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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(5)<br />

1 Für Wände <strong>und</strong> Brüstungen notwendiger Flure mit<br />

nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den<br />

Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend.<br />

2 Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer<br />

Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.<br />

§ 36 Abs. 5 (neu) regelt die Ausbildung der Wände von<br />

offenen Gängen, die anstelle von notwendigen Fluren die<br />

einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen <strong>und</strong> notwendigen<br />

Treppenräumen darstellen.<br />

Satz 1 stellt klar, dass Anforderungen nur an solche Gänge<br />

gestellt werden, die nur in einer Fluchtrichtung benutzt<br />

werden können. Unter Wänden sind hier die Außenwand,<br />

vor der der Gang liegt, <strong>und</strong> seine Brüstung zu verstehen.<br />

Für sie gilt die Anforderung des Absatzes 4 entsprechend<br />

(Satz 1); sie müssen (raumabschließend) feuerhemmend<br />

sein.<br />

Fenster in der Außenwand sind ohne besondere Anforderung<br />

ab einer Brüstungshöhe von 90 cm zulässig (Satz 2).<br />

Die Brüstung muss geschlossen ausgebildet werden.<br />

Wenn ein Feuerüberschlag nicht zu befürchten ist, beispielsweise<br />

wegen besonders tiefer Gangbreiten <strong>und</strong>/oder<br />

der Anordnung von Schürzen, kann durch Zulassung einer<br />

Abweichung nach § 67 auf die geschlossene feuerhemmende<br />

Brüstung teilweise oder ganz verzichtet werden.<br />

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen<br />

nach Absatz 5 müssen<br />

§ 36 Abs. 6 (neu) regelt die Anforderungen an die flurseitigen<br />

Baustoffe, die wie bisher (vgl. § 29 Abs. 7) nichtbrennbar<br />

sein müssen. Für Wände aus brennbaren Baustoffen<br />

wird verlangt, dass sie eine Bekleidung aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen in ausreichender Dicke erhalten.<br />

1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken <strong>und</strong> Dämmstoffe<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,<br />

2. Wände <strong>und</strong> Decken aus brennbaren Baustoffen<br />

eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

in ausreichender Dicke haben.

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