BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
88<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes<br />
sowie eines Kellergeschosses muss mindestens<br />
ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang<br />
ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar<br />
sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume<br />
erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass sie<br />
möglichst entgegengesetzt liegen <strong>und</strong> die Rettungswege<br />
möglichst kurz sind.<br />
(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse <strong>und</strong><br />
Kellergeschosse mit Aufenthaltsräumen müssen<br />
jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen<br />
Treppenräumen oder ins Freie haben.<br />
3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend<br />
sicher ist <strong>und</strong> im Brandfall nicht gefährdet werden<br />
kann.<br />
(2)<br />
1 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie<br />
eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang<br />
in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in<br />
höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.<br />
2 Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils<br />
mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume<br />
oder ins Freie haben. 3 Sind mehrere notwendige<br />
Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein,<br />
dass sie möglichst entgegengesetzt liegen <strong>und</strong> dass die<br />
Rettungswege möglichst kurz sind.<br />
(3)<br />
1 Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren<br />
Ausgang ins Freie haben. 2 Sofern der Ausgang<br />
eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins<br />
Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen<br />
Treppenraum <strong>und</strong> dem Ausgang ins Freie<br />
1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen<br />
Treppenläufe,<br />
2. Wände haben, die die Anforderungen an die<br />
Wände des Treppenraumes erfüllen,<br />
3. rauchdichte <strong>und</strong> selbstschließende Abschlüsse zu<br />
notwendigen Fluren haben <strong>und</strong><br />
4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen<br />
zu notwendigen Fluren, sein.<br />
§ 35 Abs. 2 (neu) enthält die Anforderungen an die Lage<br />
<strong>und</strong> Anzahl notwendiger Treppenräume, die sich insbesondere<br />
aus der Fluchtweglänge ergeben. Ergänzend wird<br />
verlangt, dass mehrere notwendige Treppenräume möglichst<br />
entgegengesetzt liegen sollen, um im Rahmen der<br />
Möglichkeiten eine alter-native Fluchtrichtung zu erhalten<br />
§ 35 Abs. 3 (neu) enthält Anforderungen an die Ausgänge<br />
von Treppenräumen ins Freie bzw. an Flächen zwischen<br />
Treppenraum <strong>und</strong> Ausgang ins Freie. Auf das Erfordernis<br />
einer Lage von notwendigen Treppenräumen an einer<br />
Außenwand wird aus den oben genannten Gründen verzichtet.