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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

3. den Ausschluss von Werbeanlagen an bestimmten<br />

baulichen Anlagen,<br />

3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung <strong>und</strong><br />

Unterhaltung von Kinderspielplätzen (§ 8 Absatz<br />

2),<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 (neu) = § 81 Abs. 3 (alt)<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (alt) = § 87 Abs. 1 Nr. 2 (neu)<br />

4. eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen,<br />

die ohne Baugenehmigung errichtet<br />

werden dürfen, soweit für diese Werbeanlagen<br />

besondere Anforderungen nach Nummer<br />

2 bestehen.<br />

Die Gemeinde kann die örtlichen Bauvorschriften<br />

nach Satz 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 erlassen, soweit dies zur<br />

Verwirklichung baugestalterischer <strong>und</strong> städtebaulicher<br />

Absichten oder zum Schutz bestimmter Bauten,<br />

Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher,<br />

künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung<br />

sowie von Baudenkmälern <strong>und</strong> Naturdenkmälern<br />

erforderlich ist.<br />

4. Zahl, Größe <strong>und</strong> Beschaffenheit der Stellplätze<br />

sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (§ 49<br />

Absatz 1), die unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse<br />

des ruhenden Verkehrs <strong>und</strong> der Erschließung<br />

durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

für Anlagen erforderlich sind, bei denen<br />

ein Zu- <strong>und</strong> Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

oder Fahrrädern zu erwarten ist (notwendige<br />

Stellplätze <strong>und</strong> Abstellplätze für Fahrräder),<br />

einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen<br />

<strong>und</strong> Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die<br />

Ablösung der Herstellungspflicht <strong>und</strong> die Höhe<br />

der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung<br />

<strong>und</strong> Lage der Anlage unterschiedlich geregelt<br />

werden kann, sowie die Untersagung oder Einschränkung<br />

der Herstellung von Stellplätzen <strong>und</strong><br />

Garagen für Kraftfahrzeuge, wenn verkehrliche,<br />

wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe<br />

dies rechtfertigen <strong>und</strong> Stellplätze für die allgemeine<br />

Benutzung in ausreichender Zahl zur Verfügung<br />

stehen,<br />

5. die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter<br />

<strong>und</strong> der unbebauten Flächen der bebauten<br />

Gr<strong>und</strong>stücke sowie über die Notwendigkeit,<br />

Art, Gestaltung <strong>und</strong> Höhe von Einfriedungen; dabei<br />

kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht<br />

als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden<br />

dürfen,<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 4 (neu) = § 81 Abs. 4 Nrn. 1, 3 (alt), Merkmal<br />

„Größe“ wird in die Ermächtigung aufgenommen.<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (alt) = § 87 Abs. 1 Nr. 2 (neu)<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 5 (neu) = § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs.<br />

1 (alt)<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 2 (alt) wird in die jeweiligen Tatbestände<br />

integriert.

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