BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
4. 20 m zu Gebäuden ohne harte Bedachung. 3. von Gebäuden auf demselben Gr<strong>und</strong>stück mit<br />
Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz<br />
1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens<br />
24 m,<br />
Für Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als<br />
zwei Wohnungen genügt abweichend von Satz 1<br />
Nr. 2 ein Abstand von 5 m <strong>und</strong> abweichend von<br />
Satz 1 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 ein Abstand von 10 m.<br />
4. von Gebäuden auf demselben Gr<strong>und</strong>stück ohne<br />
Aufenthaltsräume <strong>und</strong> ohne Feuerstätten mit nicht<br />
mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen Abstand<br />
von mindestens 5 m<br />
einhalten. 2 Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten<br />
müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen<br />
1 <strong>und</strong> 2 in den Fällen<br />
1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,<br />
2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,<br />
3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.<br />
(4) Lichtdurchlässige Bedachungen müssen aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Lichtkuppeln,<br />
Eingangsüberdachungen <strong>und</strong> Vordächer<br />
von Wohngebäuden genügen schwerentflammbare<br />
Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können.<br />
Für das Tragwerk lichtdurchlässiger Bedachungen<br />
sind brennbare Dichtungsstoffe <strong>und</strong> brennbare<br />
Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen zulässig.<br />
(3) Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten nicht für § 32 Abs. 3 (neu) enthält Ausnahmen für kleine Nebengebäude<br />
<strong>und</strong> Teile von Bedachungen, von denen nur ein<br />
geringes Risiko ausgeht.<br />
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume <strong>und</strong> ohne Feuerstätten<br />
mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-<br />
Rauminhalt,<br />
§ 32 Abs. 3 Nr. 1 (neu) wird in Anpassung an die MBO neu<br />
eingefügt.