BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(5)<br />
1 Für Wände <strong>und</strong> Brüstungen notwendiger Flure mit<br />
nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den<br />
Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend.<br />
2 Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer<br />
Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.<br />
§ 36 Abs. 5 (neu) regelt die Ausbildung der Wände von<br />
offenen Gängen, die anstelle von notwendigen Fluren die<br />
einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen <strong>und</strong> notwendigen<br />
Treppenräumen darstellen.<br />
Satz 1 stellt klar, dass Anforderungen nur an solche Gänge<br />
gestellt werden, die nur in einer Fluchtrichtung benutzt<br />
werden können. Unter Wänden sind hier die Außenwand,<br />
vor der der Gang liegt, <strong>und</strong> seine Brüstung zu verstehen.<br />
Für sie gilt die Anforderung des Absatzes 4 entsprechend<br />
(Satz 1); sie müssen (raumabschließend) feuerhemmend<br />
sein.<br />
Fenster in der Außenwand sind ohne besondere Anforderung<br />
ab einer Brüstungshöhe von 90 cm zulässig (Satz 2).<br />
Die Brüstung muss geschlossen ausgebildet werden.<br />
Wenn ein Feuerüberschlag nicht zu befürchten ist, beispielsweise<br />
wegen besonders tiefer Gangbreiten <strong>und</strong>/oder<br />
der Anordnung von Schürzen, kann durch Zulassung einer<br />
Abweichung nach § 67 auf die geschlossene feuerhemmende<br />
Brüstung teilweise oder ganz verzichtet werden.<br />
(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen<br />
nach Absatz 5 müssen<br />
§ 36 Abs. 6 (neu) regelt die Anforderungen an die flurseitigen<br />
Baustoffe, die wie bisher (vgl. § 29 Abs. 7) nichtbrennbar<br />
sein müssen. Für Wände aus brennbaren Baustoffen<br />
wird verlangt, dass sie eine Bekleidung aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen in ausreichender Dicke erhalten.<br />
1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken <strong>und</strong> Dämmstoffe<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,<br />
2. Wände <strong>und</strong> Decken aus brennbaren Baustoffen<br />
eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
in ausreichender Dicke haben.