BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(6) Treppen müssen mindestens einen festen<br />
<strong>und</strong> griffsicheren Handlauf haben. Soweit es die<br />
Verkehrssicherheit erfordert, müssen Treppen<br />
Handläufe auf beiden Seiten oder Zwischenhandläufe<br />
haben.<br />
(7) Zwischen einer Treppe <strong>und</strong> einer Tür muss<br />
ein Treppenabsatz liegen, dessen Tiefe mindestens<br />
der Breite der Tür entspricht; dies gilt nicht für<br />
Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei<br />
Wohnungen, die zu einem Dachraum oder Kellerraum<br />
ohne Aufenthaltsräume führen. Bei Treppen,<br />
auf die eine größere Zahl von Personen angewiesen<br />
ist, müssen die Treppenabsätze so tief sein,<br />
dass die Türen nicht in den Personenstrom hinein<br />
aufschlagen.<br />
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen oder feuerhemmend<br />
sein. 2 Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz<br />
1 Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäudeklassen<br />
3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
bestehen.<br />
(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe <strong>und</strong> Treppenabsätze<br />
notwendiger Treppen muss für den größten zu<br />
erwartenden Verkehr ausreichen.<br />
(6)<br />
1 Treppen müssen einen festen <strong>und</strong> griffsicheren<br />
Handlauf haben. 2 Für Treppen sind Handläufe auf beiden<br />
Seiten <strong>und</strong> Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die<br />
Verkehrssicherheit dies erfordert.<br />
(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür<br />
beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen<br />
Treppe <strong>und</strong> Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz<br />
anzuordnen.<br />
Tragende Teile von Außentreppen, die als notwendige<br />
Treppe nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ohne Treppenraum<br />
zulässig sind, müssen nur für Gebäude der Gebäudeklassen<br />
3 bis 5 nichtbrennbar sein (Satz 2).<br />
§ 34 Abs. 5 (neu) verlangt nur, dass Treppen für den größten<br />
zu erwartenden Verkehr ausreichend breit sein müssen.<br />
Konkrete Maßangaben enthält die als Technische<br />
Baubestimmung eingeführte DIN 18065; die Norm enthält<br />
Angaben zur Breite. Für Versammlungsstätten enthält § 7<br />
Abs. 4 der Muster-Versammlungsstättenverordnung eine<br />
Berechnungsmöglichkeit.<br />
§ 34 Abs. 6 (neu) dient der sicheren Benutzbarkeit der<br />
Treppen. Auch zu diesen Gr<strong>und</strong>anforderungen enthält die<br />
DIN 18065 ergänzende Regelungen.<br />
§ 34 Abs. 7 (neu) dient der sicheren Benutzbarkeit der<br />
Treppen. Auch zu diesen Gr<strong>und</strong>anforderungen enthält die<br />
DIN 18065 ergänzende Regelungen.