BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
130<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(6) Als Fachplaner ist bauvorlageberechtigt, wer<br />
unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen<br />
erstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit<br />
anderer Ausbildung als nach Absatz 4 verfasst<br />
werden.<br />
(7) Bei geringfügigen oder technisch einfachen<br />
Vorhaben ist jeder Objektplaner bauvorlageberechtigt,<br />
der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt.<br />
Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für<br />
Objektplaner, die für die Erarbeitung von Entwurfsoder<br />
Ausführungsplanungen von Vorhaben bestellt<br />
sind, die keiner Genehmigung bedürfen.<br />
§ 55<br />
Unternehmerin oder Unternehmer<br />
(1)<br />
1 Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für<br />
die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende<br />
Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen<br />
Arbeiten <strong>und</strong> insoweit für die ordnungsgemäße<br />
Einrichtung <strong>und</strong> den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.<br />
2 Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise<br />
über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte<br />
<strong>und</strong> Bauarten zu erbringen <strong>und</strong> auf der Baustelle bereitzuhalten.<br />
§ 55 Abs. 1 (neu) = § 50 Abs. 1 (alt)<br />
Red. Anpassung an MBO<br />
(2) Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer hat<br />
auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei<br />
denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem<br />
Maße von der besonderen Sachkenntnis <strong>und</strong> Erfahrung<br />
der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von<br />
einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen<br />
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie oder er<br />
für diese Arbeiten geeignet ist <strong>und</strong> über die erforderlichen<br />
Vorrichtungen verfügt.<br />
§ 55 Abs. 2 (neu) = § 50 Abs. 2 (alt)<br />
Red. Anpassung an MBO