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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(3) Wird die Baugenehmigung unter Auflagen,<br />

Bedingungen oder befristet erteilt, kann eine Sicherheitsleistung<br />

verlangt werden. Befristet genehmigte<br />

Vorhaben müssen spätestens sechs<br />

Monate nach Fristablauf beseitigt sein. In den Fällen<br />

des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuches<br />

wird die Baugenehmigung erst erteilt, wenn<br />

der Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung<br />

nach § 35 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches<br />

vorliegt <strong>und</strong> ihr für die Einhaltung der Rückbauverpflichtung<br />

Sicherheit in Höhe der Kosten der<br />

Beseitigung der baulichen Anlage oder gleichwertige<br />

Sicherheit geleistet ist. Dies gilt auch, soweit<br />

andere behördliche Gestattungen die Baugenehmigung<br />

einschließen oder ersetzen.<br />

(4)<br />

1 Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen<br />

<strong>und</strong> dem Vorbehalt des Widerrufs, der nachträglichen<br />

Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage<br />

sowie befristet erteilt werden. 2 Wird die Baugenehmigung<br />

unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt,<br />

kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3 Befristet<br />

genehmigte Vorhaben müssen spätestens sechs Monate<br />

nach Fristablauf beseitigt sein. 4 In den Fällen des § 35<br />

Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Baugesetzbuches wird die<br />

Baugenehmigung erst erteilt, wenn der Bauaufsichtsbehörde<br />

die Verpflichtungserklärung nach § 35 Absatz 5<br />

Satz 2 des Baugesetzbuches vorliegt <strong>und</strong> ihr für die<br />

Einhaltung der Rückbauverpflichtung Sicherheit in Höhe<br />

der Kosten der Beseitigung der baulichen Anlage oder<br />

gleichwertige Sicherheit geleistet ist. 5 Dies gilt auch,<br />

soweit andere behördliche Gestattungen die Baugenehmigung<br />

einschließen oder ersetzen.<br />

§ 72 Abs. 4 Sätze 2 ff. (neu) = § 67 Abs. 3 (alt)<br />

(4) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.<br />

In der Baugenehmigung ist anzugeben, welche<br />

weiteren behördlichen Entscheidungen sie einschließt.<br />

Dem Bauherrn ist die Baugenehmigung<br />

mit einer Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen<br />

zuzustellen.<br />

(5) Die Baugenehmigung gilt auch für <strong>und</strong> gegen<br />

den Rechtsnachfolger des Bauherrn.<br />

(6) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der<br />

privaten Rechte Dritter erteilt.<br />

(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte<br />

Dritter erteilt.<br />

§ 67 Abs. 5 (alt) = § 58 Abs. 3 (neu)<br />

§ 72 Abs. 5 (neu) = § 67 Abs. 6 (alt)<br />

(7) Der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt <strong>und</strong><br />

dem Objektplaner ist die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde<br />

im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren<br />

durch eine Ausfertigung des Bescheides<br />

bekannt zu geben.<br />

(6)<br />

1 Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde<br />

ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung,<br />

§ 72 Abs. 6 (neu) = § 67 Abs. 7 (alt)<br />

Rücknahme <strong>und</strong> dem Widerruf einer Baugenehmigung, Redaktionelle Anpassung an die MBO<br />

Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung,<br />

einer Abweichung, einer Ausnahme oder<br />

einer Befreiung zu unterrichten. 2 Eine Ausfertigung des<br />

Bescheids ist beizufügen.

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