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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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134<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

2 Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher<br />

Vorschriften für die Errichtung, Änderung,<br />

Nutzungsänderung <strong>und</strong> Beseitigung sowie die Nutzung<br />

<strong>und</strong> die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde<br />

oder die nach Absatz 7 errichtete gemeinsame<br />

untere Bauaufsichtsbehörde als Sonderordnungsbehörde<br />

zuständig, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist. 3 Die Übertragung der Aufgaben der unteren<br />

Bauaufsichtsbehörde auf eine Große kreisangehörige<br />

Stadt sowie der Widerruf der Übertragung richten sich<br />

nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.<br />

§ 57 Abs. 1 Satz 2 (neu) = § 51 Abs. 1 Satz 2 (alt)<br />

§ 57 Abs. 1 Satz 3 (neu) = § 51 Abs. 1 Satz 3 (alt)<br />

Absatz 1 Satz 2 in der neu eingeführten Zuständigkeitsalternative<br />

regelt die Aufgabenübertragung der unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

auf die neu geschaffene „gemeinsame<br />

untere Bauaufsichtsbehörde. Sofern die Gebietskörperschaften,<br />

denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />

übertragen sind, von der Ermächtigung Gebrauch<br />

machen, gemeinsame untere Bauaufsichtsbehörden zu<br />

errichten, geht diese Aufgabe insgesamt auf diese über. Es<br />

handelt sich weder um eine bereits nach geltendem Recht<br />

zulässige Form der Aufgabenübertragung auf eine andere<br />

Gebietskörperschaft, noch um eine Form der kommunalen<br />

Zusammenarbeit oder um eine spezialgesetzliche Ausgestaltung<br />

der gegenseitigen Amtshilfe, sondern eine originäre<br />

Aufgabendelegation. Gründung <strong>und</strong> Ausgestaltung der<br />

gemeinsamen unteren Bauaufsichtsbehörde werden in<br />

Absatz 7 geregelt.<br />

(2) Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde<br />

ist Sonderaufsichtsbehörde über<br />

1. die Großen kreisangehörigen Städte als untere<br />

Bauaufsichtsbehörden,<br />

2. die amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter als<br />

Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach<br />

§ 53 zuständig sind.<br />

(2)<br />

1 Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde<br />

ist Sonderaufsichtsbehörde über<br />

1. die Großen kreisangehörigen Städte als untere<br />

Bauaufsichtsbehörden,<br />

2. die amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter als<br />

Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach<br />

§ 59 zuständig sind.<br />

§ 57 Abs. 2 (neu) = § 51 Abs. 2 (alt)<br />

Für die nach § 132 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg von den<br />

Landkreisen zur Verfügung zu stellenden Dienstkräfte<br />

gilt Absatz 4 entsprechend.<br />

2 Für die nach § 132 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg von den Landkreisen<br />

zur Verfügung zu stellenden Dienstkräfte gilt Absatz 4<br />

entsprechend.

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