BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung<br />
einer baulichen Anlage auch dann anordnen,<br />
wenn diese nicht genutzt wird <strong>und</strong> zu verfallen<br />
droht <strong>und</strong> ein öffentliches oder schutzwürdiges<br />
privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht.<br />
(3) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen entsprechend.<br />
Werden rechtswidrig errichtete Werbeanlagen trotz<br />
einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren<br />
Beseitigungsanordnung nicht beseitigt oder kann<br />
der Beseitigungspflichtige nicht festgestellt werden,<br />
so soll die Bauaufsichtsbehörde die Werbeanlage<br />
in amtlichen Gewahrsam nehmen.<br />
§ 74 Abs. 3 Satz 1 (alt) ist in § 80 Satz 1 (neu) enthalten,<br />
da dieser für Anlagen gilt.<br />
§ 74 Abs. 3 Satz 2 (alt) entfällt. § 85 Abs. 1 Satz 2 (neu)<br />
enthält eine entsprechende Befugnis.<br />
§ 81<br />
Anpassung bestehender Anlagen<br />
§ 81 (neu) = § 78 (alt)<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorschriften<br />
dieses Gesetzes oder die aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes<br />
erlassenen Vorschriften auf bestehende Anlagen anwenden,<br />
wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für<br />
Leben oder Ges<strong>und</strong>heit erforderlich ist.<br />
(2) Bei einer wesentlichen Änderung von Anlagen kann<br />
gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten<br />
Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder<br />
den aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in<br />
Einklang gebracht werden, wenn<br />
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr<br />
entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in<br />
einem konstruktiven Zusammenhang stehen <strong>und</strong><br />
2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von<br />
den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen<br />
Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.