BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 39 § 45<br />
Wertstoff- <strong>und</strong> Abfallbehälter, Abfallschächte<br />
Aufbewahrung fester Abfallstoffe<br />
Für bewegliche Wertstoff- <strong>und</strong> Abfallbehälter ist<br />
eine befestigte Fläche auf dem Gr<strong>und</strong>stück vorzusehen.<br />
Innerhalb von Gebäuden dürfen Wertstoff<strong>und</strong><br />
Abfallbehälter nur in gut belüfteten Räumen<br />
aufgestellt werden, deren raumabschließende<br />
Bauteile feuerbeständig sind. Abfallschächte sind<br />
unzulässig.<br />
1 Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend<br />
aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen<br />
3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten<br />
Räume<br />
1. Trennwände <strong>und</strong> Decken als raumabschließende<br />
Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der<br />
tragenden Wände <strong>und</strong><br />
2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum<br />
mit feuerhemmenden, dicht- <strong>und</strong> selbstschließenden<br />
Abschlüssen haben,<br />
3. unmittelbar vom Freien entleert werden können<br />
<strong>und</strong><br />
4. eine ständig wirksame Lüftung haben.<br />
2 Abfallschächte sind unzulässig.<br />
§ 39 Satz 1 (alt) entfällt, da kein Schutzziel berührt.<br />
Von Abfallstoffen können nicht nur Ges<strong>und</strong>heits- sondern<br />
auch Brandgefahren ausgehen. Ihre vorübergehende Lagerung<br />
innerhalb von Gebäuden verlangt daher Vorkehrungen<br />
zur Verringerung dieser Gefahren, die in den<br />
Nummern 1 bis 4 beschrieben werden. Auf erhöhte Anforderungen<br />
kann bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2<br />
verzichtet werden, da davon ausgegangen werden kann,<br />
dass bei diesen Gebäuden nicht zuletzt wegen der fehlenden<br />
Anonymität ein sorgsamerer Umgang mit den Abfallstoffen<br />
erfolgt.<br />
§ 46<br />
Blitzschutzanlagen