BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der<br />
Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde,<br />
wenn sie sonst genehmigungspflichtig wären oder<br />
die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder<br />
Befreiung nach § 60 erforderlich wäre (Zustimmungsverfahren).<br />
2 Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung<br />
der obersten Bauaufsichtsbehörde. 3 Die Zustimmung<br />
entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht <strong>und</strong>,<br />
soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von<br />
Abweichungen, Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen berührt<br />
sein können, die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen.<br />
4 Keiner Genehmigung, oder Zustimmung bedürfen<br />
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen<br />
in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht<br />
zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer<br />
nicht genehmigungsfreien Nutzungsänderung führen,<br />
sowie die Beseitigung baulicher Anlagen.<br />
Nach Satz 3 entfällt die Zustimmung, wenn die Gemeinde<br />
nicht widerspricht <strong>und</strong>, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten<br />
Belange von Abweichungen, Ausnahmen <strong>und</strong><br />
Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem Vorhaben<br />
zustimmen. Diese Regelung einer besonderen Verfahrensfreiheit<br />
beruht auf der Erwägung, dass die Zustimmung<br />
als Verwaltungsakt – nämlich als Einzelfallregelung<br />
mit Außenwirkung – nur dann erforderlich ist, wenn ihr eine<br />
gleichsam streitentscheidende Funktion zukommt. Daran<br />
fehlt es, wenn sich im konkreten Fall weder die Gemeinde<br />
in ihrer Planungshoheit noch die Nachbarn in ihren öffentlich-rechtlich<br />
geschützten Belangen beeinträchtigt fühlen<br />
<strong>und</strong> dies schlüssig (die Gemeinde) bzw. ausdrücklich (die<br />
Nachbarn) erklären. In diesen Fällen trägt die Baudienststelle<br />
abschließend die alleinige Verantwortung für die<br />
materielle Rechtmäßigkeit der Anlage. Die Zustimmung<br />
reduzierte sich dann auf ein bloßes funktionsloses Internum.<br />
Diese besondere Verfahrensfreiheit soll aber bei der<br />
Errichtung <strong>und</strong> Änderung von Sonderbauten nicht gelten,<br />
da diese für ihren Nutzer ein erhebliches Gefährdungspotenzial<br />
aufweisen, das die Beibehaltung des Vieraugenprinzps<br />
rechtfertigt.<br />
(2) Für das Zustimmungsverfahren gelten die<br />
§§ 62 bis 69 entsprechend. Für die Entscheidung<br />
nach § 37 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist die<br />
oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig. Vor der<br />
Entscheidung ist die Gemeinde zu hören.<br />
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten<br />
Bauaufsichtsbehörde einzureichen.<br />
Nach Absatz 2 ist der Antrag auf Zustimmung bei der oberen<br />
Bauaufsichtbehörde einzureichen.