BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
3. Bauprodukte verwendet werden, die nach<br />
§ 14 nicht gehandelt oder in den Verkehr gebracht<br />
werden dürfen,<br />
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt<br />
mit dem CE-Zeichen (§ 14 Abs. 1<br />
Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 19 Abs. 4) gekennzeichnet<br />
sind.<br />
3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen<br />
§ 17 Absatz 1 keine CE-Kennzeichnung oder Ü-<br />
Zeichen tragen,<br />
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt<br />
mit der CE-Kennzeichnung (§ 17 Absatz 1 Satz 1<br />
Nummer 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4)<br />
gekennzeichnet sind.<br />
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer<br />
schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung<br />
fortgesetzt, so soll die Bauaufsichtsbehörde die<br />
Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle<br />
vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen <strong>und</strong><br />
Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.<br />
(3) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu<br />
öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann<br />
diese Nutzung untersagt werden. Wird diese Nutzung<br />
trotz bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer<br />
Nutzungsuntersagung fortgesetzt, so soll die<br />
Bauaufsichtsbehörde die bauliche Anlage versiegeln.<br />
(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer verfügten<br />
Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde<br />
die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen<br />
Bauprodukte, Geräte, Maschinen <strong>und</strong> Bauhilfsmittel<br />
in amtlichen Gewahrsam bringen.<br />
§ 79 Abs. 2 (neu) = § 73 Abs. 2 (alt)<br />
§ 73 Abs. 3 Satz 1 (alt) = § 80 Satz 2 (neu)<br />
§ 73 Abs. 3 Satz 2 (alt) entfällt. Eine Nutzungsuntersagung<br />
kann mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts wirksam<br />
durchgesetzt werden.<br />
§ 74 § 80<br />
Beseitigungsanordnung<br />
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung<br />
(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu<br />
öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder<br />
geändert, so können die Bauaufsichtsbehörden die<br />
teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen<br />
Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere<br />
Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden<br />
können.<br />
1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften errichtet oder geändert, kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige<br />
Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere<br />
Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.<br />
2 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung<br />
untersagt werden. 3 Die Bauaufsichtsbehörde kann die<br />
Beseitigung einer baulichen Anlage auch dann anordnen,<br />
wenn diese nicht genutzt wird <strong>und</strong> zu verfallen droht <strong>und</strong><br />
ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse<br />
an ihrer Erhaltung nicht besteht.<br />
§ 80 Satz 1 (neu) = § 74 Abs. 1 (alt)<br />
§ 80 Satz 2 (neu) = § 73 Abs. 3 (alt)<br />
§ 80 Satz 3 (neu) = § 74 Abs. 2 (alt)