BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(5) Bei Außenwandkonstruktionen, die eine<br />
Brandausbreitung über diese Bauteile begünstigen<br />
können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete<br />
Außenwandbekleidungen, sind gegen die Brandausbreitung<br />
besondere Vorkehrungen zu treffen.<br />
§ 28 § 32<br />
Dächer<br />
Dächer<br />
(1) Dächer müssen so angeordnet <strong>und</strong> ausgebildet<br />
sein, dass andere Gebäude nicht durch Feuer,<br />
Flugfeuer oder strahlende Wärme gefährdet werden.<br />
(2) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung<br />
von außen durch Flugfeuer <strong>und</strong> strahlende<br />
Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).<br />
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung<br />
von außen durch Flugfeuer <strong>und</strong> strahlende Wärme<br />
ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).<br />
§ 32 Abs. 1 (neu) enthält wie bisher das Schutzziel für die<br />
Anforderungen an die Bedachung.<br />
(3) Gebäude geringer Höhe, die keine harte Bedachung<br />
haben, sind zulässig, wenn sie einen<br />
Abstand einhalten von<br />
(2)<br />
1 Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz<br />
1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der<br />
Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude<br />
§ 32 Abs. 2 (neu) lässt wie bisher auch Ausnahmen von<br />
der nach Absatz 1 gr<strong>und</strong>sätzlich erforderlichen harten<br />
Bedachung zu. Um die damit verb<strong>und</strong>ene Erhöhung der<br />
Gefahr einer Brandübertragung über das Dach zu reduzieren,<br />
müssen Gebäude ohne harte Bedachung von der<br />
Grenze <strong>und</strong> von anderen Gebäuden einen größeren Abstand<br />
einhalten. Die Abstände werden an die MBO angepasst.<br />
1. 5 m zu Nebengebäuden ohne Feuerstätten, 1. einen Abstand von der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze von<br />
mindestens 12 m,<br />
2. 10 m zur Gr<strong>und</strong>stücksgrenze; dies gilt nicht zu<br />
öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen<br />
Grünflächen <strong>und</strong> öffentlichen Wasserflächen,<br />
3. 15 m zu Gebäuden mit harter Bedachung, 2. von Gebäuden auf demselben Gr<strong>und</strong>stück mit<br />
harter Bedachung einen Abstand von mindestens<br />
15 m,