BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage,<br />
Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten<br />
oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit<br />
dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.<br />
§ 12 Abs. 3 (alt) = § 46 (neu)<br />
Blitzschutzanlagen gehören systematisch zur technischen<br />
Gebäudeausrüstung.<br />
§ 13 § 15<br />
Wärme-, Schall- <strong>und</strong> Erschütterungsschutz<br />
Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz<br />
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung, ihrem<br />
Standort <strong>und</strong> den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />
Wärmeschutz haben.<br />
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung <strong>und</strong><br />
dem Standort entsprechenden ausreichenden<br />
Schallschutz haben. Wenn die Lage oder Nutzung<br />
von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen es erfordert,<br />
können Lärmschutzmauern oder ähnliche Anlagen<br />
verlangt werden.<br />
(3) Erschütterungen, Schwingungen oder Geräusche,<br />
die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen<br />
in baulichen Anlagen oder auf Gr<strong>und</strong>stücken<br />
ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung <strong>und</strong> den<br />
klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz<br />
haben.<br />
(2)<br />
1 Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden<br />
Schallschutz haben. 2 Geräusche, die von ortsfesten<br />
Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugr<strong>und</strong>stücken<br />
ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten<br />
Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugr<strong>und</strong>stücken<br />
ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
§ 15 Abs. 1 (neu) = § 13 Abs. 1 (alt)<br />
§ 15 Abs. 2 (neu) = § 13 Abs. 2 (alt)<br />
§ 13 Abs. 2 Satz 2 (alt) ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 geregelt<br />
Red. Anpassung an MBO<br />
§ 15 Abs. 3 (neu) = § 13 Abs. 3 (alt)<br />
Red. Anpassung an MBO<br />
§ 16<br />
Verkehrssicherheit<br />
§ 16 (neu) = Übernahme der MBO Regelung<br />
(1) Bauliche Anlagen <strong>und</strong> die dem Verkehr dienenden<br />
nicht überbauten Flächen von bebauten Gr<strong>und</strong>stücken<br />
müssen verkehrssicher sein.<br />
Verkehrssicherheit im Sinne des Absatzes betrifft nicht nur<br />
den Fahrzeugverkehr sondern dient allgemeine dem<br />
Schutz vor Unfällen bei der Nutzung baulicher Anlagen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Schutzziels sind beispielsweise Gefahrenstellen<br />
abzugrenzen oder Verkehrswege wie Treppen <strong>und</strong><br />
Flure tritt- <strong>und</strong> rutschsicher sowie ausreichend breit zu<br />
gestalten.