BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
2 Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher<br />
Vorschriften für die Errichtung, Änderung,<br />
Nutzungsänderung <strong>und</strong> Beseitigung sowie die Nutzung<br />
<strong>und</strong> die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde<br />
oder die nach Absatz 7 errichtete gemeinsame<br />
untere Bauaufsichtsbehörde als Sonderordnungsbehörde<br />
zuständig, soweit nichts anderes bestimmt<br />
ist. 3 Die Übertragung der Aufgaben der unteren<br />
Bauaufsichtsbehörde auf eine Große kreisangehörige<br />
Stadt sowie der Widerruf der Übertragung richten sich<br />
nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.<br />
§ 57 Abs. 1 Satz 2 (neu) = § 51 Abs. 1 Satz 2 (alt)<br />
§ 57 Abs. 1 Satz 3 (neu) = § 51 Abs. 1 Satz 3 (alt)<br />
Absatz 1 Satz 2 in der neu eingeführten Zuständigkeitsalternative<br />
regelt die Aufgabenübertragung der unteren Bauaufsichtsbehörden<br />
auf die neu geschaffene „gemeinsame<br />
untere Bauaufsichtsbehörde. Sofern die Gebietskörperschaften,<br />
denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />
übertragen sind, von der Ermächtigung Gebrauch<br />
machen, gemeinsame untere Bauaufsichtsbehörden zu<br />
errichten, geht diese Aufgabe insgesamt auf diese über. Es<br />
handelt sich weder um eine bereits nach geltendem Recht<br />
zulässige Form der Aufgabenübertragung auf eine andere<br />
Gebietskörperschaft, noch um eine Form der kommunalen<br />
Zusammenarbeit oder um eine spezialgesetzliche Ausgestaltung<br />
der gegenseitigen Amtshilfe, sondern eine originäre<br />
Aufgabendelegation. Gründung <strong>und</strong> Ausgestaltung der<br />
gemeinsamen unteren Bauaufsichtsbehörde werden in<br />
Absatz 7 geregelt.<br />
(2) Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde<br />
ist Sonderaufsichtsbehörde über<br />
1. die Großen kreisangehörigen Städte als untere<br />
Bauaufsichtsbehörden,<br />
2. die amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter als<br />
Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach<br />
§ 53 zuständig sind.<br />
(2)<br />
1 Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde<br />
ist Sonderaufsichtsbehörde über<br />
1. die Großen kreisangehörigen Städte als untere<br />
Bauaufsichtsbehörden,<br />
2. die amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter als<br />
Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach<br />
§ 59 zuständig sind.<br />
§ 57 Abs. 2 (neu) = § 51 Abs. 2 (alt)<br />
Für die nach § 132 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Brandenburg von den<br />
Landkreisen zur Verfügung zu stellenden Dienstkräfte<br />
gilt Absatz 4 entsprechend.<br />
2 Für die nach § 132 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Brandenburg von den Landkreisen<br />
zur Verfügung zu stellenden Dienstkräfte gilt Absatz 4<br />
entsprechend.