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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig<br />

<strong>und</strong> aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,<br />

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend<br />

sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen<br />

müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen in ausreichender Dicke haben.<br />

2 Fahrschachttüren <strong>und</strong> andere Öffnungen in Fahrschachtwänden<br />

mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

sind so herzustellen, dass die Anforderungen<br />

nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.<br />

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften <strong>und</strong> mit (3)<br />

1 Fahrschächte müssen zu lüften sein <strong>und</strong> eine<br />

Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt<br />

Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgr<strong>und</strong>fläche,<br />

eine Größe von mindestens 5 Prozent der Gr<strong>und</strong>fläche<br />

des Fahrschachtes, mindestens jedoch von einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öff-<br />

mindestens jedoch 0,10 m² haben. 2 Diese Öffnung darf<br />

0,20 m² haben.<br />

net <strong>und</strong> von mindestens einer geeigneten Stelle aus<br />

bedient werden kann. 3 Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen<br />

muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt<br />

durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.<br />

Die Öffnung zur Rauchableitung ist erforderlich, um die<br />

Wirksamkeit der Fahrschachttüren (Verhinderung einer<br />

Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss) sicherzustellen.<br />

Aus Gründen der Energieeinsparung werden vermehrt<br />

die Öffnungen mit Verschlüssen versehen. Der neue<br />

Satz 2 regelt, welche Anforderungen solche Abschlüsse<br />

erfüllen müssen. Als eine geeignete Stelle für die Bedienung<br />

des Abschlusses (Handauslösung) kommt der Bereich<br />

vor der Fahrschachttür des Erdgeschosses (Zugangsebene<br />

des Gebäudes) in Betracht.<br />

§ 39 Abs. 3 Satz 3 (neu) dient der Klarstellung<br />

(4) Aufzüge ohne Fahrschächte sind zulässig Abs. 4 (alt) = Abs. 1 Satz 3 (neu)<br />

1. innerhalb notwendiger Treppenräume, ausgenommen<br />

in Hochhäusern,<br />

Abs. 4 Nr. 1 (alt) = Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (neu)<br />

2. innerhalb von Hallen, Abs. 4 Nr. 2 (alt) = Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (neu)<br />

3. innerhalb von Wohnungen, Abs. 4 Nr. 3 (alt) = Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 (neu)

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