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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 72 § 77<br />

Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherren<br />

Bauaufsichtliche Zustimmung<br />

(1) Bauvorhaben des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder<br />

bedürfen keiner Genehmigung, Überprüfung der<br />

Bauausführung <strong>und</strong> Schlussabnahme, wenn<br />

1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten<br />

<strong>und</strong> die Bauüberwachung einer<br />

Baudienststelle übertragen hat <strong>und</strong><br />

(1)<br />

1 Nicht genehmigungsfreie Bauvorhaben bedürfen<br />

keiner Genehmigung <strong>und</strong> Bauüberwachung, wenn<br />

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten <strong>und</strong> die Bauüberwachung<br />

einer Baudienststelle des B<strong>und</strong>es<br />

oder eines Landes übertragen ist <strong>und</strong><br />

§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (neu) = 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (alt)<br />

Satz 1 regelt die Anwendungsvoraussetzungen. Danach<br />

kommt es nicht darauf an, wer Bauherr ist sondern darauf,<br />

dass die Leitung der Entwurfsarbeiten <strong>und</strong> die Bauüberwachung<br />

einer Baudienststelle übertragen ist <strong>und</strong> diese Baudienststelle<br />

über dafür qualifiziertes Personal verfügt. Nicht<br />

ausreichend wäre dagegen, wenn die Baudienststelle im<br />

Wesentlichen nur die haushaltsrechtliche Abwicklung übernimmt.<br />

2. die Baudienststelle mit einem Beamten mit<br />

der Befähigung zum höheren bautechnischen<br />

Verwaltungsdienst <strong>und</strong> mit sonstigen geeigneten<br />

Fachkräften ausreichend besetzt ist. Anstelle<br />

eines Beamten des höheren bautechnischen<br />

Verwaltungsdienstes kann eine Person<br />

mit Hochschulabschluss im Bauingenieurwesen<br />

oder in Architektur beschäftigt werden,<br />

die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik,<br />

der Baugestaltung <strong>und</strong> des öffentlichen<br />

Baurechts hat.<br />

2. die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten<br />

mit der Befähigung zum höheren bautechnischen<br />

Verwaltungsdienst <strong>und</strong> mit sonstigen<br />

geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.<br />

§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (neu) enthält im Unterschied zur<br />

Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (alt) eine statusunabhängige<br />

Regelung.

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