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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der<br />

Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde,<br />

wenn sie sonst genehmigungspflichtig wären oder<br />

die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder<br />

Befreiung nach § 60 erforderlich wäre (Zustimmungsverfahren).<br />

2 Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung<br />

der obersten Bauaufsichtsbehörde. 3 Die Zustimmung<br />

entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht <strong>und</strong>,<br />

soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von<br />

Abweichungen, Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen berührt<br />

sein können, die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen.<br />

4 Keiner Genehmigung, oder Zustimmung bedürfen<br />

unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen<br />

in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht<br />

zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer<br />

nicht genehmigungsfreien Nutzungsänderung führen,<br />

sowie die Beseitigung baulicher Anlagen.<br />

Nach Satz 3 entfällt die Zustimmung, wenn die Gemeinde<br />

nicht widerspricht <strong>und</strong>, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten<br />

Belange von Abweichungen, Ausnahmen <strong>und</strong><br />

Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem Vorhaben<br />

zustimmen. Diese Regelung einer besonderen Verfahrensfreiheit<br />

beruht auf der Erwägung, dass die Zustimmung<br />

als Verwaltungsakt – nämlich als Einzelfallregelung<br />

mit Außenwirkung – nur dann erforderlich ist, wenn ihr eine<br />

gleichsam streitentscheidende Funktion zukommt. Daran<br />

fehlt es, wenn sich im konkreten Fall weder die Gemeinde<br />

in ihrer Planungshoheit noch die Nachbarn in ihren öffentlich-rechtlich<br />

geschützten Belangen beeinträchtigt fühlen<br />

<strong>und</strong> dies schlüssig (die Gemeinde) bzw. ausdrücklich (die<br />

Nachbarn) erklären. In diesen Fällen trägt die Baudienststelle<br />

abschließend die alleinige Verantwortung für die<br />

materielle Rechtmäßigkeit der Anlage. Die Zustimmung<br />

reduzierte sich dann auf ein bloßes funktionsloses Internum.<br />

Diese besondere Verfahrensfreiheit soll aber bei der<br />

Errichtung <strong>und</strong> Änderung von Sonderbauten nicht gelten,<br />

da diese für ihren Nutzer ein erhebliches Gefährdungspotenzial<br />

aufweisen, das die Beibehaltung des Vieraugenprinzps<br />

rechtfertigt.<br />

(2) Für das Zustimmungsverfahren gelten die<br />

§§ 62 bis 69 entsprechend. Für die Entscheidung<br />

nach § 37 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist die<br />

oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig. Vor der<br />

Entscheidung ist die Gemeinde zu hören.<br />

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde einzureichen.<br />

Nach Absatz 2 ist der Antrag auf Zustimmung bei der oberen<br />

Bauaufsichtbehörde einzureichen.

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