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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2)<br />

1 Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, § 50 Abs. 2 (neu) = § 45 Abs. 3 (alt)<br />

müssen in den dem allgemeinen Besucher- <strong>und</strong> Benutzerverkehr<br />

dienenden Teilen barrierefrei sein. 2 Dies gilt Absatz 2 Satz 1 stellt bei der Verpflichtung zur Herstellung<br />

insbesondere für<br />

der Barrierefreiheit anderer baulicher Anlagen auf die öffentliche<br />

Zugänglichkeit, um zu gewährleisten, dass öffentlichen<br />

Zwecken dienende Anlagen von allen Menschen<br />

barrierefrei erreicht <strong>und</strong> ohne fremde Hilfe genutzt werden<br />

können. Die Anforderungen werden allerdings auf die dem<br />

allgemeinen Besucher- <strong>und</strong> Benutzerverkehr dienenden<br />

Teile – einschließlich Stellplätze <strong>und</strong> Garagen – beschränkt,<br />

da für Arbeitnehmer in diesen Anlagen andere<br />

Vorschriften, insbesondere des Schwerbehindertenrechts<br />

einschlägig sind. Absatz 2 Nr. 3 erfasst Einrichtungen, die<br />

überwiegend oder ausschließlich von kranken, behinderten<br />

oder alten Menschen genutzt werden (§ 45 Abs. 3 alt).<br />

1. Einrichtungen der Kultur <strong>und</strong> des Bildungswesens,<br />

2. Sport- <strong>und</strong> Freizeitstätten,<br />

3. Einrichtungen des Ges<strong>und</strong>heitswesens,<br />

4. Büro-, Verwaltungs- <strong>und</strong> Gerichtsgebäude,<br />

5. Verkaufs-, Gast- <strong>und</strong> Beherbergungsstätten,<br />

6. Stellplätze, Garagen <strong>und</strong> Toilettenanlagen.<br />

3 Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden<br />

Räume <strong>und</strong> Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen<br />

Umfang barrierefrei sind. 4 Toilettenräume <strong>und</strong><br />

notwendige Stellplätze für Besucher <strong>und</strong> Benutzer müssen<br />

in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.<br />

§ 50 Abs. 3 MBO wird nicht übernommen. Abweichungen<br />

können nach § 67 zugelassen werden.

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