BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 72 § 77<br />
Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherren<br />
Bauaufsichtliche Zustimmung<br />
(1) Bauvorhaben des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder<br />
bedürfen keiner Genehmigung, Überprüfung der<br />
Bauausführung <strong>und</strong> Schlussabnahme, wenn<br />
1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten<br />
<strong>und</strong> die Bauüberwachung einer<br />
Baudienststelle übertragen hat <strong>und</strong><br />
(1)<br />
1 Nicht genehmigungsfreie Bauvorhaben bedürfen<br />
keiner Genehmigung <strong>und</strong> Bauüberwachung, wenn<br />
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten <strong>und</strong> die Bauüberwachung<br />
einer Baudienststelle des B<strong>und</strong>es<br />
oder eines Landes übertragen ist <strong>und</strong><br />
§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (neu) = 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (alt)<br />
Satz 1 regelt die Anwendungsvoraussetzungen. Danach<br />
kommt es nicht darauf an, wer Bauherr ist sondern darauf,<br />
dass die Leitung der Entwurfsarbeiten <strong>und</strong> die Bauüberwachung<br />
einer Baudienststelle übertragen ist <strong>und</strong> diese Baudienststelle<br />
über dafür qualifiziertes Personal verfügt. Nicht<br />
ausreichend wäre dagegen, wenn die Baudienststelle im<br />
Wesentlichen nur die haushaltsrechtliche Abwicklung übernimmt.<br />
2. die Baudienststelle mit einem Beamten mit<br />
der Befähigung zum höheren bautechnischen<br />
Verwaltungsdienst <strong>und</strong> mit sonstigen geeigneten<br />
Fachkräften ausreichend besetzt ist. Anstelle<br />
eines Beamten des höheren bautechnischen<br />
Verwaltungsdienstes kann eine Person<br />
mit Hochschulabschluss im Bauingenieurwesen<br />
oder in Architektur beschäftigt werden,<br />
die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik,<br />
der Baugestaltung <strong>und</strong> des öffentlichen<br />
Baurechts hat.<br />
2. die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten<br />
mit der Befähigung zum höheren bautechnischen<br />
Verwaltungsdienst <strong>und</strong> mit sonstigen<br />
geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.<br />
§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (neu) enthält im Unterschied zur<br />
Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (alt) eine statusunabhängige<br />
Regelung.