BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten,<br />
dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise<br />
schon vor der Fertigstellung genutzt wird, wenn<br />
wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung<br />
Bedenken nicht bestehen.<br />
§ 76 Abs. 3 (alt) entfällt. Die vorzeitige Nutzungsaufnahme<br />
vor der endgültigen Fertigstellung lässt § 83 Abs. 2 Satz 3<br />
(neu) bereits zu. Das Tatbestandsmerkmal „wenn wegen<br />
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht<br />
bestehen“ führte in der Praxis regelhaft dazu, dass die<br />
vorzeitige Nutzung nicht gestattet werden konnte.<br />
§ 77<br />
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />
(1) Sind Bauprodukte entgegen § 19 mit dem Ü-<br />
Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />
die Verwendung dieser Bauprodukte<br />
untersagen <strong>und</strong> deren Kennzeichnung entwerten<br />
oder beseitigen lassen.<br />
(2) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-<br />
Kennzeichnung gekennzeichnet oder liegt ein anderer<br />
in § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes<br />
genannter Fall vor, kann die Bauaufsichtsbehörde<br />
die dort genannten Maßnahmen treffen.<br />
§ 77 Abs. 1 (alt) = § 78 (neu)<br />
§ 77 Abs. 2 (alt) entfällt, weil die Marktüberwachung von<br />
CE gekennzeichneten Bauprodukten im Bauproduktengesetz<br />
geregelt ist.<br />
§ 78<br />
Anpassung bestehender baulicher Anlagen<br />
§ 78 (alt) = § 81 (neu)<br />
(1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren<br />
für Leben oder Ges<strong>und</strong>heit erforderlich ist,<br />
können die Bauaufsichtsbehörden die Vorschriften<br />
dieses Gesetzes oder die aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes<br />
erlassenen Vorschriften auch auf bestehende<br />
bauliche Anlagen <strong>und</strong> andere Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
anwenden.