BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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203<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
Abschnitt 3 Abschnitt 4<br />
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen Bauaufsichtliche Maßnahmen<br />
§ 78<br />
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen<br />
gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung<br />
dieser Bauprodukte untersagen <strong>und</strong> deren<br />
Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />
§ 78 (neu) = § 77 Abs. 1 (alt)<br />
Die Regelung ermöglicht bereits im Vorfeld der Verwendung<br />
unrechtmäßig mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneter<br />
Bauprodukte deren Verwendung zu verhindern. Sie ergänzt<br />
damit die Möglichkeit der Baueinstellung nach § 79 Abs. 1<br />
Nr. 3 <strong>und</strong> 4.<br />
§ 73 § 79<br />
Baueinstellung <strong>und</strong> Nutzungsuntersagung<br />
Einstellung von Arbeiten<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung<br />
der Bauarbeiten anordnen, wenn<br />
1. die Ausführung eines genehmigungspflichtigen<br />
Bauvorhabens entgegen § 68 begonnen<br />
wurde,<br />
2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von<br />
den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen<br />
abgewichen oder gegen baurechtliche<br />
Vorschriften verstoßen wird,<br />
(1)<br />
1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt,<br />
kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten<br />
anordnen. 2 Dies gilt auch dann, wenn<br />
1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den<br />
Vorschriften des § 72 Absatz 6 <strong>und</strong> 8 begonnen<br />
wurde, oder<br />
2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den<br />
genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen<br />
oder gegen baurechtliche Vorschriften<br />
verstoßen wird.<br />
§ 79 Abs. 1 (neu) = § 73 Abs. 1 (alt)