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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(4) Soweit b<strong>und</strong>esrechtliche Vorschriften keine<br />

längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen<br />

der beteiligten Behörden <strong>und</strong> Stellen innerhalb<br />

eines Monats, in den Fällen der §§ 57 <strong>und</strong> 58 innerhalb<br />

von zwei Wochen, nach Zugang des Ersuchens<br />

abzugeben. Geht die Stellungnahme nicht<br />

innerhalb dieser Frist ein, so soll die Bauaufsichtsbehörde<br />

davon ausgehen, dass die von den Behörden<br />

<strong>und</strong> Stellen wahrzunehmenden öffentlichen<br />

Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht<br />

entgegen stehen. Dies gilt entsprechend, wenn die<br />

nach b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften zu beachtende<br />

Frist nicht eingehalten wird. Die Frist nach<br />

Satz 1 geht anderen landesrechtlich geregelten<br />

Fristen vor.<br />

(5) Eine gemeinsame Besprechung mit den am<br />

Verfahren zu beteiligenden Behörden <strong>und</strong> Stellen<br />

soll durchgeführt werden, wenn dies der beschleunigten<br />

Abwicklung des Verfahrens dienlich ist.<br />

(6) Ist für das Vorhaben im Genehmigungsverfahren<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,<br />

so sind die Vorschriften des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.<br />

(7) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über<br />

den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.<br />

(4) Eine gemeinsame Besprechung mit den am Verfahren<br />

zu beteiligenden Behörden <strong>und</strong> Stellen soll durchgeführt<br />

werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung<br />

des Verfahrens dienlich ist.<br />

(5) Ist für das Vorhaben im Genehmigungsverfahren<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so<br />

sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

anzuwenden.<br />

(6) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den<br />

Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach<br />

Eingang aller Stellungnahmen.<br />

§ 63 Abs. 4 (alt) = § 69 Abs. 3 (neu)<br />

§ 63 Abs. 5 (alt) = § 69 Abs. 4 (neu)<br />

§ 63 Abs. 6 (alt) = § 69 Abs. 5 (neu)<br />

§ 63 Abs. 7 (alt) = § 69 Abs. 6 (neu)<br />

§ 64 § 70<br />

Beteiligung der Nachbarn<br />

Beteiligung der Nachbarn<br />

(1) Nachbarn sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten<br />

der an das Baugr<strong>und</strong>stück angrenzenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücke.

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