BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
207<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Die Prüfingenieure <strong>und</strong> die Prüfsachverständigen<br />
haben die Bauausführung der baulichen<br />
Anlagen entsprechend den von ihnen geprüften<br />
bautechnischen Nachweisen zu überprüfen. Soweit<br />
die bau-technischen Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde<br />
geprüft wurden, überprüft sie auch<br />
die Bauausführung. Für die Bescheinigung nach<br />
§ 36 Abs. 6 gilt Satz 1 entsprechend für die Bezirksschornsteinfegermeister.<br />
(2)<br />
1 Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin<br />
oder der Prüfingenieur überwachen nach näherer Maßgabe<br />
der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 2 die<br />
Bauausführung bei baulichen Anlagen<br />
1. nach § 66 Absatz 3 Satz 1 hinsichtlich des von ihr<br />
oder ihm bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises,<br />
2. nach § 66 Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des von ihr<br />
oder ihm bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises.<br />
§ 82 Abs. 2 Satz 1 (neu) = § 75 Abs. 2 Satz 1 (alt)<br />
§ 75 Abs 2 Satz 3 (alt) = § 83 Abs. 2 Satz 4 (neu)<br />
Absatz 2 bildet das bauaufsichtlich-repressive Gegenstück<br />
zu dem in § 66 angelegten gestuften System der Kompensation<br />
entfallender bauaufsichtlicher (Präventiv-) Prüfungen.<br />
Satz 1 enthält den Gr<strong>und</strong>satz, dass die Bauaufsichtsbehörde<br />
oder der Prüfingenieur die Bauausführung der<br />
prüfpflichtigen Bauvorhaben überwachen. Mit der Wendung<br />
„… des von ihnen geprüften…“ wird klargestellt, dass die<br />
Bauaufsichtsbehörde bzw. der die Nachweise im Auftrag<br />
des Bauherrn prüfende Prüfingenieur – vorbehaltlich abweichender<br />
Regelungen in der Verordnung nach § 86 Abs.<br />
2 – jeweils auch die Bauüberwachung wahrzunehmen hat.<br />
Die nähere Ausgestaltung dieser Überwachung – ggf. auch<br />
der Verzicht darauf im Einzelfall – ist in der Verordnung<br />
nach § 86 Abs. 2 zu regeln.