BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2)<br />
1 Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, § 50 Abs. 2 (neu) = § 45 Abs. 3 (alt)<br />
müssen in den dem allgemeinen Besucher- <strong>und</strong> Benutzerverkehr<br />
dienenden Teilen barrierefrei sein. 2 Dies gilt Absatz 2 Satz 1 stellt bei der Verpflichtung zur Herstellung<br />
insbesondere für<br />
der Barrierefreiheit anderer baulicher Anlagen auf die öffentliche<br />
Zugänglichkeit, um zu gewährleisten, dass öffentlichen<br />
Zwecken dienende Anlagen von allen Menschen<br />
barrierefrei erreicht <strong>und</strong> ohne fremde Hilfe genutzt werden<br />
können. Die Anforderungen werden allerdings auf die dem<br />
allgemeinen Besucher- <strong>und</strong> Benutzerverkehr dienenden<br />
Teile – einschließlich Stellplätze <strong>und</strong> Garagen – beschränkt,<br />
da für Arbeitnehmer in diesen Anlagen andere<br />
Vorschriften, insbesondere des Schwerbehindertenrechts<br />
einschlägig sind. Absatz 2 Nr. 3 erfasst Einrichtungen, die<br />
überwiegend oder ausschließlich von kranken, behinderten<br />
oder alten Menschen genutzt werden (§ 45 Abs. 3 alt).<br />
1. Einrichtungen der Kultur <strong>und</strong> des Bildungswesens,<br />
2. Sport- <strong>und</strong> Freizeitstätten,<br />
3. Einrichtungen des Ges<strong>und</strong>heitswesens,<br />
4. Büro-, Verwaltungs- <strong>und</strong> Gerichtsgebäude,<br />
5. Verkaufs-, Gast- <strong>und</strong> Beherbergungsstätten,<br />
6. Stellplätze, Garagen <strong>und</strong> Toilettenanlagen.<br />
3 Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden<br />
Räume <strong>und</strong> Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen<br />
Umfang barrierefrei sind. 4 Toilettenräume <strong>und</strong><br />
notwendige Stellplätze für Besucher <strong>und</strong> Benutzer müssen<br />
in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.<br />
§ 50 Abs. 3 MBO wird nicht übernommen. Abweichungen<br />
können nach § 67 zugelassen werden.