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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(7) Dächer von traufseitig aneinandergebauten<br />

Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile<br />

für eine Brandbeanspruchung von innen nach<br />

außen einschließlich der sie tragenden <strong>und</strong> aussteifenden<br />

Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen<br />

in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen<br />

mindestens 2 m von der Brandwand oder der<br />

Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist,<br />

entfernt sein.<br />

(8) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit<br />

Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens<br />

feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb<br />

eines Abstandes von 5 m zu diesen Wänden mindestens<br />

feuerhemmend herzustellen.<br />

(9) Soweit geneigte Dächer an Verkehrsflächen<br />

angrenzen, müssen sie Vorrichtungen zum Schutz<br />

gegen das Herabfallen von Schnee <strong>und</strong> Eis haben.<br />

Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten<br />

sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.<br />

(6)<br />

1 Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden<br />

müssen als raumabschließende Bauteile für eine<br />

§ 32 Abs. 6 (neu) = § 28 Abs. 7 (alt).<br />

Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich<br />

der sie tragenden <strong>und</strong> aussteifenden Bauteile feuerhemmend<br />

sein. 2 Öffnungen in diesen Dachflächen müssen<br />

waagerecht gemessen mindestens 2 m von der<br />

Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand<br />

zulässig ist, entfernt sein.<br />

Die Regelung stellt an Dächer von traufseitig aneinandergebauten<br />

Gebäuden höhere Anforderungen. Diese<br />

sind gerechtfertigt, da andernfalls der durch eine Brandwand<br />

oder eine Trennwand vermittelte Schutz vor Brandübertragung<br />

oberhalb der Wand enden würde. Für Öffnungen<br />

in diesen Dächern ist anders als bei Öffnungen in<br />

Wänden (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 1) ein Abstand von 2 m ausreichend,<br />

da im Brandfall die Hitze nicht unmittelbar in<br />

Richtung auf die Grenze bzw. das andere Gebäude abgestrahlt<br />

wird.<br />

(7)<br />

1 Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit § 32 Abs. 7 (neu) ersetzt § 28 Abs. 8 (alt).<br />

Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen,<br />

müssen innerhalb eines Abstandes von 5 m<br />

von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für<br />

eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich<br />

der sie tragenden <strong>und</strong> aussteifenden Bauteile<br />

die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils<br />

haben, an den sie angebaut werden. 2 Dies gilt nicht<br />

für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1<br />

bis 3.<br />

(8) Soweit geneigte Dächer an Verkehrsflächen angrenzen,<br />

müssen sie Vorrichtungen zum Schutz gegen<br />

das Herabfallen von Schnee <strong>und</strong> Eis haben. Für vom<br />

Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare<br />

Vorrichtungen anzubringen.<br />

Nach § 31 müssen Decken eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

erreichen. Da es für die Brandübertragung<br />

gleichgültig ist, ob die durch Decken getrennten Geschosse<br />

unmittelbar übereinander oder versetzt angeordnet sind,<br />

verlangt Absatz 7, dass Dächer von Anbauten außer bei<br />

Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 die Feuerwiderstandfähigkeit<br />

der Decken des Gebäudes aufweisen<br />

müssen, an das sie angebaut sind.

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