BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte<br />
Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen darf.<br />
Sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die<br />
Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen<br />
Behörde jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert<br />
werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer<br />
bei der Behörde eingegangen ist. Die<br />
Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen,<br />
dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk<br />
zu versehenden Bauvorlagen<br />
beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen der<br />
Länder der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland gelten<br />
auch im Land Brandenburg.<br />
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung<br />
hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner g-<br />
werblichen Niederlassung oder die Übertragung<br />
eines Fliegenden Baues an Dritte der obersten<br />
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste<br />
Bauaufsichtsbehörde trägt die Änderungen in das<br />
Prüfbuch ein. War die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />
bisher nicht zuständig, so teilt sie die Änderung<br />
<strong>und</strong> den Wechsel der Zuständigkeit der bisher<br />
zuständigen Behörde mit.<br />
(4)<br />
1 Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist<br />
erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann<br />
auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der<br />
Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils<br />
bis zu fünf Jahren verlängert werden. 2 Sie kann auch<br />
rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor<br />
Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.<br />
3 Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen,<br />
dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk<br />
zu versehenden Bauvorlagen beizufügen<br />
ist. 4 Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten<br />
auch im Land Brandenburg.<br />
(5)<br />
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung<br />
hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes<br />
oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung<br />
oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte<br />
der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die<br />
Ausführungsgenehmigung erteilt hat. 2 Die Behörde hat<br />
die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen <strong>und</strong> sie,<br />
wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit<br />
verb<strong>und</strong>en ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.<br />
§ 76 Abs. 4 (neu) = § 71 Abs. 4 (alt)<br />
§ 76 Abs. 5 (neu) = § 71 Abs. 5 (alt)<br />
(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1<br />
einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen<br />
unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch<br />
genommen werden, wenn ihre Aufstellung der<br />
unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes<br />
unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die<br />
Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme<br />
dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme<br />
abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme<br />
ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung<br />
kann bestimmt werden,<br />
dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind,<br />
wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1<br />
nicht zu erwarten ist.<br />
(6)<br />
1 Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer § 76 Abs. 6 (neu) = § 71 Abs. 6 (alt)<br />
Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet<br />
anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden,<br />
wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />
des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches<br />
angezeigt ist. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann die<br />
Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer<br />
Gebrauchsabnahme abhängig machen. 3 Das Ergebnis<br />
der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 4 In der<br />
Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass<br />
Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine<br />
Gefährdung im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten<br />
ist.