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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 36 § 42<br />

Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung<br />

<strong>und</strong> Brennstoffversorgungsanlagen<br />

Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung,<br />

Brennstoffversorgung<br />

(1) Feuerstätten <strong>und</strong> Abgasanlagen (Feuerungsanlagen)<br />

sowie Behälter <strong>und</strong> Rohrleitungen für<br />

brennbare Gase <strong>und</strong> Flüssigkeiten müssen betriebs-<br />

<strong>und</strong> brandsicher sein.<br />

(1) Feuerstätten <strong>und</strong> Abgasanlagen (Feuerungsanlagen)<br />

müssen betriebssicher <strong>und</strong> brandsicher sein.<br />

§ 42 Abs 1 (neu) = § 36 Abs. 1 (alt)<br />

Abs. 1 (alt) „Behälter <strong>und</strong> Rohrleitungen“ = § 42 Abs. 4<br />

(neu)<br />

(2) Die Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasanlagen<br />

über Dach <strong>und</strong> so ins Freie abzuleiten,<br />

dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen<br />

entstehen. Die Weiterleitung von Schall in<br />

fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein.<br />

Abgasanlagen müssen leicht <strong>und</strong> sicher zu reinigen<br />

sein.<br />

(3) Feuerstätten sowie Behälter für brennbare<br />

Gase <strong>und</strong> Flüssigkeiten dürfen in Räumen nur<br />

aufgestellt werden, wenn nach Lage, Größe, baulicher<br />

Beschaffenheit <strong>und</strong> Nutzung der Räume keine<br />

Gefahren entstehen.<br />

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden,<br />

wenn nach der Art der Feuerstätte <strong>und</strong> nach Lage,<br />

Größe, baulicher Beschaffenheit <strong>und</strong> Nutzung der Räume<br />

Gefahren nicht entstehen.<br />

§ 42 enthält die erforderlichen Gr<strong>und</strong>regeln zu Feuerungsanlagen<br />

<strong>und</strong> zur Brennstofflagerung reduziert. Anlagen, die<br />

mit Hilfe von Verbrennungsprozessen (auch) Wärme erzeugen,<br />

aber keine Feuerstätten sind, werden hinsichtlich<br />

der Aufstellung <strong>und</strong> Ableitung der Verbrennungsgase erfasst,<br />

da bei der Ableitung dieser Abgase durch das Gebäude<br />

bauliche Vorkehrungen zum Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> zum<br />

Brandschutz erforderlich sind. Absatz 1 fasst Feuerstätten<br />

<strong>und</strong> Abgasanlagen unter den Begriff Feuerungsanlage<br />

zusammen <strong>und</strong> enthält die Gr<strong>und</strong>anforderung, dass diese<br />

betriebssicher <strong>und</strong> brandsicher sein müssen.<br />

§ 42 Abs. 2 (neu) = § 36 Abs. 3 (alt)<br />

Absatz 2 enthält die Gr<strong>und</strong>anforderung an die Aufstellung<br />

von Feuerstätten.<br />

(3)<br />

1 Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen,<br />

Schornsteine <strong>und</strong> Verbindungsstücke (Abgasanla-<br />

§ 42 Abs. 3 (neu) = § 36 Abs. 2 (alt)<br />

gen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren<br />

Belästigungen entstehen. 2 Abgasanlagen sind in<br />

solcher Zahl <strong>und</strong> Lage <strong>und</strong> so herzustellen, dass die<br />

Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen<br />

werden können. 3 Sie müssen leicht gereinigt<br />

werden können.<br />

Absatz 3 enthält die Gr<strong>und</strong>forderungen an Abgasanlagen.<br />

Gefahren sind möglich sowohl durch brennbare als auch<br />

durch toxische Bestandteile der Abgase, die deshalb gefahrlos<br />

ins Freie abgeleitet werden müssen.

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