BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das<br />
Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften<br />
erteilen lassen.<br />
Abs. 5 regelt das Einsichtsrecht. Einsicht darf nehmen, wer<br />
ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses ist regelmäßig<br />
bei denjenigen gegeben, die Rechte am Gr<strong>und</strong>stück haben<br />
oder erwerben wollen. Der Kreis kann aber auch noch<br />
weiter gehen. Wer ein berechtigtes Interesse dargelegt hat,<br />
hat auch einen Anspruch auf die Erteilung von Abschriften.<br />
Teil 6<br />
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs-<br />
<strong>und</strong> Schlussvorschriften<br />
§ 79 § 85<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder<br />
fahrlässig<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände werden an die MBO<br />
angeglichen.<br />
1. ohne die nach § 54 erforderliche Baugenehmigung<br />
oder ohne die nach § 68 Abs. 1 erforderlichen<br />
Genehmigungen, Prüfzeugnisse<br />
oder Bescheinigungen bauliche Anlagen errichtet,<br />
ändert oder in ihrer Nutzung ändert,<br />
1. einer nach § 86 Absatz 1 bis 3 erlassenen<br />
Rechtsverordnung oder einer nach § 87 Absatz 1<br />
<strong>und</strong> 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern<br />
die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen<br />
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriftverweist,<br />
§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (neu) = § 79 Abs. 3 Nr. 1 <strong>und</strong> 2<br />
(alt)<br />
2. unter Nichtbeachtung der Fristen nach § 58<br />
Abs. 3 anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet,<br />
ändert oder in ihrer Nutzung ändert,<br />
2. einer vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde<br />
zuwiderhandelt, die aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes<br />
oder aufgr<strong>und</strong> einer nach diesem Gesetz<br />
zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen<br />
worden ist, sofern die Anordnung auf die<br />
Bußgeldvorschrift verweist,<br />
§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (neu) = § 79 Abs. 3 Nr. 3 (alt)<br />
3. abweichend von den genehmigten oder mit<br />
der Bauanzeige vorgelegten Bauvorlagen<br />
bauliche Anlagen errichtet oder ändert,<br />
3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 60<br />
Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung<br />
(§ 67) oder abweichend davon bauliche<br />
Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen<br />
§ 61 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 beseitigt,<br />
§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (neu) = § 79 Abs. 1 Nr. 1, 4 (alt)