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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

7. künstliche Hohlräume unter der Geländeoberfläche,<br />

8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von<br />

Bauzuständen,<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 (alt) entfällt, da kein Klarstellungsbedürfnis<br />

besteht; siehe MBO.<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 (neu) = § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 (alt)<br />

8. Seilbahnen. 9. Seilbahnen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 unterfallen Seilbahnen dem Anwendungsbereich<br />

der <strong>BbgBO</strong>. Sie werden deshalb - abweichend<br />

von der MBO - in dem Katalog als bauliche Anlage<br />

aufgeführt.<br />

3 Anlagen sind bauliche Anlagen <strong>und</strong> sonstige Anlagen<br />

<strong>und</strong> Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 3 (neu) dient der Klarstellung, dass dort,<br />

wo die Bauordnung den Begriff „Anlagen“ verwendet, bauliche<br />

Anlagen, sonstige Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen erfasst<br />

werden.<br />

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare,<br />

überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen<br />

betreten werden können <strong>und</strong> geeignet oder bestimmt<br />

sind, dem Schutz von Menschen, Tieren<br />

oder Sachen zu dienen.<br />

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte<br />

bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden<br />

können <strong>und</strong> geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz<br />

von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.<br />

(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei<br />

denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses<br />

nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche<br />

liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude,<br />

bei denen der Fußboden eines oberirdischen<br />

Geschosses höher als 7 m <strong>und</strong> nicht höher<br />

als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser<br />

sind Gebäude, bei denen der Fußboden<br />

eines oberirdischen Geschosses höher als 22 m<br />

über der Geländeoberfläche liegt.<br />

(3)<br />

1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen<br />

eingeteilt:<br />

1. Gebäudeklasse 1:<br />

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu<br />

7 m <strong>und</strong> nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten<br />

von insgesamt nicht mehr als 400 m² <strong>und</strong><br />

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte<br />

Gebäude,<br />

Mit § 2 Abs. 3 (neu) wird das Gebäudeklassensystems der<br />

MBO übernommen.

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