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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes<br />

sowie eines Kellergeschosses muss mindestens<br />

ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang<br />

ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar<br />

sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume<br />

erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass sie<br />

möglichst entgegengesetzt liegen <strong>und</strong> die Rettungswege<br />

möglichst kurz sind.<br />

(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse <strong>und</strong><br />

Kellergeschosse mit Aufenthaltsräumen müssen<br />

jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen<br />

Treppenräumen oder ins Freie haben.<br />

3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend<br />

sicher ist <strong>und</strong> im Brandfall nicht gefährdet werden<br />

kann.<br />

(2)<br />

1 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie<br />

eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang<br />

in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in<br />

höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.<br />

2 Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils<br />

mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume<br />

oder ins Freie haben. 3 Sind mehrere notwendige<br />

Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein,<br />

dass sie möglichst entgegengesetzt liegen <strong>und</strong> dass die<br />

Rettungswege möglichst kurz sind.<br />

(3)<br />

1 Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren<br />

Ausgang ins Freie haben. 2 Sofern der Ausgang<br />

eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins<br />

Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen<br />

Treppenraum <strong>und</strong> dem Ausgang ins Freie<br />

1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen<br />

Treppenläufe,<br />

2. Wände haben, die die Anforderungen an die<br />

Wände des Treppenraumes erfüllen,<br />

3. rauchdichte <strong>und</strong> selbstschließende Abschlüsse zu<br />

notwendigen Fluren haben <strong>und</strong><br />

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen<br />

zu notwendigen Fluren, sein.<br />

§ 35 Abs. 2 (neu) enthält die Anforderungen an die Lage<br />

<strong>und</strong> Anzahl notwendiger Treppenräume, die sich insbesondere<br />

aus der Fluchtweglänge ergeben. Ergänzend wird<br />

verlangt, dass mehrere notwendige Treppenräume möglichst<br />

entgegengesetzt liegen sollen, um im Rahmen der<br />

Möglichkeiten eine alter-native Fluchtrichtung zu erhalten<br />

§ 35 Abs. 3 (neu) enthält Anforderungen an die Ausgänge<br />

von Treppenräumen ins Freie bzw. an Flächen zwischen<br />

Treppenraum <strong>und</strong> Ausgang ins Freie. Auf das Erfordernis<br />

einer Lage von notwendigen Treppenräumen an einer<br />

Außenwand wird aus den oben genannten Gründen verzichtet.

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