28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

207<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Die Prüfingenieure <strong>und</strong> die Prüfsachverständigen<br />

haben die Bauausführung der baulichen<br />

Anlagen entsprechend den von ihnen geprüften<br />

bautechnischen Nachweisen zu überprüfen. Soweit<br />

die bau-technischen Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde<br />

geprüft wurden, überprüft sie auch<br />

die Bauausführung. Für die Bescheinigung nach<br />

§ 36 Abs. 6 gilt Satz 1 entsprechend für die Bezirksschornsteinfegermeister.<br />

(2)<br />

1 Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin<br />

oder der Prüfingenieur überwachen nach näherer Maßgabe<br />

der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 2 die<br />

Bauausführung bei baulichen Anlagen<br />

1. nach § 66 Absatz 3 Satz 1 hinsichtlich des von ihr<br />

oder ihm bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises,<br />

2. nach § 66 Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des von ihr<br />

oder ihm bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises.<br />

§ 82 Abs. 2 Satz 1 (neu) = § 75 Abs. 2 Satz 1 (alt)<br />

§ 75 Abs 2 Satz 3 (alt) = § 83 Abs. 2 Satz 4 (neu)<br />

Absatz 2 bildet das bauaufsichtlich-repressive Gegenstück<br />

zu dem in § 66 angelegten gestuften System der Kompensation<br />

entfallender bauaufsichtlicher (Präventiv-) Prüfungen.<br />

Satz 1 enthält den Gr<strong>und</strong>satz, dass die Bauaufsichtsbehörde<br />

oder der Prüfingenieur die Bauausführung der<br />

prüfpflichtigen Bauvorhaben überwachen. Mit der Wendung<br />

„… des von ihnen geprüften…“ wird klargestellt, dass die<br />

Bauaufsichtsbehörde bzw. der die Nachweise im Auftrag<br />

des Bauherrn prüfende Prüfingenieur – vorbehaltlich abweichender<br />

Regelungen in der Verordnung nach § 86 Abs.<br />

2 – jeweils auch die Bauüberwachung wahrzunehmen hat.<br />

Die nähere Ausgestaltung dieser Überwachung – ggf. auch<br />

der Verzicht darauf im Einzelfall – ist in der Verordnung<br />

nach § 86 Abs. 2 zu regeln.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!