BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
87<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 31 § 35<br />
Notwendige Treppenräume <strong>und</strong> Ausgänge<br />
Notwendige Treppenräume, Ausgänge<br />
(1) Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet<br />
<strong>und</strong> ausgebildet sein, dass im Brandfall die<br />
Benutzung der notwendigen Treppe als Rettungsweg<br />
ausreichend lange möglich ist.<br />
(1)<br />
1 Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung<br />
der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in<br />
einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen<br />
(notwendiger Treppenraum). 2 Notwendige Treppenräume<br />
müssen so angeordnet <strong>und</strong> ausgebildet sein, dass<br />
die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend<br />
lang möglich ist. 3 Notwendige Treppen sind<br />
ohne eigenen Treppenraum zulässig<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2,<br />
2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen<br />
innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt<br />
nicht mehr als 200 m², wenn in jedem<br />
Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden<br />
kann,<br />
§ 35 (neu) enthält wie bisher § 31 (alt) die Anforderungen<br />
an notwendige Treppenräume <strong>und</strong> an Ausgänge. In der<br />
Überschrift wird klargestellt, dass nur notwendige Treppenräume<br />
erfasst werden. Zur Vereinfachung <strong>und</strong> zur besseren<br />
Verständlichkeit der Regelung des § 35 wurde die<br />
Differenzierung zwischen außenliegenden <strong>und</strong> innenliegenden<br />
Treppenräumen aufgegeben. Im Hinblick auf die<br />
Aufgabe dieser Differenzierung wurde das Erfordernis der<br />
Lage von notwendigen Treppenräumen an einer Außenwand<br />
gestrichen, vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 (alt).<br />
§ 35 Abs. 1 Satz 1 (neu) enthält neu das Schutzziel der<br />
Forderung: Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen<br />
ins Freie (vgl. § 33 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 neu). Dadurch<br />
wird auch klargestellt, dass für andere als notwendige<br />
Treppen kein Treppenraum nach § 35 erforderlich ist. Soweit<br />
die durch andere als notwendige Treppen entstehenden<br />
Deckenöffnungen unzulässig sind, kann die Gestattung<br />
einer Abweichung von § 31 Abs. 4 die Herstellung<br />
eines vergleichbaren Raumabschlusses zwischen den<br />
Geschossen in der Art eines Treppen-raums voraussetzen.<br />
§ 35 Abs. 1 Satz 2 (neu) enthält neu das Schutzziel der<br />
Anforderungen an notwendige Treppenräume.<br />
Satz 3 lässt in drei Fällen notwendige Treppen ohne eigenen<br />
Treppenraum zu.<br />
Maisonettetreppe