BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 67 § 72<br />
Baugenehmigung<br />
Baugenehmigung, Baubeginn<br />
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn (1)<br />
1 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem § 72 Abs. 1 (neu) = § 67 Abs. 1 <strong>und</strong> 4 Satz 2 (alt)<br />
dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
entgegenstehen. Die Baugenehmigung entgegenstehen. 2 Die Baugenehmigung schließt die für Satz 4 neu = MBO 2012: Da nach der Änderung des § 17<br />
Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften<br />
schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren<br />
behördlichen Entscheidungen ein.<br />
scheidungen ein. 3 In der Baugenehmigung ist anzuge-<br />
(UVPG) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau<br />
das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Ent-<br />
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
ben, welche weiteren behördlichen Entscheidungen sie (EAG Bau) nicht mehr gewährleistet ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
bei baugenehmigungsbedürftigen<br />
einschließt. 4 Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
ermittelten, beschriebenen <strong>und</strong> bewerteten Umweltauswirkungen<br />
sind nach Maßgabe der hierfür geltenden schließlich im Bauleitplanverfahren abzuarbeiten ist, son-<br />
Bauvorhaben (vgl. Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG) aus-<br />
Vorschriften zu berücksichtigen.<br />
dern auch Fälle denkbar sind, in denen die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
ganz oder teilweise im bauaufsichtlichen<br />
Genehmigungsverfahren geleistet werden muss, war der<br />
neue Satz 4 anzufügen; eine Veränderung der materiellrechtlichen<br />
Anforderungen an Bauvorhaben geht damit –<br />
wegen der allein verfahrensrechtlichen Bedeutung der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung – nicht einher. Der Verweis<br />
auf die „hierfür geltenden Vorschriften“ schließt die verfahrensrechtlichen<br />
Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze<br />
der Länder ein.