BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(4) Raumabschließende Decken sind erforderlich<br />
zwischen Geschossen.<br />
(4)<br />
1 Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden<br />
Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten<br />
§ 28 Abs. 4 (neu) = § 27 Abs. 5 (alt)<br />
Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung<br />
besondere Vorkehrungen zu treffen. 2 Satz 1 gilt für struktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Luft-<br />
§ 28 Abs. 4 Satz 1 (neu) greift die Außenwandkon-<br />
Doppelfassaden entsprechend.<br />
räumen auf (hinterlüftete Außenwandbekleidungen, Doppelfassaden),<br />
die in der Praxis zunehmend Verwendung<br />
finden <strong>und</strong> einer besonderen Risikobetrachtung bedürfen,<br />
da die Brandausbreitung durch die Hohlräume begünstigt<br />
werden kann (siehe auch § 30 Abs. 7 Satz 2 (neu).<br />
Da bei Doppelfassaden die mit einer Brandausbreitung,<br />
insbesondere der Rauchgase, verb<strong>und</strong>enen möglichen<br />
Gefahren größer einzuschätzen sind als bei hinterlüfteten<br />
Außenwandbekleidungen, wird mit der MBO 2012 durch<br />
den neuen Satz 2 in Abs. 4 nun eine Differenzierung vorgenommen,<br />
auf die in der Ausnahmeregelung des Abs. 5<br />
Bezug genommen wird. Für Doppelfassaden wird dadurch<br />
die Ausnahme (Verzicht auf Vorkehrungen) auf Gebäude<br />
der Gebäudeklasse 1 <strong>und</strong> 2 beschränkt.<br />
(5) Raumabschließende Trennwände sind innerhalb<br />
von Geschossen erforderlich<br />
1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen<br />
Nutzungseinheiten <strong>und</strong> anders genutzten<br />
Räumen,<br />
2. zum Abschluss von notwendigen Fluren,<br />
3. zum Abschluss von Räumen mit Explosionsoder<br />
erhöhter Brandgefahr,<br />
4. zwischen Aufenthaltsräumen <strong>und</strong> anders<br />
genutzten Räumen im Kellergeschoss,<br />
5. zum Abschluss von offenen Gängen, die als<br />
Rettungswege genutzt werden.