BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Die Erlaubnis nach einer aufgr<strong>und</strong> des § 14<br />
des Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetzes erlassenen<br />
Rechtsverordnung <strong>und</strong> die Genehmigung<br />
nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Baugenehmigung<br />
ein. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für wasserrechtliche<br />
Entscheidungen über betriebsbedingte<br />
Gewässernutzungen, für Entscheidungen in<br />
Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden<br />
<strong>und</strong> Gemeindeverbände sowie für Entscheidungen<br />
in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren.<br />
(2)<br />
1 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen in<br />
Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden <strong>und</strong><br />
Gemeindeverbände <strong>und</strong> für Entscheidungen in Planfeststellungs-<br />
oder Plangenehmigungsverfahren. 2 Für Erlaubnisse<br />
<strong>und</strong> Bewilligungen für Benutzungen von Gewässern<br />
im Sinne des § 9 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
gilt Absatz 1 Satz 2 nur für Benutzungen,<br />
die für die Errichtung <strong>und</strong> Erschließung der baulichen<br />
Anlage erforderlich sind sowie das Einbringen <strong>und</strong> Einleiten<br />
von Stoffen in Gewässer nur in Bezug auf die Oberflächen-<br />
<strong>und</strong> Dachentwässerung.<br />
§ 72 Abs. 2 Satz 2 (neu) knüpft nunmehr an die Terminologie<br />
des Wasserhaushaltsgesetzes an. Sie stellt klar, dass<br />
Erlaubnisse <strong>und</strong> Bewilligungen für Benutzungen von Gewässern<br />
im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
die Konzentrationswirkung nur insoweit gilt, wie<br />
diese Benutzung für die Errichtung <strong>und</strong> Erschließung der<br />
baulichen Anlage erforderlich sind. Besteht die Gewässerbenutzung<br />
im Einbringen <strong>und</strong> Einleiten von Stoffen in Gewässer<br />
durch die Benutzung des späteren Gebäudes, ist<br />
die wasserrechtliche Zulassung nur in Bezug auf die Oberflächen-<br />
<strong>und</strong> Dachentwässerung in die Baugenehmigung<br />
einbezogen. Dies bedeutet, dass die erforderlichen Genehmigungen,<br />
die mit der Errichtung des Bauwerkes selbst<br />
unmittelbar verb<strong>und</strong>en sind (Gr<strong>und</strong>wasserabsenkung,<br />
Einbringen von F<strong>und</strong>amenten in das Gr<strong>und</strong>wasser, Drainagen,<br />
Entwässerungsgräben, etc.) stets von der Baugenehmigung<br />
umfasst sind, während Benutzungen, die aus der<br />
späteren Nutzung des Gebäudes resultieren, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
einer gesonderten wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen.<br />
Hiervon wiederum ausgenommen ist die Entwässerung<br />
von Dächern <strong>und</strong> Freiflächen als nutzungsunabhängige<br />
notwendige Folge der Existenz des Bauwerkes selbst.<br />
(3)<br />
1 In der Baugenehmigung ist anzugeben, welche § 72 Abs. 3 Satz 1 (neu) = § 67 Abs. 4 Satz 2 (alt)<br />
weiteren behördlichen Entscheidungen sie einschließt.<br />
2 Diese weiteren behördlichen Entscheidungen sind zu § 72 Abs. 3 Satz 2 (neu) enthält für weitere eingeschlossene<br />
behördliche Entscheidungen eine Begründungspflicht,<br />
begründen. 3 Im Übrigen ist die Baugenehmigung nur<br />
insoweit zu begründen, als Abweichungen, Ausnahmen die dem Rechtsschutz (auch von Verbänden) Geltung<br />
oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften verschafft.<br />
zugelassen werden <strong>und</strong> die Nachbarin oder der Nachbar<br />
nicht nach § 70 Absatz 2 zugestimmt hat.<br />
§ 72 Abs. 3 Satz 3 (neu) schränkt die bauordnungsrechtliche<br />
Begründungspflicht ein.