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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(7) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des<br />

jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden,<br />

wenn<br />

1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem<br />

Bauherrn zugegangen ist sowie<br />

2. die bautechnischen Nachweise <strong>und</strong> das Ergebnis<br />

der Prüfung nach § 66 Absatz 3 <strong>und</strong><br />

3. die Baubeginnsanzeige<br />

der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.<br />

Nach Absatz 7 ist allein das Vorliegen einer Baugenehmigung<br />

für einen Baubeginn noch nicht ausreichend. Erforderlich<br />

ist insbesondere der Abschluss der Prüfung der<br />

bautechnischen Nachweise, da sich daraus ergeben kann,<br />

dass das Bauvorhaben nicht so wie genehmigt ausgeführt<br />

werden kann. Um zu vermeiden, dass aufgr<strong>und</strong> der Prüfung<br />

insbesondere des Brandschutznachweises eine Umplanung<br />

erfolgen muss, sollte der Bauherr bzw. der Bauvorlageberechtigte<br />

für eine frühzeitige Abstimmung zwischen<br />

dem Ersteller des Brandschutznachweises <strong>und</strong> dem<br />

Ersteller der weiteren Bauvorlagen sorgen.

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