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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang<br />

oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder<br />

erhöhter Brandgefahr verb<strong>und</strong>en ist,<br />

20. Anlagen <strong>und</strong> Räume, die in den Nummern 1<br />

bis 19 nicht aufgeführt <strong>und</strong> deren Art oder Nutzung<br />

mit vergleichbaren Gefahren verb<strong>und</strong>en<br />

sind.<br />

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur<br />

vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt<br />

oder geeignet sind.<br />

§ 2 Abs. 5 (neu) = § 2 Abs. 5 (alt)<br />

(4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse,<br />

deren Deckenoberkante im Mittel mehr<br />

als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt.<br />

Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung<br />

technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse)<br />

sowie Hohlräume zwischen der<br />

obersten Decke <strong>und</strong> der Bedachung, in denen<br />

Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht<br />

als Vollgeschosse.<br />

(6)<br />

1 Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn<br />

ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über<br />

die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie<br />

Kellergeschosse. 2 Hohlräume zwischen der obersten<br />

Decke <strong>und</strong> der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume<br />

nicht möglich sind, sind keine Geschosse.<br />

§ 2 Abs. 4 Satz 1 (alt) entfällt, weil bauordnungsrechtlich<br />

nur an Geschosse Anforderungen gestellt werden. § 89<br />

Abs. 7 (neu) sieht eine entsprechende Übergangsregelung<br />

zumVollgeschossbegriff vor.<br />

§ 2 Abs. 4 Satz 2 entfällt. Installationsgeschosse werden<br />

von § 2 Abs. 6 Satz erfasst.<br />

§ 2 Abs. 6 Satz 1 (neu) = im Wesentlichen § 2 Abs. 4 Satz<br />

1 (alt).<br />

§ 2 Abs. 6 Satz 2 (neu) = im Wesentlichen § 2 Abs. 4 Satz<br />

2 (alt).<br />

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht<br />

nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen<br />

bestimmt oder nach Lage <strong>und</strong> Größe dazu geeignet<br />

sind.<br />

(6) Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche,<br />

soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des<br />

Baugesetzbuchs oder in der Baugenehmigung eine<br />

andere Geländeoberfläche festgesetzt ist.<br />

§ 2 Absatz 5 (alt) = § 2 Absatz 5 (neu)<br />

§ 2 Abs. 6 (alt) entfällt. Die bisherige pauschale Definition<br />

des Begriffs der Geländeoberfläche wird aufgegeben, weil<br />

der Begriff der Geländeoberfläche in der <strong>BbgBO</strong> in verschiedenen<br />

Funktionen verwendet wird, die ihn unterschiedlich<br />

konkretisieren.

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