br />
Anlage errichtet werden, die damit verb<strong>und</strong>ene<br />
Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der<br />
Anlage;