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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(6) Treppen müssen mindestens einen festen<br />

<strong>und</strong> griffsicheren Handlauf haben. Soweit es die<br />

Verkehrssicherheit erfordert, müssen Treppen<br />

Handläufe auf beiden Seiten oder Zwischenhandläufe<br />

haben.<br />

(7) Zwischen einer Treppe <strong>und</strong> einer Tür muss<br />

ein Treppenabsatz liegen, dessen Tiefe mindestens<br />

der Breite der Tür entspricht; dies gilt nicht für<br />

Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei<br />

Wohnungen, die zu einem Dachraum oder Kellerraum<br />

ohne Aufenthaltsräume führen. Bei Treppen,<br />

auf die eine größere Zahl von Personen angewiesen<br />

ist, müssen die Treppenabsätze so tief sein,<br />

dass die Türen nicht in den Personenstrom hinein<br />

aufschlagen.<br />

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen oder feuerhemmend<br />

sein. 2 Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz<br />

1 Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäudeklassen<br />

3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen.<br />

(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe <strong>und</strong> Treppenabsätze<br />

notwendiger Treppen muss für den größten zu<br />

erwartenden Verkehr ausreichen.<br />

(6)<br />

1 Treppen müssen einen festen <strong>und</strong> griffsicheren<br />

Handlauf haben. 2 Für Treppen sind Handläufe auf beiden<br />

Seiten <strong>und</strong> Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die<br />

Verkehrssicherheit dies erfordert.<br />

(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür<br />

beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen<br />

Treppe <strong>und</strong> Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz<br />

anzuordnen.<br />

Tragende Teile von Außentreppen, die als notwendige<br />

Treppe nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ohne Treppenraum<br />

zulässig sind, müssen nur für Gebäude der Gebäudeklassen<br />

3 bis 5 nichtbrennbar sein (Satz 2).<br />

§ 34 Abs. 5 (neu) verlangt nur, dass Treppen für den größten<br />

zu erwartenden Verkehr ausreichend breit sein müssen.<br />

Konkrete Maßangaben enthält die als Technische<br />

Baubestimmung eingeführte DIN 18065; die Norm enthält<br />

Angaben zur Breite. Für Versammlungsstätten enthält § 7<br />

Abs. 4 der Muster-Versammlungsstättenverordnung eine<br />

Berechnungsmöglichkeit.<br />

§ 34 Abs. 6 (neu) dient der sicheren Benutzbarkeit der<br />

Treppen. Auch zu diesen Gr<strong>und</strong>anforderungen enthält die<br />

DIN 18065 ergänzende Regelungen.<br />

§ 34 Abs. 7 (neu) dient der sicheren Benutzbarkeit der<br />

Treppen. Auch zu diesen Gr<strong>und</strong>anforderungen enthält die<br />

DIN 18065 ergänzende Regelungen.

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