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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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206<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

Abschnitt 5<br />

Bauüberwachung<br />

§ 75 § 82<br />

Überprüfung der Bauausführung<br />

Bauüberwachung<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung (1)<br />

1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der § 82 Abs. 1 Sattz 1 (neu) = § 75 Abs. 1 Satz 1 (alt)<br />

der öffentlich-rechtlichen Vorschriften <strong>und</strong> Anforderungen<br />

<strong>und</strong> die ordnungsgemäße Erfüllung der <strong>und</strong> die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am § 82 Abs. 1 Satz 2 (neu) konkretisiert die Zuständigkeit der<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften <strong>und</strong> Anforderungen<br />

Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Soweit<br />

die Baugenehmigung die Entscheidung einer gung die Entscheidung einer anderen Behörde ein-<br />

Bau Beteiligten überprüfen. 2 Soweit die Baugenehmi-<br />

jeweiligen Fachbehörde.<br />

anderen Behörde einschließt, bleibt deren Zuständigkeit<br />

unberührt.<br />

unberührt.<br />

chung <strong>und</strong> nennt als allgemeine Gegenstände der Bauschließt,<br />

bleibt deren Zuständigkeit für die Überwachung Absatz 1 enthält die allgemeine Befugnis zur Bauüberwaüberwachung<br />

die formellen <strong>und</strong> materiellen Anforderungen<br />

an Bauvorhaben sowie die Einhaltung der Pflichten, die die<br />

am Bau Beteiligten treffen. Aus § 58 Abs. 2 ergibt sich,<br />

dass die Bauaufsichtsbehörde dabei nicht auf die Überwachung<br />

der Anforderungen beschränkt ist, die zum Prüfprogramm<br />

des jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahrens gehören.<br />

Ob <strong>und</strong> in welchem Umfang eine Bauüberwachung<br />

stattfindet, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.

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