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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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33<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

Teil 3 Teil 3<br />

Bauliche Anlagen, andere Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

Bauliche Anlagen, andere Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

Abschnitt 1 Abschnitt 1<br />

Gestaltung Gestaltung<br />

§ 8 § 9<br />

Gestaltung<br />

Gestaltung<br />

(1) Bauliche Anlagen sind nach den anerkannten<br />

Regeln der Baukunst durchzubilden <strong>und</strong> so zu<br />

gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis<br />

der Baumassen <strong>und</strong> Bauteile zueinander, Werkstoff<br />

<strong>und</strong> Farbe nicht verunstaltet wirken.<br />

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung<br />

derart in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-,<br />

Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten<br />

oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.<br />

1 Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis<br />

der Baumassen <strong>und</strong> Bauteile zueinander, Werkstoff<br />

<strong>und</strong> Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet<br />

wirken. 2 Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-,<br />

Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild nicht verunstalten.<br />

§ 9 Satz 1 (neu) = § 8 Abs. 1 (alt)<br />

Red. Anpassung an MBO<br />

§ 9 Satz 2 (neu) = § 8 Abs. 2 (alt)<br />

Red. Anpassung an MBO

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