BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
2. an Verkaufsstellen für Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften,<br />
2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen <strong>und</strong><br />
Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs<br />
auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende<br />
Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam<br />
machen,<br />
3. in Fenstern <strong>und</strong> Schaukästen 3. Schilder, die Inhaber <strong>und</strong> Art gewerblicher Betriebe<br />
kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor<br />
Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst<br />
sind,<br />
ist Absatz 2 nicht anzuwenden. 4. Werbeanlagen an <strong>und</strong> auf Flugplätzen, Sportanlagen<br />
<strong>und</strong> Versammlungsstätten, soweit sie nicht in<br />
die freie Landschaft wirken,<br />
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- <strong>und</strong> Messegeländen.<br />
(4)<br />
1 In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen<br />
<strong>und</strong> allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur<br />
zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für<br />
amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> zur Unterrichtung der Bevölkerung<br />
über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche <strong>und</strong><br />
ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser<br />
Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden.<br />
2 In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der<br />
Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.<br />
§ 10 Abs. 4 (neu) regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen<br />
je nach bauplanungsrechtlicher Zuordnung des Standorts.<br />
Dabei handelt es sich ebenso wie bei Abs. 3 nicht um eine<br />
unzulässige Regelung des Bauplanungsrechts im Gewand<br />
des Bauordnungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober<br />
2007, Az. 4 C 8/06).<br />
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden<br />
auf<br />
§ 10 Abs. 5 (neu) = § 9 Abs. 3 (alt)<br />
Abs. 5 nimmt bestimmte Arten von Werbungen aus dem<br />
Anwendungsbereich der Bauordnung aus. Dabei handelt<br />
es sich um Werbung an Anlagen, die auf ständig wechselnde<br />
Werbeanschläge ausgerichtet sind <strong>und</strong> die bereits<br />
als Anlage für diesen Zweck genehmigt sind, um Werbemittel,<br />
bei denen die Abgrenzung zu den für den Verkauf<br />
vorgesehenen Produkten kaum möglich ist <strong>und</strong> um Wahlwerbung.<br />
1. Anschläge <strong>und</strong> Lichtwerbung an dafür genehmigten<br />
Säulen, Tafeln <strong>und</strong> Flächen,