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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(6) Als Fachplaner ist bauvorlageberechtigt, wer<br />

unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen<br />

erstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit<br />

anderer Ausbildung als nach Absatz 4 verfasst<br />

werden.<br />

(7) Bei geringfügigen oder technisch einfachen<br />

Vorhaben ist jeder Objektplaner bauvorlageberechtigt,<br />

der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt.<br />

Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für<br />

Objektplaner, die für die Erarbeitung von Entwurfsoder<br />

Ausführungsplanungen von Vorhaben bestellt<br />

sind, die keiner Genehmigung bedürfen.<br />

§ 55<br />

Unternehmerin oder Unternehmer<br />

(1)<br />

1 Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für<br />

die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende<br />

Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen<br />

Arbeiten <strong>und</strong> insoweit für die ordnungsgemäße<br />

Einrichtung <strong>und</strong> den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.<br />

2 Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise<br />

über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte<br />

<strong>und</strong> Bauarten zu erbringen <strong>und</strong> auf der Baustelle bereitzuhalten.<br />

§ 55 Abs. 1 (neu) = § 50 Abs. 1 (alt)<br />

Red. Anpassung an MBO<br />

(2) Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer hat<br />

auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei<br />

denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem<br />

Maße von der besonderen Sachkenntnis <strong>und</strong> Erfahrung<br />

der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von<br />

einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen<br />

Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie oder er<br />

für diese Arbeiten geeignet ist <strong>und</strong> über die erforderlichen<br />

Vorrichtungen verfügt.<br />

§ 55 Abs. 2 (neu) = § 50 Abs. 2 (alt)<br />

Red. Anpassung an MBO

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