28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

179<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Vor der Zulassung von Abweichungen nach<br />

§ 60 <strong>und</strong> vor der Erteilung von Befreiungen nach<br />

§ 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, die öffentlichrechtlich<br />

geschützte nachbarliche Belange berühren<br />

können, hat die Bauaufsichtsbehörde die betroffenen<br />

Nachbarn von dem Vorhaben zu benachrichtigen<br />

<strong>und</strong> ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

innerhalb von zwei Wochen zu geben. Der Bauherr<br />

hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde Unterlagen<br />

zu deren Beteiligung zur Verfügung zu stellen.<br />

(1)<br />

1 Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter<br />

Gr<strong>und</strong>stücke (Nachbarn) vor Erteilung von<br />

§ 70 Abs. 1 (neu) = § 64 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 (alt)<br />

Abweichungen, Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen benachrichtigen,<br />

wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich<br />

geschützte nachbarliche Belange berührt werden.<br />

²Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde<br />

vorzubringen.<br />

Der neue Absatz 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem<br />

bisherigen Absatz 2 Satz 1, enthält aber nunmehr eine<br />

partielle Legaldefinition des bauordnungsrechtlichen Nachbarbegriffs,<br />

indem er klarstellt, dass dieser nur die Eigentümer<br />

benachbarter Gr<strong>und</strong>stücke (<strong>und</strong> ggf. vergleichbar an<br />

solchen Gr<strong>und</strong>stücken dinglich Berechtigte) erfasst, nicht<br />

aber – insbesondere – nur obligatorisch Berechtigte wie<br />

Mieter <strong>und</strong> Pächter.<br />

(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn der<br />

Nachbar dem Vorhaben, der Zulassung der Abweichung<br />

oder der Erteilung der Befreiung schriftlich<br />

zugestimmt oder die Zustimmung bereits schriftlich<br />

gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verweigert<br />

hat.<br />

(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden<br />

Nachbarn die Lagepläne <strong>und</strong> Bauzeichnungen<br />

unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere<br />

Weise zugestimmt haben.<br />

§ 70 Abs. 2 (neu) = § 64 Abs. 3 (alt)<br />

(4) Der Nachbar hat das Recht, die vom Bauherrn<br />

eingereichten Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde<br />

einzusehen.<br />

(5) Hat ein Nachbar oder ein von der Bauaufsichtsbehörde<br />

hinzugezogener Verfahrensbeteiligter<br />

nicht Stellung genommen oder wird seinen<br />

Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine<br />

Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung<br />

über die Abweichung oder Befreiung<br />

zuzustellen.<br />

(3)<br />

1 Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht im<br />

Sinne von Absatz 2 zugestimmt, sind ihnen die Baugenehmigung,<br />

Abweichung, Ausnahme <strong>und</strong> Befreiung<br />

zuzustellen. ²Bei mehr als 20 Nachbarn, denen diese<br />

Bescheide zuzustellen sind, kann die Zustellung nach<br />

Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden;<br />

die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der<br />

Bescheide, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen<br />

Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des bauaufsichtlichen<br />

Verfahrens eingesehen werden können. ³Sie<br />

ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bauaufsichtsbehörde<br />

bekannt zu machen. 4 Die Zustellung gilt mit dem<br />

Tag der Bekanntmachung als bewirkt.<br />

§ 70 Abs. 3 Sätze 2-4 (neu) soll der Bauaufsichtsbehörde<br />

die Bekanntgabe der Baugenehmigung in Massenverfahren,<br />

in denen eine Vielzahl von Nachbarn im gleichen Interesse<br />

betroffen ist <strong>und</strong> diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt<br />

haben, erleichtern, indem die Zustellung durch eine<br />

öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.<br />

(6) Im Übrigen gelten für die Beteiligung im bauaufsichtlichen<br />

Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

für das Land Brandenburg.<br />

§ 70 Abs. 4 (neu) hat rein verfahrensrechtlichen Charakter.<br />

Insbesondere dient sie nicht dem Zweck, die materiellrechtlichen<br />

Maßstäbe für die Zulässigkeit der in ihrem Anwendungsbereich<br />

liegenden Anlagen zu verändern. Vielmehr

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!