BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(3) Wird die Baugenehmigung unter Auflagen,<br />
Bedingungen oder befristet erteilt, kann eine Sicherheitsleistung<br />
verlangt werden. Befristet genehmigte<br />
Vorhaben müssen spätestens sechs<br />
Monate nach Fristablauf beseitigt sein. In den Fällen<br />
des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuches<br />
wird die Baugenehmigung erst erteilt, wenn<br />
der Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung<br />
nach § 35 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches<br />
vorliegt <strong>und</strong> ihr für die Einhaltung der Rückbauverpflichtung<br />
Sicherheit in Höhe der Kosten der<br />
Beseitigung der baulichen Anlage oder gleichwertige<br />
Sicherheit geleistet ist. Dies gilt auch, soweit<br />
andere behördliche Gestattungen die Baugenehmigung<br />
einschließen oder ersetzen.<br />
(4)<br />
1 Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen<br />
<strong>und</strong> dem Vorbehalt des Widerrufs, der nachträglichen<br />
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage<br />
sowie befristet erteilt werden. 2 Wird die Baugenehmigung<br />
unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt,<br />
kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3 Befristet<br />
genehmigte Vorhaben müssen spätestens sechs Monate<br />
nach Fristablauf beseitigt sein. 4 In den Fällen des § 35<br />
Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Baugesetzbuches wird die<br />
Baugenehmigung erst erteilt, wenn der Bauaufsichtsbehörde<br />
die Verpflichtungserklärung nach § 35 Absatz 5<br />
Satz 2 des Baugesetzbuches vorliegt <strong>und</strong> ihr für die<br />
Einhaltung der Rückbauverpflichtung Sicherheit in Höhe<br />
der Kosten der Beseitigung der baulichen Anlage oder<br />
gleichwertige Sicherheit geleistet ist. 5 Dies gilt auch,<br />
soweit andere behördliche Gestattungen die Baugenehmigung<br />
einschließen oder ersetzen.<br />
§ 72 Abs. 4 Sätze 2 ff. (neu) = § 67 Abs. 3 (alt)<br />
(4) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.<br />
In der Baugenehmigung ist anzugeben, welche<br />
weiteren behördlichen Entscheidungen sie einschließt.<br />
Dem Bauherrn ist die Baugenehmigung<br />
mit einer Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen<br />
zuzustellen.<br />
(5) Die Baugenehmigung gilt auch für <strong>und</strong> gegen<br />
den Rechtsnachfolger des Bauherrn.<br />
(6) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der<br />
privaten Rechte Dritter erteilt.<br />
(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte<br />
Dritter erteilt.<br />
§ 67 Abs. 5 (alt) = § 58 Abs. 3 (neu)<br />
§ 72 Abs. 5 (neu) = § 67 Abs. 6 (alt)<br />
(7) Der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt <strong>und</strong><br />
dem Objektplaner ist die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde<br />
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren<br />
durch eine Ausfertigung des Bescheides<br />
bekannt zu geben.<br />
(6)<br />
1 Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde<br />
ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung,<br />
§ 72 Abs. 6 (neu) = § 67 Abs. 7 (alt)<br />
Rücknahme <strong>und</strong> dem Widerruf einer Baugenehmigung, Redaktionelle Anpassung an die MBO<br />
Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung,<br />
einer Abweichung, einer Ausnahme oder<br />
einer Befreiung zu unterrichten. 2 Eine Ausfertigung des<br />
Bescheids ist beizufügen.