28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

75<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(5) Bei Außenwandkonstruktionen, die eine<br />

Brandausbreitung über diese Bauteile begünstigen<br />

können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete<br />

Außenwandbekleidungen, sind gegen die Brandausbreitung<br />

besondere Vorkehrungen zu treffen.<br />

§ 28 § 32<br />

Dächer<br />

Dächer<br />

(1) Dächer müssen so angeordnet <strong>und</strong> ausgebildet<br />

sein, dass andere Gebäude nicht durch Feuer,<br />

Flugfeuer oder strahlende Wärme gefährdet werden.<br />

(2) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung<br />

von außen durch Flugfeuer <strong>und</strong> strahlende<br />

Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).<br />

(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung<br />

von außen durch Flugfeuer <strong>und</strong> strahlende Wärme<br />

ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).<br />

§ 32 Abs. 1 (neu) enthält wie bisher das Schutzziel für die<br />

Anforderungen an die Bedachung.<br />

(3) Gebäude geringer Höhe, die keine harte Bedachung<br />

haben, sind zulässig, wenn sie einen<br />

Abstand einhalten von<br />

(2)<br />

1 Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz<br />

1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der<br />

Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude<br />

§ 32 Abs. 2 (neu) lässt wie bisher auch Ausnahmen von<br />

der nach Absatz 1 gr<strong>und</strong>sätzlich erforderlichen harten<br />

Bedachung zu. Um die damit verb<strong>und</strong>ene Erhöhung der<br />

Gefahr einer Brandübertragung über das Dach zu reduzieren,<br />

müssen Gebäude ohne harte Bedachung von der<br />

Grenze <strong>und</strong> von anderen Gebäuden einen größeren Abstand<br />

einhalten. Die Abstände werden an die MBO angepasst.<br />

1. 5 m zu Nebengebäuden ohne Feuerstätten, 1. einen Abstand von der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze von<br />

mindestens 12 m,<br />

2. 10 m zur Gr<strong>und</strong>stücksgrenze; dies gilt nicht zu<br />

öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen<br />

Grünflächen <strong>und</strong> öffentlichen Wasserflächen,<br />

3. 15 m zu Gebäuden mit harter Bedachung, 2. von Gebäuden auf demselben Gr<strong>und</strong>stück mit<br />

harter Bedachung einen Abstand von mindestens<br />

15 m,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!