28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

217<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das<br />

Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften<br />

erteilen lassen.<br />

Abs. 5 regelt das Einsichtsrecht. Einsicht darf nehmen, wer<br />

ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses ist regelmäßig<br />

bei denjenigen gegeben, die Rechte am Gr<strong>und</strong>stück haben<br />

oder erwerben wollen. Der Kreis kann aber auch noch<br />

weiter gehen. Wer ein berechtigtes Interesse dargelegt hat,<br />

hat auch einen Anspruch auf die Erteilung von Abschriften.<br />

Teil 6<br />

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs-<br />

<strong>und</strong> Schlussvorschriften<br />

§ 79 § 85<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände werden an die MBO<br />

angeglichen.<br />

1. ohne die nach § 54 erforderliche Baugenehmigung<br />

oder ohne die nach § 68 Abs. 1 erforderlichen<br />

Genehmigungen, Prüfzeugnisse<br />

oder Bescheinigungen bauliche Anlagen errichtet,<br />

ändert oder in ihrer Nutzung ändert,<br />

1. einer nach § 86 Absatz 1 bis 3 erlassenen<br />

Rechtsverordnung oder einer nach § 87 Absatz 1<br />

<strong>und</strong> 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern<br />

die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen<br />

bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriftverweist,<br />

§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (neu) = § 79 Abs. 3 Nr. 1 <strong>und</strong> 2<br />

(alt)<br />

2. unter Nichtbeachtung der Fristen nach § 58<br />

Abs. 3 anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet,<br />

ändert oder in ihrer Nutzung ändert,<br />

2. einer vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde<br />

zuwiderhandelt, die aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes<br />

oder aufgr<strong>und</strong> einer nach diesem Gesetz<br />

zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen<br />

worden ist, sofern die Anordnung auf die<br />

Bußgeldvorschrift verweist,<br />

§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (neu) = § 79 Abs. 3 Nr. 3 (alt)<br />

3. abweichend von den genehmigten oder mit<br />

der Bauanzeige vorgelegten Bauvorlagen<br />

bauliche Anlagen errichtet oder ändert,<br />

3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 60<br />

Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung<br />

(§ 67) oder abweichend davon bauliche<br />

Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen<br />

§ 61 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 beseitigt,<br />

§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (neu) = § 79 Abs. 1 Nr. 1, 4 (alt)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!