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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten,<br />

dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise<br />

schon vor der Fertigstellung genutzt wird, wenn<br />

wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung<br />

Bedenken nicht bestehen.<br />

§ 76 Abs. 3 (alt) entfällt. Die vorzeitige Nutzungsaufnahme<br />

vor der endgültigen Fertigstellung lässt § 83 Abs. 2 Satz 3<br />

(neu) bereits zu. Das Tatbestandsmerkmal „wenn wegen<br />

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht<br />

bestehen“ führte in der Praxis regelhaft dazu, dass die<br />

vorzeitige Nutzung nicht gestattet werden konnte.<br />

§ 77<br />

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />

(1) Sind Bauprodukte entgegen § 19 mit dem Ü-<br />

Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Verwendung dieser Bauprodukte<br />

untersagen <strong>und</strong> deren Kennzeichnung entwerten<br />

oder beseitigen lassen.<br />

(2) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-<br />

Kennzeichnung gekennzeichnet oder liegt ein anderer<br />

in § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes<br />

genannter Fall vor, kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

die dort genannten Maßnahmen treffen.<br />

§ 77 Abs. 1 (alt) = § 78 (neu)<br />

§ 77 Abs. 2 (alt) entfällt, weil die Marktüberwachung von<br />

CE gekennzeichneten Bauprodukten im Bauproduktengesetz<br />

geregelt ist.<br />

§ 78<br />

Anpassung bestehender baulicher Anlagen<br />

§ 78 (alt) = § 81 (neu)<br />

(1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren<br />

für Leben oder Ges<strong>und</strong>heit erforderlich ist,<br />

können die Bauaufsichtsbehörden die Vorschriften<br />

dieses Gesetzes oder die aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes<br />

erlassenen Vorschriften auch auf bestehende<br />

bauliche Anlagen <strong>und</strong> andere Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

anwenden.

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