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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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205<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung<br />

einer baulichen Anlage auch dann anordnen,<br />

wenn diese nicht genutzt wird <strong>und</strong> zu verfallen<br />

droht <strong>und</strong> ein öffentliches oder schutzwürdiges<br />

privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht.<br />

(3) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen entsprechend.<br />

Werden rechtswidrig errichtete Werbeanlagen trotz<br />

einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren<br />

Beseitigungsanordnung nicht beseitigt oder kann<br />

der Beseitigungspflichtige nicht festgestellt werden,<br />

so soll die Bauaufsichtsbehörde die Werbeanlage<br />

in amtlichen Gewahrsam nehmen.<br />

§ 74 Abs. 3 Satz 1 (alt) ist in § 80 Satz 1 (neu) enthalten,<br />

da dieser für Anlagen gilt.<br />

§ 74 Abs. 3 Satz 2 (alt) entfällt. § 85 Abs. 1 Satz 2 (neu)<br />

enthält eine entsprechende Befugnis.<br />

§ 81<br />

Anpassung bestehender Anlagen<br />

§ 81 (neu) = § 78 (alt)<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorschriften<br />

dieses Gesetzes oder die aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes<br />

erlassenen Vorschriften auf bestehende Anlagen anwenden,<br />

wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für<br />

Leben oder Ges<strong>und</strong>heit erforderlich ist.<br />

(2) Bei einer wesentlichen Änderung von Anlagen kann<br />

gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten<br />

Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder<br />

den aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in<br />

Einklang gebracht werden, wenn<br />

1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr<br />

entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in<br />

einem konstruktiven Zusammenhang stehen <strong>und</strong><br />

2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von<br />

den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen<br />

Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

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