BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 36 § 42<br />
Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung<br />
<strong>und</strong> Brennstoffversorgungsanlagen<br />
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung,<br />
Brennstoffversorgung<br />
(1) Feuerstätten <strong>und</strong> Abgasanlagen (Feuerungsanlagen)<br />
sowie Behälter <strong>und</strong> Rohrleitungen für<br />
brennbare Gase <strong>und</strong> Flüssigkeiten müssen betriebs-<br />
<strong>und</strong> brandsicher sein.<br />
(1) Feuerstätten <strong>und</strong> Abgasanlagen (Feuerungsanlagen)<br />
müssen betriebssicher <strong>und</strong> brandsicher sein.<br />
§ 42 Abs 1 (neu) = § 36 Abs. 1 (alt)<br />
Abs. 1 (alt) „Behälter <strong>und</strong> Rohrleitungen“ = § 42 Abs. 4<br />
(neu)<br />
(2) Die Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasanlagen<br />
über Dach <strong>und</strong> so ins Freie abzuleiten,<br />
dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen<br />
entstehen. Die Weiterleitung von Schall in<br />
fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein.<br />
Abgasanlagen müssen leicht <strong>und</strong> sicher zu reinigen<br />
sein.<br />
(3) Feuerstätten sowie Behälter für brennbare<br />
Gase <strong>und</strong> Flüssigkeiten dürfen in Räumen nur<br />
aufgestellt werden, wenn nach Lage, Größe, baulicher<br />
Beschaffenheit <strong>und</strong> Nutzung der Räume keine<br />
Gefahren entstehen.<br />
(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden,<br />
wenn nach der Art der Feuerstätte <strong>und</strong> nach Lage,<br />
Größe, baulicher Beschaffenheit <strong>und</strong> Nutzung der Räume<br />
Gefahren nicht entstehen.<br />
§ 42 enthält die erforderlichen Gr<strong>und</strong>regeln zu Feuerungsanlagen<br />
<strong>und</strong> zur Brennstofflagerung reduziert. Anlagen, die<br />
mit Hilfe von Verbrennungsprozessen (auch) Wärme erzeugen,<br />
aber keine Feuerstätten sind, werden hinsichtlich<br />
der Aufstellung <strong>und</strong> Ableitung der Verbrennungsgase erfasst,<br />
da bei der Ableitung dieser Abgase durch das Gebäude<br />
bauliche Vorkehrungen zum Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> zum<br />
Brandschutz erforderlich sind. Absatz 1 fasst Feuerstätten<br />
<strong>und</strong> Abgasanlagen unter den Begriff Feuerungsanlage<br />
zusammen <strong>und</strong> enthält die Gr<strong>und</strong>anforderung, dass diese<br />
betriebssicher <strong>und</strong> brandsicher sein müssen.<br />
§ 42 Abs. 2 (neu) = § 36 Abs. 3 (alt)<br />
Absatz 2 enthält die Gr<strong>und</strong>anforderung an die Aufstellung<br />
von Feuerstätten.<br />
(3)<br />
1 Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen,<br />
Schornsteine <strong>und</strong> Verbindungsstücke (Abgasanla-<br />
§ 42 Abs. 3 (neu) = § 36 Abs. 2 (alt)<br />
gen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren<br />
Belästigungen entstehen. 2 Abgasanlagen sind in<br />
solcher Zahl <strong>und</strong> Lage <strong>und</strong> so herzustellen, dass die<br />
Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen<br />
werden können. 3 Sie müssen leicht gereinigt<br />
werden können.<br />
Absatz 3 enthält die Gr<strong>und</strong>forderungen an Abgasanlagen.<br />
Gefahren sind möglich sowohl durch brennbare als auch<br />
durch toxische Bestandteile der Abgase, die deshalb gefahrlos<br />
ins Freie abgeleitet werden müssen.