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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit<br />

nicht mehr als 2,50 m² Ansichtsfläche<br />

2. Werbeanlagen an Fahrradabstellanlagen mit<br />

nicht mehr als 1 m² Ansichtsfläche,<br />

3. Werbeanlagen für Veranstaltungen von nicht<br />

mehr als zwei Monaten an der Stätte der Leistung<br />

mit nicht mehr als 10 m Höhe <strong>und</strong> insgesamt<br />

nicht mehr als 50 m² Ansichtsfläche, jedoch<br />

nur für die Dauer der Veranstaltung,<br />

4. Werbeanlagen für die unmittelbare Vermarktung<br />

landwirtschaftlicher Erzeugnisse während<br />

der Erntezeit an der Stätte der Leistung<br />

mit nicht mehr als 4 m Höhe <strong>und</strong> insgesamt<br />

nicht mehr als 10 m² Ansichtsfläche, bis zu<br />

einer Dauer von zwei Monaten,<br />

5. Werbeanlagen für Werbung zu öffentlichen<br />

Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen für die Dauer des<br />

Wahlkampfes,<br />

a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu<br />

1 m², an der Stätte der Leistung bis zu<br />

2,50 m²,<br />

b) Warenautomaten,<br />

c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren<br />

Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei<br />

Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,<br />

d) Schilder, die Inhaber <strong>und</strong> Art gewerblicher Betriebe<br />

kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn<br />

sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel<br />

zusammengefasst sind,<br />

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />

Gewerbe-, Industrie- <strong>und</strong> vergleichbaren<br />

Sondergebieten an der Stätte der Leistung<br />

mit einer Höhe bis zu 10 m<br />

Abs. 8 Nr. 1 (alt)<br />

Abs. 8 Nr. 3 (alt)<br />

6. Werbeanlagen mit nicht mehr als 1,50 m²<br />

Ansichtsfläche zur Unterrichtung über Veranstaltungen<br />

7. Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m² Ansichtsfläche<br />

<strong>und</strong> nicht mehr als 10 m Bauhöhe<br />

einschließlich Unterkonstruktion im Geltungsbereich<br />

einer örtlichen Bauvorschrift, die die<br />

Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe <strong>und</strong><br />

den Anbringungsort von Werbeanlagen festsetzt,<br />

8. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte<br />

Werbeanlagen auf Baustellen,<br />

sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen<br />

Anlage errichtet werden, die damit verb<strong>und</strong>ene<br />

Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der<br />

Anlage;

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