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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage,<br />

Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten<br />

oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit<br />

dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.<br />

§ 12 Abs. 3 (alt) = § 46 (neu)<br />

Blitzschutzanlagen gehören systematisch zur technischen<br />

Gebäudeausrüstung.<br />

§ 13 § 15<br />

Wärme-, Schall- <strong>und</strong> Erschütterungsschutz<br />

Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz<br />

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung, ihrem<br />

Standort <strong>und</strong> den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />

Wärmeschutz haben.<br />

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung <strong>und</strong><br />

dem Standort entsprechenden ausreichenden<br />

Schallschutz haben. Wenn die Lage oder Nutzung<br />

von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen es erfordert,<br />

können Lärmschutzmauern oder ähnliche Anlagen<br />

verlangt werden.<br />

(3) Erschütterungen, Schwingungen oder Geräusche,<br />

die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen<br />

in baulichen Anlagen oder auf Gr<strong>und</strong>stücken<br />

ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung <strong>und</strong> den<br />

klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz<br />

haben.<br />

(2)<br />

1 Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden<br />

Schallschutz haben. 2 Geräusche, die von ortsfesten<br />

Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugr<strong>und</strong>stücken<br />

ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten<br />

Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugr<strong>und</strong>stücken<br />

ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

§ 15 Abs. 1 (neu) = § 13 Abs. 1 (alt)<br />

§ 15 Abs. 2 (neu) = § 13 Abs. 2 (alt)<br />

§ 13 Abs. 2 Satz 2 (alt) ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 geregelt<br />

Red. Anpassung an MBO<br />

§ 15 Abs. 3 (neu) = § 13 Abs. 3 (alt)<br />

Red. Anpassung an MBO<br />

§ 16<br />

Verkehrssicherheit<br />

§ 16 (neu) = Übernahme der MBO Regelung<br />

(1) Bauliche Anlagen <strong>und</strong> die dem Verkehr dienenden<br />

nicht überbauten Flächen von bebauten Gr<strong>und</strong>stücken<br />

müssen verkehrssicher sein.<br />

Verkehrssicherheit im Sinne des Absatzes betrifft nicht nur<br />

den Fahrzeugverkehr sondern dient allgemeine dem<br />

Schutz vor Unfällen bei der Nutzung baulicher Anlagen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Schutzziels sind beispielsweise Gefahrenstellen<br />

abzugrenzen oder Verkehrswege wie Treppen <strong>und</strong><br />

Flure tritt- <strong>und</strong> rutschsicher sowie ausreichend breit zu<br />

gestalten.

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