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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 31 § 35<br />

Notwendige Treppenräume <strong>und</strong> Ausgänge<br />

Notwendige Treppenräume, Ausgänge<br />

(1) Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet<br />

<strong>und</strong> ausgebildet sein, dass im Brandfall die<br />

Benutzung der notwendigen Treppe als Rettungsweg<br />

ausreichend lange möglich ist.<br />

(1)<br />

1 Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung<br />

der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in<br />

einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen<br />

(notwendiger Treppenraum). 2 Notwendige Treppenräume<br />

müssen so angeordnet <strong>und</strong> ausgebildet sein, dass<br />

die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend<br />

lang möglich ist. 3 Notwendige Treppen sind<br />

ohne eigenen Treppenraum zulässig<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2,<br />

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen<br />

innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt<br />

nicht mehr als 200 m², wenn in jedem<br />

Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden<br />

kann,<br />

§ 35 (neu) enthält wie bisher § 31 (alt) die Anforderungen<br />

an notwendige Treppenräume <strong>und</strong> an Ausgänge. In der<br />

Überschrift wird klargestellt, dass nur notwendige Treppenräume<br />

erfasst werden. Zur Vereinfachung <strong>und</strong> zur besseren<br />

Verständlichkeit der Regelung des § 35 wurde die<br />

Differenzierung zwischen außenliegenden <strong>und</strong> innenliegenden<br />

Treppenräumen aufgegeben. Im Hinblick auf die<br />

Aufgabe dieser Differenzierung wurde das Erfordernis der<br />

Lage von notwendigen Treppenräumen an einer Außenwand<br />

gestrichen, vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 (alt).<br />

§ 35 Abs. 1 Satz 1 (neu) enthält neu das Schutzziel der<br />

Forderung: Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen<br />

ins Freie (vgl. § 33 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 neu). Dadurch<br />

wird auch klargestellt, dass für andere als notwendige<br />

Treppen kein Treppenraum nach § 35 erforderlich ist. Soweit<br />

die durch andere als notwendige Treppen entstehenden<br />

Deckenöffnungen unzulässig sind, kann die Gestattung<br />

einer Abweichung von § 31 Abs. 4 die Herstellung<br />

eines vergleichbaren Raumabschlusses zwischen den<br />

Geschossen in der Art eines Treppen-raums voraussetzen.<br />

§ 35 Abs. 1 Satz 2 (neu) enthält neu das Schutzziel der<br />

Anforderungen an notwendige Treppenräume.<br />

Satz 3 lässt in drei Fällen notwendige Treppen ohne eigenen<br />

Treppenraum zu.<br />

Maisonettetreppe

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