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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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19<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 3 § 3<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie<br />

ihre Teile sind so anzuordnen, zu errichten, zu<br />

ändern <strong>und</strong> instand zu halten, dass<br />

1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere<br />

Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Eigentum,<br />

nicht gefährdet werden,<br />

2. sie die allgemeinen Anforderungen ihrem<br />

Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen <strong>und</strong><br />

ohne Missstände benutzbar sind <strong>und</strong><br />

3. die natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen geschont<br />

werden.<br />

(2) Bauprodukte <strong>und</strong> Bauarten dürfen nur verwendet<br />

werden, wenn die baulichen Anlagen unter<br />

Verwendung der Bauprodukte <strong>und</strong> bei ordnungsgemäßer<br />

Instandhaltung während einer ihrem<br />

Zweck entsprechenden, angemessenen Zeitdauer<br />

die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Vorschriften<br />

aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes erfüllen <strong>und</strong><br />

gebrauchstauglich sind.<br />

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern<br />

<strong>und</strong> instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit<br />

oder Ordnung, insbesondere Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />

die natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen, nicht gefährdet werden.<br />

(2) Bauprodukte <strong>und</strong> Bauarten dürfen nur verwendet<br />

werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen<br />

bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer<br />

dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer<br />

die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Gr<strong>und</strong><br />

dieses Gesetzes erfüllen <strong>und</strong> gebrauchstauglich sind.<br />

Redaktionelle Anpassung an MBO<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 (alt) ist § 3 Abs. 1 Satz 1 (neu). Der Begriff<br />

„öffentliche Sicherheit“ umfasst das Eigentum.<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 (alt) kann entfallen, weil dieser Tatbestand<br />

von der „Instandhaltung“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 (neu) erfasst<br />

wird.<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 (alt) ist § 3 Abs. 1 Satz 1 (neu)<br />

Redaktionelle Anpassung an MBO<br />

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln<br />

der Technik durch Bekanntmachung im Amtsblatt<br />

für Brandenburg als Technische Baubestimmungen<br />

einführen. Bei der Bekanntmachung kann<br />

hinsichtlich des Inhalts der Technischen Baubestimmungen<br />

auf die F<strong>und</strong>stelle verwiesen werden.<br />

(3)<br />

1 Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch GGO VII. Kapitel regelt die Bekanntmachungen. Hinweis<br />

öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen<br />

eingeführten technischen Regeln sind zu beach-<br />

der Bekantmachung, nicht das Bekanntmachungsorgan.<br />

auf das Amtsblatt kann entfallen. Entscheidend ist die Art<br />

ten. 2 Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres<br />

Inhalts auf die F<strong>und</strong>stelle verwiesen werden. 3 Von den<br />

Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden,<br />

wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße § 3 Abs. 3 Satz 3 (neu) = § 3 Abs. 4 Satz 2 (alt)<br />

die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

werden; § 17 Absatz 3 <strong>und</strong> § 21 bleiben unberührt.

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