BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
Abschnitt 4 Abschnitt 4<br />
Anforderungen an Bauteile<br />
Brandverhalten von Baustoffen <strong>und</strong> Bauteilen; Wände,<br />
Decken, Dächer<br />
Das Brandschutzkonzept der MBO 2012 wird übernommen.<br />
§ 23 § 26<br />
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten<br />
von Bauteilen<br />
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten<br />
von Baustoffen <strong>und</strong> Bauteilen<br />
§ 26 (neu) greift die in § 12 Abs. 2 (alt) geregelten allgemeinen<br />
Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen<br />
<strong>und</strong> die in § 23 (alt) geregelten allgemeinen Anforderungen<br />
an Bauteile auf <strong>und</strong> vervollständigt sie, so dass<br />
in § 26 (neu) nun das gesamte System der im Gesetz verwendeten<br />
Begriffe <strong>und</strong> deren Zuordnung enthalten ist.<br />
(1) Einer Brandbeanspruchung von einer oder<br />
mehreren Seiten müssen<br />
(1)<br />
1 Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr<br />
Brandverhalten unterschieden in<br />
§ 26 Abs. 1 Satz 1 (neu) nennt auch die bisher schon benutzten<br />
Bezeichnungen für die Anforderungen an das<br />
Brandverhalten von Baustoffen. Die technische Umsetzung<br />
der Anforderungen erforderdert wie bisher eine Zuordnung<br />
der bauordnungsrechtlichen Begriffe zu Klassen von Baustoffen<br />
<strong>und</strong> Bauteilen, die sich aufgr<strong>und</strong> von Brandversuchen<br />
nach technischen Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501)<br />
ergeben. Diese Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1<br />
in den Anlagen 01 <strong>und</strong> 02 veröffentlicht.<br />
1. feuerhemmende Bauteile 30 Minuten, 1. nichtbrennbare, Die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile ist in Absatz 2<br />
(neu) geregelt.<br />
2. hochfeuerhemmende Bauteile 60 Minuten, 2. schwerentflammbare,<br />
3. feuerbeständige Bauteile 90 Minuten 3. normalentflammbare.<br />
lang standhalten.<br />
2 Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind<br />
(leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet<br />
werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen<br />
Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.<br />
§ 26 Abs. 1 Satz 2 (neu) enthält, geringfügig redaktionell<br />
geändert, das in § 12 Abs. 2 Satz 2 (alt) enthaltene Verbot<br />
der Verwendung leichtentflammbarer Baustoffe.