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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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204<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

3. Bauprodukte verwendet werden, die nach<br />

§ 14 nicht gehandelt oder in den Verkehr gebracht<br />

werden dürfen,<br />

4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt<br />

mit dem CE-Zeichen (§ 14 Abs. 1<br />

Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 19 Abs. 4) gekennzeichnet<br />

sind.<br />

3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen<br />

§ 17 Absatz 1 keine CE-Kennzeichnung oder Ü-<br />

Zeichen tragen,<br />

4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt<br />

mit der CE-Kennzeichnung (§ 17 Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4)<br />

gekennzeichnet sind.<br />

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer<br />

schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung<br />

fortgesetzt, so soll die Bauaufsichtsbehörde die<br />

Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle<br />

vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen <strong>und</strong><br />

Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.<br />

(3) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann<br />

diese Nutzung untersagt werden. Wird diese Nutzung<br />

trotz bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer<br />

Nutzungsuntersagung fortgesetzt, so soll die<br />

Bauaufsichtsbehörde die bauliche Anlage versiegeln.<br />

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer verfügten<br />

Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen<br />

Bauprodukte, Geräte, Maschinen <strong>und</strong> Bauhilfsmittel<br />

in amtlichen Gewahrsam bringen.<br />

§ 79 Abs. 2 (neu) = § 73 Abs. 2 (alt)<br />

§ 73 Abs. 3 Satz 1 (alt) = § 80 Satz 2 (neu)<br />

§ 73 Abs. 3 Satz 2 (alt) entfällt. Eine Nutzungsuntersagung<br />

kann mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts wirksam<br />

durchgesetzt werden.<br />

§ 74 § 80<br />

Beseitigungsanordnung<br />

Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung<br />

(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder<br />

geändert, so können die Bauaufsichtsbehörden die<br />

teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen<br />

Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere<br />

Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden<br />

können.<br />

1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften errichtet oder geändert, kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige<br />

Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere<br />

Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.<br />

2 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung<br />

untersagt werden. 3 Die Bauaufsichtsbehörde kann die<br />

Beseitigung einer baulichen Anlage auch dann anordnen,<br />

wenn diese nicht genutzt wird <strong>und</strong> zu verfallen droht <strong>und</strong><br />

ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse<br />

an ihrer Erhaltung nicht besteht.<br />

§ 80 Satz 1 (neu) = § 74 Abs. 1 (alt)<br />

§ 80 Satz 2 (neu) = § 73 Abs. 3 (alt)<br />

§ 80 Satz 3 (neu) = § 74 Abs. 2 (alt)

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