BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig<br />
<strong>und</strong> aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,<br />
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend<br />
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen<br />
müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen in ausreichender Dicke haben.<br />
2 Fahrschachttüren <strong>und</strong> andere Öffnungen in Fahrschachtwänden<br />
mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
sind so herzustellen, dass die Anforderungen<br />
nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.<br />
(3) Der Fahrschacht muss zu lüften <strong>und</strong> mit (3)<br />
1 Fahrschächte müssen zu lüften sein <strong>und</strong> eine<br />
Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt<br />
Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgr<strong>und</strong>fläche,<br />
eine Größe von mindestens 5 Prozent der Gr<strong>und</strong>fläche<br />
des Fahrschachtes, mindestens jedoch von einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öff-<br />
mindestens jedoch 0,10 m² haben. 2 Diese Öffnung darf<br />
0,20 m² haben.<br />
net <strong>und</strong> von mindestens einer geeigneten Stelle aus<br />
bedient werden kann. 3 Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen<br />
muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt<br />
durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.<br />
Die Öffnung zur Rauchableitung ist erforderlich, um die<br />
Wirksamkeit der Fahrschachttüren (Verhinderung einer<br />
Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss) sicherzustellen.<br />
Aus Gründen der Energieeinsparung werden vermehrt<br />
die Öffnungen mit Verschlüssen versehen. Der neue<br />
Satz 2 regelt, welche Anforderungen solche Abschlüsse<br />
erfüllen müssen. Als eine geeignete Stelle für die Bedienung<br />
des Abschlusses (Handauslösung) kommt der Bereich<br />
vor der Fahrschachttür des Erdgeschosses (Zugangsebene<br />
des Gebäudes) in Betracht.<br />
§ 39 Abs. 3 Satz 3 (neu) dient der Klarstellung<br />
(4) Aufzüge ohne Fahrschächte sind zulässig Abs. 4 (alt) = Abs. 1 Satz 3 (neu)<br />
1. innerhalb notwendiger Treppenräume, ausgenommen<br />
in Hochhäusern,<br />
Abs. 4 Nr. 1 (alt) = Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (neu)<br />
2. innerhalb von Hallen, Abs. 4 Nr. 2 (alt) = Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (neu)<br />
3. innerhalb von Wohnungen, Abs. 4 Nr. 3 (alt) = Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 (neu)