BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
3. den Ausschluss von Werbeanlagen an bestimmten<br />
baulichen Anlagen,<br />
3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung <strong>und</strong><br />
Unterhaltung von Kinderspielplätzen (§ 8 Absatz<br />
2),<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 (neu) = § 81 Abs. 3 (alt)<br />
§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (alt) = § 87 Abs. 1 Nr. 2 (neu)<br />
4. eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen,<br />
die ohne Baugenehmigung errichtet<br />
werden dürfen, soweit für diese Werbeanlagen<br />
besondere Anforderungen nach Nummer<br />
2 bestehen.<br />
Die Gemeinde kann die örtlichen Bauvorschriften<br />
nach Satz 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 erlassen, soweit dies zur<br />
Verwirklichung baugestalterischer <strong>und</strong> städtebaulicher<br />
Absichten oder zum Schutz bestimmter Bauten,<br />
Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher,<br />
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung<br />
sowie von Baudenkmälern <strong>und</strong> Naturdenkmälern<br />
erforderlich ist.<br />
4. Zahl, Größe <strong>und</strong> Beschaffenheit der Stellplätze<br />
sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (§ 49<br />
Absatz 1), die unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse<br />
des ruhenden Verkehrs <strong>und</strong> der Erschließung<br />
durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs<br />
für Anlagen erforderlich sind, bei denen<br />
ein Zu- <strong>und</strong> Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />
oder Fahrrädern zu erwarten ist (notwendige<br />
Stellplätze <strong>und</strong> Abstellplätze für Fahrräder),<br />
einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen<br />
<strong>und</strong> Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die<br />
Ablösung der Herstellungspflicht <strong>und</strong> die Höhe<br />
der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung<br />
<strong>und</strong> Lage der Anlage unterschiedlich geregelt<br />
werden kann, sowie die Untersagung oder Einschränkung<br />
der Herstellung von Stellplätzen <strong>und</strong><br />
Garagen für Kraftfahrzeuge, wenn verkehrliche,<br />
wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe<br />
dies rechtfertigen <strong>und</strong> Stellplätze für die allgemeine<br />
Benutzung in ausreichender Zahl zur Verfügung<br />
stehen,<br />
5. die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter<br />
<strong>und</strong> der unbebauten Flächen der bebauten<br />
Gr<strong>und</strong>stücke sowie über die Notwendigkeit,<br />
Art, Gestaltung <strong>und</strong> Höhe von Einfriedungen; dabei<br />
kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht<br />
als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden<br />
dürfen,<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 4 (neu) = § 81 Abs. 4 Nrn. 1, 3 (alt), Merkmal<br />
„Größe“ wird in die Ermächtigung aufgenommen.<br />
§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (alt) = § 87 Abs. 1 Nr. 2 (neu)<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 (neu) = § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs.<br />
1 (alt)<br />
§ 81 Abs. 1 Satz 2 (alt) wird in die jeweiligen Tatbestände<br />
integriert.