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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(8)<br />

1 Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die<br />

Gr<strong>und</strong>rissfläche abgesteckt <strong>und</strong> seine Höhenlage festgelegt<br />

sein. 2 Die Einhaltung der festgelegten Gr<strong>und</strong>fläche<br />

<strong>und</strong> Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei<br />

Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung<br />

eines Vermessungsingenieurs<br />

nachzuweisen. 3 Der Nachweis nach Satz 2 kann auch<br />

durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf<br />

einer nach § 23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes<br />

durchgeführten Einmessung beruht.<br />

4 Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische<br />

Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt<br />

sowie bautechnische Nachweise <strong>und</strong> Ergebnisse der<br />

Prüfung nach § 66 Absatz 3 müssen an der Baustelle<br />

von Baubeginn an vorliegen.<br />

(9) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn<br />

genehmigungs- oder anzeigepflichtiger<br />

Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde<br />

unter Vorlage der nach Absatz 7 Nummer<br />

2 erforderlichen Nachweise <strong>und</strong> Ergebnisse mitzuteilen<br />

(Baubeginnsanzeige).<br />

Absatz 8 verlangt als weitere Voraussetzung des Baubeginns<br />

die Absteckung der Gr<strong>und</strong>fläche der baulichen Anlage<br />

<strong>und</strong> die Festlegung der Höhenlage. Diese Maßnahmen<br />

sollen gewährleisten, dass jedenfalls die äußere Hülle der<br />

Anlage entsprechend der Genehmigung errichtet wird. Sie<br />

dürfen nicht dazu genutzt werden, die erteilte Baugenehmigung<br />

zu modifizieren. Ein Verlangen der Bauaufsichtsbehörde,<br />

Absteckung <strong>und</strong> Höhenlage abzunehmen oder<br />

die Einhaltung der festgelegten Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Höhenlage<br />

nachzuweisen, kommt insbesondere bei Grenzbebauungen<br />

<strong>und</strong> bei unklaren oder engen Gr<strong>und</strong>stücksverhältnissen<br />

in Betracht. Auch bei besonderen Schadensrisiken<br />

als Folge eines falschen Grenzbezugs, wie es bei höheren<br />

Gebäudeklassen der Fall sein könnte, kann ein entsprechendes<br />

Verlangen in Betracht kommen. Eine Konkretisierung<br />

der Voraussetzungen soll in der zu ändernden Bekanntmachung<br />

zum Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung<br />

erfolgen. Das in Satz 3 geforderte Vorliegen verschiedener<br />

Unterlagen an der Baustelle ist erforderlich,<br />

damit die beteiligten Unternehmer <strong>und</strong> der Bauleiter ihren<br />

Verpflichtungen nach §§ 55, 56 nachkommen können.<br />

§ 72 Abs. 9 (neu) = § 68 Abs. 2 (alt)<br />

Die nach Absatz 8 erforderliche Baubeginnsanzeige dient<br />

der Überwachung der Bauarbeiten durch die Bauaufsichtsbehörden.<br />

Sie sollen ohne umfangreiche Routinekontrollen<br />

erfahren, welche Baustellen in Betrieb sind <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

überwacht werden müssen.<br />

§ 73<br />

Geltungsdauer der Genehmigung<br />

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung <strong>und</strong> der Teilbaugenehmigung<br />

beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung<br />

erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der<br />

Frist nach Satz 1 begonnen worden <strong>und</strong> spätestens ein<br />

Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.<br />

§ 73 (neu) = § 69 (alt)<br />

Regelung wird - ergänzt um die Teilbaugenehmigung -<br />

beibehalten, weil bauherrenfre<strong>und</strong>lich.

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