BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
7. künstliche Hohlräume unter der Geländeoberfläche,<br />
8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von<br />
Bauzuständen,<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 (alt) entfällt, da kein Klarstellungsbedürfnis<br />
besteht; siehe MBO.<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 (neu) = § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 (alt)<br />
8. Seilbahnen. 9. Seilbahnen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 unterfallen Seilbahnen dem Anwendungsbereich<br />
der <strong>BbgBO</strong>. Sie werden deshalb - abweichend<br />
von der MBO - in dem Katalog als bauliche Anlage<br />
aufgeführt.<br />
3 Anlagen sind bauliche Anlagen <strong>und</strong> sonstige Anlagen<br />
<strong>und</strong> Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 3 (neu) dient der Klarstellung, dass dort,<br />
wo die Bauordnung den Begriff „Anlagen“ verwendet, bauliche<br />
Anlagen, sonstige Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen erfasst<br />
werden.<br />
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare,<br />
überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen<br />
betreten werden können <strong>und</strong> geeignet oder bestimmt<br />
sind, dem Schutz von Menschen, Tieren<br />
oder Sachen zu dienen.<br />
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte<br />
bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden<br />
können <strong>und</strong> geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz<br />
von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.<br />
(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei<br />
denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses<br />
nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche<br />
liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude,<br />
bei denen der Fußboden eines oberirdischen<br />
Geschosses höher als 7 m <strong>und</strong> nicht höher<br />
als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser<br />
sind Gebäude, bei denen der Fußboden<br />
eines oberirdischen Geschosses höher als 22 m<br />
über der Geländeoberfläche liegt.<br />
(3)<br />
1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen<br />
eingeteilt:<br />
1. Gebäudeklasse 1:<br />
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu<br />
7 m <strong>und</strong> nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten<br />
von insgesamt nicht mehr als 400 m² <strong>und</strong><br />
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte<br />
Gebäude,<br />
Mit § 2 Abs. 3 (neu) wird das Gebäudeklassensystems der<br />
MBO übernommen.