BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Vor der Zulassung von Abweichungen nach<br />
§ 60 <strong>und</strong> vor der Erteilung von Befreiungen nach<br />
§ 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, die öffentlichrechtlich<br />
geschützte nachbarliche Belange berühren<br />
können, hat die Bauaufsichtsbehörde die betroffenen<br />
Nachbarn von dem Vorhaben zu benachrichtigen<br />
<strong>und</strong> ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
innerhalb von zwei Wochen zu geben. Der Bauherr<br />
hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde Unterlagen<br />
zu deren Beteiligung zur Verfügung zu stellen.<br />
(1)<br />
1 Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter<br />
Gr<strong>und</strong>stücke (Nachbarn) vor Erteilung von<br />
§ 70 Abs. 1 (neu) = § 64 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 (alt)<br />
Abweichungen, Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen benachrichtigen,<br />
wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich<br />
geschützte nachbarliche Belange berührt werden.<br />
²Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde<br />
vorzubringen.<br />
Der neue Absatz 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem<br />
bisherigen Absatz 2 Satz 1, enthält aber nunmehr eine<br />
partielle Legaldefinition des bauordnungsrechtlichen Nachbarbegriffs,<br />
indem er klarstellt, dass dieser nur die Eigentümer<br />
benachbarter Gr<strong>und</strong>stücke (<strong>und</strong> ggf. vergleichbar an<br />
solchen Gr<strong>und</strong>stücken dinglich Berechtigte) erfasst, nicht<br />
aber – insbesondere – nur obligatorisch Berechtigte wie<br />
Mieter <strong>und</strong> Pächter.<br />
(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn der<br />
Nachbar dem Vorhaben, der Zulassung der Abweichung<br />
oder der Erteilung der Befreiung schriftlich<br />
zugestimmt oder die Zustimmung bereits schriftlich<br />
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verweigert<br />
hat.<br />
(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden<br />
Nachbarn die Lagepläne <strong>und</strong> Bauzeichnungen<br />
unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere<br />
Weise zugestimmt haben.<br />
§ 70 Abs. 2 (neu) = § 64 Abs. 3 (alt)<br />
(4) Der Nachbar hat das Recht, die vom Bauherrn<br />
eingereichten Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde<br />
einzusehen.<br />
(5) Hat ein Nachbar oder ein von der Bauaufsichtsbehörde<br />
hinzugezogener Verfahrensbeteiligter<br />
nicht Stellung genommen oder wird seinen<br />
Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine<br />
Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung<br />
über die Abweichung oder Befreiung<br />
zuzustellen.<br />
(3)<br />
1 Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht im<br />
Sinne von Absatz 2 zugestimmt, sind ihnen die Baugenehmigung,<br />
Abweichung, Ausnahme <strong>und</strong> Befreiung<br />
zuzustellen. ²Bei mehr als 20 Nachbarn, denen diese<br />
Bescheide zuzustellen sind, kann die Zustellung nach<br />
Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden;<br />
die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der<br />
Bescheide, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen<br />
Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des bauaufsichtlichen<br />
Verfahrens eingesehen werden können. ³Sie<br />
ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bauaufsichtsbehörde<br />
bekannt zu machen. 4 Die Zustellung gilt mit dem<br />
Tag der Bekanntmachung als bewirkt.<br />
§ 70 Abs. 3 Sätze 2-4 (neu) soll der Bauaufsichtsbehörde<br />
die Bekanntgabe der Baugenehmigung in Massenverfahren,<br />
in denen eine Vielzahl von Nachbarn im gleichen Interesse<br />
betroffen ist <strong>und</strong> diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt<br />
haben, erleichtern, indem die Zustellung durch eine<br />
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.<br />
(6) Im Übrigen gelten für die Beteiligung im bauaufsichtlichen<br />
Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
für das Land Brandenburg.<br />
§ 70 Abs. 4 (neu) hat rein verfahrensrechtlichen Charakter.<br />
Insbesondere dient sie nicht dem Zweck, die materiellrechtlichen<br />
Maßstäbe für die Zulässigkeit der in ihrem Anwendungsbereich<br />
liegenden Anlagen zu verändern. Vielmehr