BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(7) Dächer von traufseitig aneinandergebauten<br />
Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile<br />
für eine Brandbeanspruchung von innen nach<br />
außen einschließlich der sie tragenden <strong>und</strong> aussteifenden<br />
Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen<br />
in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen<br />
mindestens 2 m von der Brandwand oder der<br />
Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist,<br />
entfernt sein.<br />
(8) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit<br />
Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens<br />
feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb<br />
eines Abstandes von 5 m zu diesen Wänden mindestens<br />
feuerhemmend herzustellen.<br />
(9) Soweit geneigte Dächer an Verkehrsflächen<br />
angrenzen, müssen sie Vorrichtungen zum Schutz<br />
gegen das Herabfallen von Schnee <strong>und</strong> Eis haben.<br />
Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten<br />
sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.<br />
(6)<br />
1 Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden<br />
müssen als raumabschließende Bauteile für eine<br />
§ 32 Abs. 6 (neu) = § 28 Abs. 7 (alt).<br />
Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich<br />
der sie tragenden <strong>und</strong> aussteifenden Bauteile feuerhemmend<br />
sein. 2 Öffnungen in diesen Dachflächen müssen<br />
waagerecht gemessen mindestens 2 m von der<br />
Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand<br />
zulässig ist, entfernt sein.<br />
Die Regelung stellt an Dächer von traufseitig aneinandergebauten<br />
Gebäuden höhere Anforderungen. Diese<br />
sind gerechtfertigt, da andernfalls der durch eine Brandwand<br />
oder eine Trennwand vermittelte Schutz vor Brandübertragung<br />
oberhalb der Wand enden würde. Für Öffnungen<br />
in diesen Dächern ist anders als bei Öffnungen in<br />
Wänden (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 1) ein Abstand von 2 m ausreichend,<br />
da im Brandfall die Hitze nicht unmittelbar in<br />
Richtung auf die Grenze bzw. das andere Gebäude abgestrahlt<br />
wird.<br />
(7)<br />
1 Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit § 32 Abs. 7 (neu) ersetzt § 28 Abs. 8 (alt).<br />
Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen,<br />
müssen innerhalb eines Abstandes von 5 m<br />
von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für<br />
eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich<br />
der sie tragenden <strong>und</strong> aussteifenden Bauteile<br />
die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils<br />
haben, an den sie angebaut werden. 2 Dies gilt nicht<br />
für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1<br />
bis 3.<br />
(8) Soweit geneigte Dächer an Verkehrsflächen angrenzen,<br />
müssen sie Vorrichtungen zum Schutz gegen<br />
das Herabfallen von Schnee <strong>und</strong> Eis haben. Für vom<br />
Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare<br />
Vorrichtungen anzubringen.<br />
Nach § 31 müssen Decken eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
erreichen. Da es für die Brandübertragung<br />
gleichgültig ist, ob die durch Decken getrennten Geschosse<br />
unmittelbar übereinander oder versetzt angeordnet sind,<br />
verlangt Absatz 7, dass Dächer von Anbauten außer bei<br />
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 die Feuerwiderstandfähigkeit<br />
der Decken des Gebäudes aufweisen<br />
müssen, an das sie angebaut sind.