BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(8)<br />
1 Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die<br />
Gr<strong>und</strong>rissfläche abgesteckt <strong>und</strong> seine Höhenlage festgelegt<br />
sein. 2 Die Einhaltung der festgelegten Gr<strong>und</strong>fläche<br />
<strong>und</strong> Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei<br />
Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung<br />
eines Vermessungsingenieurs<br />
nachzuweisen. 3 Der Nachweis nach Satz 2 kann auch<br />
durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf<br />
einer nach § 23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes<br />
durchgeführten Einmessung beruht.<br />
4 Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische<br />
Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt<br />
sowie bautechnische Nachweise <strong>und</strong> Ergebnisse der<br />
Prüfung nach § 66 Absatz 3 müssen an der Baustelle<br />
von Baubeginn an vorliegen.<br />
(9) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn<br />
genehmigungs- oder anzeigepflichtiger<br />
Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde<br />
unter Vorlage der nach Absatz 7 Nummer<br />
2 erforderlichen Nachweise <strong>und</strong> Ergebnisse mitzuteilen<br />
(Baubeginnsanzeige).<br />
Absatz 8 verlangt als weitere Voraussetzung des Baubeginns<br />
die Absteckung der Gr<strong>und</strong>fläche der baulichen Anlage<br />
<strong>und</strong> die Festlegung der Höhenlage. Diese Maßnahmen<br />
sollen gewährleisten, dass jedenfalls die äußere Hülle der<br />
Anlage entsprechend der Genehmigung errichtet wird. Sie<br />
dürfen nicht dazu genutzt werden, die erteilte Baugenehmigung<br />
zu modifizieren. Ein Verlangen der Bauaufsichtsbehörde,<br />
Absteckung <strong>und</strong> Höhenlage abzunehmen oder<br />
die Einhaltung der festgelegten Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Höhenlage<br />
nachzuweisen, kommt insbesondere bei Grenzbebauungen<br />
<strong>und</strong> bei unklaren oder engen Gr<strong>und</strong>stücksverhältnissen<br />
in Betracht. Auch bei besonderen Schadensrisiken<br />
als Folge eines falschen Grenzbezugs, wie es bei höheren<br />
Gebäudeklassen der Fall sein könnte, kann ein entsprechendes<br />
Verlangen in Betracht kommen. Eine Konkretisierung<br />
der Voraussetzungen soll in der zu ändernden Bekanntmachung<br />
zum Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung<br />
erfolgen. Das in Satz 3 geforderte Vorliegen verschiedener<br />
Unterlagen an der Baustelle ist erforderlich,<br />
damit die beteiligten Unternehmer <strong>und</strong> der Bauleiter ihren<br />
Verpflichtungen nach §§ 55, 56 nachkommen können.<br />
§ 72 Abs. 9 (neu) = § 68 Abs. 2 (alt)<br />
Die nach Absatz 8 erforderliche Baubeginnsanzeige dient<br />
der Überwachung der Bauarbeiten durch die Bauaufsichtsbehörden.<br />
Sie sollen ohne umfangreiche Routinekontrollen<br />
erfahren, welche Baustellen in Betrieb sind <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
überwacht werden müssen.<br />
§ 73<br />
Geltungsdauer der Genehmigung<br />
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung <strong>und</strong> der Teilbaugenehmigung<br />
beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung<br />
erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der<br />
Frist nach Satz 1 begonnen worden <strong>und</strong> spätestens ein<br />
Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.<br />
§ 73 (neu) = § 69 (alt)<br />
Regelung wird - ergänzt um die Teilbaugenehmigung -<br />
beibehalten, weil bauherrenfre<strong>und</strong>lich.