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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil<br />

<strong>und</strong> dem Wohnteil eines Gebäudes.<br />

§ 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (neu) wird neu aufgenom-men.<br />

(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen<br />

einschließlich der Dämmstoffe<br />

<strong>und</strong> Unterkonstruktionen sind aus schwerentflammbaren<br />

Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktionen<br />

aus normalentflammbaren Baustoffen<br />

können gestattet werden, wenn keine Bedenken<br />

wegen des Brandschutzes bestehen.<br />

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist<br />

so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz<br />

1 Satz 1 genügt.<br />

§ 31 Abs. 3 (neu) = § 25 Abs. 6 Satz 2 (alt)<br />

§ 31 Abs. 3 (neu) enthält weiterhin die Forderung, dass der<br />

Anschluss der Decken an die Außenwand so herzustellen<br />

ist, dass er dem Schutzziel in Absatz 1 genügt. Die Vorschrift<br />

berücksichtigt die zunehmend verwendeten Fassadensysteme,<br />

die vor den Geschossdecken hochgeführt <strong>und</strong><br />

nicht durch diese getrennt werden. Zu Außenwandkonstruktionen<br />

mit Hohlräumen, die durch die Decke nicht<br />

getrennt werden, siehe § 28 Abs. 4.<br />

(4) Bei Gebäuden geringer Höhe sind Außenwandbekleidungen<br />

einschließlich der Dämmstoffe<br />

<strong>und</strong> Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren<br />

Baustoffen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen<br />

eine Brandausbreitung auf angrenzende<br />

Gebäude verhindert wird.<br />

(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

vorgeschrieben ist, sind nur zulässig<br />

§ 31 Abs. 4 regelt wie § 25 Abs. 7 (alt) Öffnungen in Decken.<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2, § 31 Abs. 4 Nr. 1 (neu) erweitert die in § 25 Abs. 7 (alt)<br />

enthaltene Ausnahme für Deckenöffnungen, die nun ohne<br />

Einschränkung <strong>und</strong> Abschlüsse in Gebäuden der Gebäudeklassen<br />

1 <strong>und</strong> 2 zulässig sind.<br />

2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht<br />

mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei<br />

Geschossen,<br />

3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche<br />

Zahl <strong>und</strong> Größe beschränkt sind <strong>und</strong><br />

Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der<br />

Decke haben.<br />

Neu ist in § 31 Abs. 4 Nr. 2 (neu) die Ausnahmeregelung<br />

für die Deckenöffnung zur Verbindung der Geschosse einer<br />

zweigeschossigen Nutzungseinheit – unabhängig von der<br />

Gebäudeklasse – mit insgesamt nicht mehr als 400 m². Sie<br />

erfasst auch die bisherige Ausnahme für die Verbindung<br />

der Geschosse innerhalb einer Wohnung.<br />

Für alle anderen Fälle sind nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 (neu) -<br />

anstelle der bisherigen behördlichen Ermessensentscheidung,<br />

§ 25 Abs. 7 Satz 1 (alt) - unvermeidbare<br />

Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen<br />

Zahl <strong>und</strong> Größe unmittelbar gesetzesabhängig zulässig; sie<br />

müssen Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der<br />

Decke haben.

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