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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

2. Balkone, soweit diese nicht Teil des Rettungsweges<br />

sind,<br />

§ 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (alt) entfällt, weil bei GK 1 an tragende<br />

oder aussteifende Bauteile nach § 27 Abs. 1 keine<br />

Anforderungen gestellt werden. Für GK 2 bis 5 ist in § 27<br />

Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 klargestellt, dass sich die Anforderungen<br />

nach Abs. 1 nicht auf Balkone erstrecken.<br />

3. Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, Wintergärten<br />

<strong>und</strong> oberirdische Garagen, mit nicht<br />

mehr als einem Geschoss <strong>und</strong> nicht mehr als<br />

50 m² Gr<strong>und</strong>fläche,<br />

4. freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als<br />

zwei oberirdischen Geschossen <strong>und</strong> nicht<br />

mehr als zwei Wohnungen,<br />

5. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.<br />

(3) Tragende oder aussteifende Bauteile im<br />

Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe müssen<br />

mindestens hochfeuerhemmend sein, wenn im<br />

Dachraum Aufenthaltsräume liegen; im obersten<br />

Geschoss genügen feuerhemmende Bauteile.<br />

§ 25 § 28<br />

Raumabschließende Bauteile<br />

Außenwände<br />

§ 28 (neu) = § 27 (alt)<br />

(1) Raumabschließende Bauteile, wie Decken<br />

oder Trennwände, müssen bei Brandbeanspruchung<br />

ausreichend lang widerstandsfähig gegen<br />

strahlende Wärme sowie die Ausbreitung von Feuer<br />

<strong>und</strong> Brandgasen sein.<br />

(1) Außenwände <strong>und</strong> Außenwandteile wie Brüstungen<br />

<strong>und</strong> Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung<br />

auf <strong>und</strong> in diesen Bauteilen ausreichend lang<br />

begrenzt ist.<br />

§ 28 Abs. 1 (neu) enthält das Schutzziel. Danach müssen<br />

die Außenwände so beschaffen sein, dass eine Brandausbreitung<br />

auf <strong>und</strong> in diesen Bauteilen ausreichend lang<br />

begrenzt ist. Die Anforderungen stellen auf die Einschränkung<br />

des aktiven Beitrags der Fassade zum Brand ab. Die<br />

Herstellung eines Feuerüberschlagwegs zwischen den<br />

Geschossen wird – wie bisher – als Regelanforderung nicht<br />

verlangt.

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