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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(11) Festsetzungen in örtlichen Bauvorschriften<br />

können auch in Form zeichnerischer Darstellungen<br />

erfolgen. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt<br />

werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften<br />

bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird;<br />

hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.<br />

§ 81 Abs. 11 (alt) = § 87 Abs. 3 (neu)<br />

§ 82 § 88<br />

Datenschutz<br />

Datenschutz<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien<br />

Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter sowie die am Verfahren<br />

sonst beteiligten Behörden <strong>und</strong> Stellen dürfen zum<br />

Zwecke <strong>und</strong> im Rahmen der ihnen durch dieses<br />

Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene<br />

Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.<br />

(2) Die Daten sind gr<strong>und</strong>sätzlich bei den am Bau<br />

Beteiligten (§§ 47 bis 50) oder den sonst vom Verfahren<br />

Betroffenen zu erheben. Den Beteiligten<br />

stehen die betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer,<br />

Nachbarn <strong>und</strong> Hersteller von Bauprodukten gleich.<br />

Der am Bau Beteiligte oder Betroffene ist verpflichtet,<br />

den Bauaufsichtsbehörden, den amtsfreien<br />

Gemeinden <strong>und</strong> den Ämtern sowie den am Verfahren<br />

sonst beteiligten Behörden <strong>und</strong> Stellen auf<br />

Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;<br />

hierauf ist er hinzuweisen. Die Erhebung ist auch<br />

ohne Kenntnis des am Bau Beteiligten oder Betroffenen<br />

zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung<br />

der Aufgaben gefährdet wäre.<br />

(3) Das Speichern personenbezogener Daten ist<br />

zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der<br />

Aufgaben der in Absatz 1 genannten Behörden <strong>und</strong><br />

Stellen erforderlich ist.<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden<br />

<strong>und</strong> die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten<br />

Behörden <strong>und</strong> Stellen dürfen zum Zwecke <strong>und</strong> im<br />

Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen<br />

Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren<br />

Beteiligten verarbeiten.<br />

(2)<br />

1 Die Daten sind gr<strong>und</strong>sätzlich bei den am Bau Beteiligten<br />

(§§ 53 bis 56) oder den sonst vom Verfahren<br />

Betroffenen zu erheben. ²Den Beteiligten stehen die<br />

betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, Nachbarn <strong>und</strong><br />

Hersteller von Bauprodukten gleich. ³Der am Bau Beteiligte<br />

oder Betroffene ist verpflichtet, den Bauaufsichtsbehörden,<br />

den amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> den Ämtern<br />

sowie den am Verfahren sonst beteiligten Behörden <strong>und</strong><br />

Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu<br />

erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. 4 Die Erhebung ist<br />

auch ohne Kenntnis des am Bau Beteiligten oder Betroffenen<br />

zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der<br />

Aufgaben gefährdet wäre.<br />

(3) Das Speichern personenbezogener Daten ist zulässig,<br />

wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben<br />

der in Absatz 1 genannten Behörden <strong>und</strong> Stellen erforderlich<br />

ist.

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