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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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203<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

Abschnitt 3 Abschnitt 4<br />

Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen Bauaufsichtliche Maßnahmen<br />

§ 78<br />

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />

Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen<br />

gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung<br />

dieser Bauprodukte untersagen <strong>und</strong> deren<br />

Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />

§ 78 (neu) = § 77 Abs. 1 (alt)<br />

Die Regelung ermöglicht bereits im Vorfeld der Verwendung<br />

unrechtmäßig mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneter<br />

Bauprodukte deren Verwendung zu verhindern. Sie ergänzt<br />

damit die Möglichkeit der Baueinstellung nach § 79 Abs. 1<br />

Nr. 3 <strong>und</strong> 4.<br />

§ 73 § 79<br />

Baueinstellung <strong>und</strong> Nutzungsuntersagung<br />

Einstellung von Arbeiten<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung<br />

der Bauarbeiten anordnen, wenn<br />

1. die Ausführung eines genehmigungspflichtigen<br />

Bauvorhabens entgegen § 68 begonnen<br />

wurde,<br />

2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von<br />

den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen<br />

abgewichen oder gegen baurechtliche<br />

Vorschriften verstoßen wird,<br />

(1)<br />

1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt,<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten<br />

anordnen. 2 Dies gilt auch dann, wenn<br />

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den<br />

Vorschriften des § 72 Absatz 6 <strong>und</strong> 8 begonnen<br />

wurde, oder<br />

2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den<br />

genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen<br />

oder gegen baurechtliche Vorschriften<br />

verstoßen wird.<br />

§ 79 Abs. 1 (neu) = § 73 Abs. 1 (alt)

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