28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

227<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

3. die Genehmigung Fliegender Bauten (§ 71), 3. das Ü-Zeichen festzulegen <strong>und</strong> zu diesem Zeichen<br />

zusätzliche Angaben zu verlangen,<br />

§ 86 Abs. 4 Nr. 3 ( neu) = § 80 Abs. 4 Nr. 1 ( alt)<br />

§ 80 Abs. 5 Nr. 3 (alt) = § 86 Abs. 4 Nr. 6 (neu)<br />

4. die Prüfung bautechnischer Nachweise besonderen<br />

Schwierigkeitsgrades, einschließlich<br />

der Überprüfung der Bauausführung,<br />

4. das Anerkennungsverfahren nach § 25, die Voraussetzungen<br />

für die Anerkennung, ihre Rücknahme,<br />

ihren Widerruf <strong>und</strong> ihr Erlöschen zu regeln,<br />

insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen,<br />

sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung<br />

zu fordern,<br />

§ 86 Abs. 4 Nr. 4 ( neu) = § 80 Abs. 4 Nr. 2 (alt)<br />

§ 80 Abs. 5 Nr. 4 (alt) entfällt.<br />

5. die Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher<br />

Bauherrn (§ 72),<br />

5. die Erteilung von Typenprüfungen (§ 66 Absatz 4)<br />

auf eine der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete<br />

Behörde zu übertragen,<br />

§ 86 Abs. 4 Nr. 5 (neu) = § 80 Abs. 5 Nr. 2 (alt)<br />

§ 80 Abs. 5 Nr. 5 (alt) entfällt, da § 77 (neu) die Zuständigkeit<br />

für das Zustimmungsverfahren abschließend regelt.<br />

6. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

in bauaufsichtlichen Angelegenheiten<br />

zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung auf<br />

eine der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete<br />

Behörde zu übertragen. Die Zuständigkeiten<br />

für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1<br />

Nr. 2 bis 4 <strong>und</strong> der Aufgaben nach § 71 sowie die<br />

für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen<br />

Befugnisse können durch Beleihung nach § 21 des<br />

Landesorganisationsgesetzes übertragen werden.<br />

6. die Genehmigung Fliegender Bauten (§ 76) auf<br />

eine der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete<br />

Behörde zu übertragen,<br />

7. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

in bauaufsichtlichen Angelegenheiten auf eine der<br />

obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete<br />

Behörde zu übertragen.<br />

2 Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben<br />

nach Satz 1 Nummer 5 <strong>und</strong> 6 <strong>und</strong> der Aufgaben nach<br />

§ 76 sowie die für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen<br />

Befugnisse können durch Beleihung nach § 21<br />

des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden.<br />

§ 86 Abs. 4 Nr. 6 (neu) = § 80 Abs. 5 Nr. 3 (alt)<br />

§ 80 Abs. 5 Nr. 6 (alt) = § 86 Abs. 4 Nr. 7 (neu)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!