BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 3 § 3<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie<br />
ihre Teile sind so anzuordnen, zu errichten, zu<br />
ändern <strong>und</strong> instand zu halten, dass<br />
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere<br />
Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Eigentum,<br />
nicht gefährdet werden,<br />
2. sie die allgemeinen Anforderungen ihrem<br />
Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen <strong>und</strong><br />
ohne Missstände benutzbar sind <strong>und</strong><br />
3. die natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen geschont<br />
werden.<br />
(2) Bauprodukte <strong>und</strong> Bauarten dürfen nur verwendet<br />
werden, wenn die baulichen Anlagen unter<br />
Verwendung der Bauprodukte <strong>und</strong> bei ordnungsgemäßer<br />
Instandhaltung während einer ihrem<br />
Zweck entsprechenden, angemessenen Zeitdauer<br />
die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Vorschriften<br />
aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes erfüllen <strong>und</strong><br />
gebrauchstauglich sind.<br />
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern<br />
<strong>und</strong> instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit<br />
oder Ordnung, insbesondere Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />
die natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen, nicht gefährdet werden.<br />
(2) Bauprodukte <strong>und</strong> Bauarten dürfen nur verwendet<br />
werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen<br />
bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer<br />
dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer<br />
die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Gr<strong>und</strong><br />
dieses Gesetzes erfüllen <strong>und</strong> gebrauchstauglich sind.<br />
Redaktionelle Anpassung an MBO<br />
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 (alt) ist § 3 Abs. 1 Satz 1 (neu). Der Begriff<br />
„öffentliche Sicherheit“ umfasst das Eigentum.<br />
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 (alt) kann entfallen, weil dieser Tatbestand<br />
von der „Instandhaltung“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 (neu) erfasst<br />
wird.<br />
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 (alt) ist § 3 Abs. 1 Satz 1 (neu)<br />
Redaktionelle Anpassung an MBO<br />
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln<br />
der Technik durch Bekanntmachung im Amtsblatt<br />
für Brandenburg als Technische Baubestimmungen<br />
einführen. Bei der Bekanntmachung kann<br />
hinsichtlich des Inhalts der Technischen Baubestimmungen<br />
auf die F<strong>und</strong>stelle verwiesen werden.<br />
(3)<br />
1 Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch GGO VII. Kapitel regelt die Bekanntmachungen. Hinweis<br />
öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen<br />
eingeführten technischen Regeln sind zu beach-<br />
der Bekantmachung, nicht das Bekanntmachungsorgan.<br />
auf das Amtsblatt kann entfallen. Entscheidend ist die Art<br />
ten. 2 Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres<br />
Inhalts auf die F<strong>und</strong>stelle verwiesen werden. 3 Von den<br />
Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden,<br />
wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße § 3 Abs. 3 Satz 3 (neu) = § 3 Abs. 4 Satz 2 (alt)<br />
die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt<br />
werden; § 17 Absatz 3 <strong>und</strong> § 21 bleiben unberührt.