BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang<br />
oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder<br />
erhöhter Brandgefahr verb<strong>und</strong>en ist,<br />
20. Anlagen <strong>und</strong> Räume, die in den Nummern 1<br />
bis 19 nicht aufgeführt <strong>und</strong> deren Art oder Nutzung<br />
mit vergleichbaren Gefahren verb<strong>und</strong>en<br />
sind.<br />
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur<br />
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt<br />
oder geeignet sind.<br />
§ 2 Abs. 5 (neu) = § 2 Abs. 5 (alt)<br />
(4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse,<br />
deren Deckenoberkante im Mittel mehr<br />
als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt.<br />
Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung<br />
technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse)<br />
sowie Hohlräume zwischen der<br />
obersten Decke <strong>und</strong> der Bedachung, in denen<br />
Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht<br />
als Vollgeschosse.<br />
(6)<br />
1 Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn<br />
ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über<br />
die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie<br />
Kellergeschosse. 2 Hohlräume zwischen der obersten<br />
Decke <strong>und</strong> der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume<br />
nicht möglich sind, sind keine Geschosse.<br />
§ 2 Abs. 4 Satz 1 (alt) entfällt, weil bauordnungsrechtlich<br />
nur an Geschosse Anforderungen gestellt werden. § 89<br />
Abs. 7 (neu) sieht eine entsprechende Übergangsregelung<br />
zumVollgeschossbegriff vor.<br />
§ 2 Abs. 4 Satz 2 entfällt. Installationsgeschosse werden<br />
von § 2 Abs. 6 Satz erfasst.<br />
§ 2 Abs. 6 Satz 1 (neu) = im Wesentlichen § 2 Abs. 4 Satz<br />
1 (alt).<br />
§ 2 Abs. 6 Satz 2 (neu) = im Wesentlichen § 2 Abs. 4 Satz<br />
2 (alt).<br />
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht<br />
nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen<br />
bestimmt oder nach Lage <strong>und</strong> Größe dazu geeignet<br />
sind.<br />
(6) Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche,<br />
soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des<br />
Baugesetzbuchs oder in der Baugenehmigung eine<br />
andere Geländeoberfläche festgesetzt ist.<br />
§ 2 Absatz 5 (alt) = § 2 Absatz 5 (neu)<br />
§ 2 Abs. 6 (alt) entfällt. Die bisherige pauschale Definition<br />
des Begriffs der Geländeoberfläche wird aufgegeben, weil<br />
der Begriff der Geländeoberfläche in der <strong>BbgBO</strong> in verschiedenen<br />
Funktionen verwendet wird, die ihn unterschiedlich<br />
konkretisieren.