BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
235<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(11) Festsetzungen in örtlichen Bauvorschriften<br />
können auch in Form zeichnerischer Darstellungen<br />
erfolgen. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt<br />
werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften<br />
bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird;<br />
hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.<br />
§ 81 Abs. 11 (alt) = § 87 Abs. 3 (neu)<br />
§ 82 § 88<br />
Datenschutz<br />
Datenschutz<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien<br />
Gemeinden <strong>und</strong> die Ämter sowie die am Verfahren<br />
sonst beteiligten Behörden <strong>und</strong> Stellen dürfen zum<br />
Zwecke <strong>und</strong> im Rahmen der ihnen durch dieses<br />
Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene<br />
Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.<br />
(2) Die Daten sind gr<strong>und</strong>sätzlich bei den am Bau<br />
Beteiligten (§§ 47 bis 50) oder den sonst vom Verfahren<br />
Betroffenen zu erheben. Den Beteiligten<br />
stehen die betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer,<br />
Nachbarn <strong>und</strong> Hersteller von Bauprodukten gleich.<br />
Der am Bau Beteiligte oder Betroffene ist verpflichtet,<br />
den Bauaufsichtsbehörden, den amtsfreien<br />
Gemeinden <strong>und</strong> den Ämtern sowie den am Verfahren<br />
sonst beteiligten Behörden <strong>und</strong> Stellen auf<br />
Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;<br />
hierauf ist er hinzuweisen. Die Erhebung ist auch<br />
ohne Kenntnis des am Bau Beteiligten oder Betroffenen<br />
zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung<br />
der Aufgaben gefährdet wäre.<br />
(3) Das Speichern personenbezogener Daten ist<br />
zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der<br />
Aufgaben der in Absatz 1 genannten Behörden <strong>und</strong><br />
Stellen erforderlich ist.<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden<br />
<strong>und</strong> die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten<br />
Behörden <strong>und</strong> Stellen dürfen zum Zwecke <strong>und</strong> im<br />
Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen<br />
Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren<br />
Beteiligten verarbeiten.<br />
(2)<br />
1 Die Daten sind gr<strong>und</strong>sätzlich bei den am Bau Beteiligten<br />
(§§ 53 bis 56) oder den sonst vom Verfahren<br />
Betroffenen zu erheben. ²Den Beteiligten stehen die<br />
betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, Nachbarn <strong>und</strong><br />
Hersteller von Bauprodukten gleich. ³Der am Bau Beteiligte<br />
oder Betroffene ist verpflichtet, den Bauaufsichtsbehörden,<br />
den amtsfreien Gemeinden <strong>und</strong> den Ämtern<br />
sowie den am Verfahren sonst beteiligten Behörden <strong>und</strong><br />
Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu<br />
erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. 4 Die Erhebung ist<br />
auch ohne Kenntnis des am Bau Beteiligten oder Betroffenen<br />
zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der<br />
Aufgaben gefährdet wäre.<br />
(3) Das Speichern personenbezogener Daten ist zulässig,<br />
wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben<br />
der in Absatz 1 genannten Behörden <strong>und</strong> Stellen erforderlich<br />
ist.