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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 67 § 72<br />

Baugenehmigung<br />

Baugenehmigung, Baubeginn<br />

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn (1)<br />

1 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem § 72 Abs. 1 (neu) = § 67 Abs. 1 <strong>und</strong> 4 Satz 2 (alt)<br />

dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

entgegenstehen. Die Baugenehmigung entgegenstehen. 2 Die Baugenehmigung schließt die für Satz 4 neu = MBO 2012: Da nach der Änderung des § 17<br />

Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften<br />

schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren<br />

behördlichen Entscheidungen ein.<br />

scheidungen ein. 3 In der Baugenehmigung ist anzuge-<br />

(UVPG) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau<br />

das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Ent-<br />

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

ben, welche weiteren behördlichen Entscheidungen sie (EAG Bau) nicht mehr gewährleistet ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

bei baugenehmigungsbedürftigen<br />

einschließt. 4 Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

ermittelten, beschriebenen <strong>und</strong> bewerteten Umweltauswirkungen<br />

sind nach Maßgabe der hierfür geltenden schließlich im Bauleitplanverfahren abzuarbeiten ist, son-<br />

Bauvorhaben (vgl. Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG) aus-<br />

Vorschriften zu berücksichtigen.<br />

dern auch Fälle denkbar sind, in denen die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

ganz oder teilweise im bauaufsichtlichen<br />

Genehmigungsverfahren geleistet werden muss, war der<br />

neue Satz 4 anzufügen; eine Veränderung der materiellrechtlichen<br />

Anforderungen an Bauvorhaben geht damit –<br />

wegen der allein verfahrensrechtlichen Bedeutung der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung – nicht einher. Der Verweis<br />

auf die „hierfür geltenden Vorschriften“ schließt die verfahrensrechtlichen<br />

Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

der Länder ein.

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