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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

2. an Verkaufsstellen für Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften,<br />

2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen <strong>und</strong><br />

Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs<br />

auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende<br />

Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam<br />

machen,<br />

3. in Fenstern <strong>und</strong> Schaukästen 3. Schilder, die Inhaber <strong>und</strong> Art gewerblicher Betriebe<br />

kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor<br />

Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst<br />

sind,<br />

ist Absatz 2 nicht anzuwenden. 4. Werbeanlagen an <strong>und</strong> auf Flugplätzen, Sportanlagen<br />

<strong>und</strong> Versammlungsstätten, soweit sie nicht in<br />

die freie Landschaft wirken,<br />

5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- <strong>und</strong> Messegeländen.<br />

(4)<br />

1 In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen<br />

<strong>und</strong> allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur<br />

zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für<br />

amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> zur Unterrichtung der Bevölkerung<br />

über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche <strong>und</strong><br />

ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser<br />

Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden.<br />

2 In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der<br />

Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.<br />

§ 10 Abs. 4 (neu) regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen<br />

je nach bauplanungsrechtlicher Zuordnung des Standorts.<br />

Dabei handelt es sich ebenso wie bei Abs. 3 nicht um eine<br />

unzulässige Regelung des Bauplanungsrechts im Gewand<br />

des Bauordnungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober<br />

2007, Az. 4 C 8/06).<br />

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden<br />

auf<br />

§ 10 Abs. 5 (neu) = § 9 Abs. 3 (alt)<br />

Abs. 5 nimmt bestimmte Arten von Werbungen aus dem<br />

Anwendungsbereich der Bauordnung aus. Dabei handelt<br />

es sich um Werbung an Anlagen, die auf ständig wechselnde<br />

Werbeanschläge ausgerichtet sind <strong>und</strong> die bereits<br />

als Anlage für diesen Zweck genehmigt sind, um Werbemittel,<br />

bei denen die Abgrenzung zu den für den Verkauf<br />

vorgesehenen Produkten kaum möglich ist <strong>und</strong> um Wahlwerbung.<br />

1. Anschläge <strong>und</strong> Lichtwerbung an dafür genehmigten<br />

Säulen, Tafeln <strong>und</strong> Flächen,

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